Tragung der Kosten für anwaltliche Beratung/Vertretung und gerichtliche Verfahren der Gleichstellungsbeauftragten
Auf unsere Anfrage vom 11.11.2020, Erinnerung vom 15.12.2020 an das BMFSFJ sowie Erinnerung vom 14.01.2021 (gerichtet an die Bundesfamilienministerin Frau Giffey persönlich) haben wir bis heute leider keine Antwort erhalten und bitten deshalb dringend um zeitnahe Beantwortung:
Mail vom 14.01.21 an Frau Giffey:
In Ihrer Pressemitteilung vom 12.01.2021 kritisieren Sie das Tempo bei der Gleichstellung von Frauen, fordern, die Dynamik deutlich zu erhöhen und erwähnen, dass „die Bundesbehörden eine Vorbildrolle einnehmen müssen“.
Wir stimmen Ihnen dabei 100%ig zu. Allerdings vermissen wir die Vorbildrolle des BMFSFJ bei den Antworten auf unsere Anfragen (s. u.).
Derzeit stehen wir hier kurz vor der gerichtlichen Klage. Ich habe sämtliche Risiken (z. B. das finanzielle aufgrund der rechtlichen Vertretung und inzwischen auch gesundheitliche) in Kauf genommen, wir erhalten keinerlei Unterstützung, wissen nicht, an wen wir uns sonst noch wenden könnten und fühlen uns sehr allein gelassen. Dabei ist es besonders enttäuschend, dass wir trotz Nachfragen und Erinnerungen nicht einmal einen Zwischenbescheid oder eine andere Rückmeldung erhalten, obwohl wir die Dringlichkeit in mehreren Mails verdeutlicht haben. Und diese schleppende Beantwortung der rechtlichen Anfragen stellt leider keinen Einzelfall dar.
In § 35 BGleiG ist geregelt, dass „Anfragen nach Absatz 1 – nach Möglichkeit – innerhalb eines Monats beantwortet werden sollen, da sie in vielen Fällen dringend sind und es wichtig ist, dass die Beantwortung durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend noch rechtzeitig in den Klärungsprozess einfließen kann. Auf diese Weise können Einspruchs- und Klageverfahren vermieden werden.“
Wir bitten Sie deshalb nochmals um die zeitnahe Beantwortung unserer u. a. Anfrage.
Mail vom 15.12.20 an das BMFSFJ:
Leider haben wir auf unsere u. a. Mail vom 11.11.20 bis heute keine Antwort erhalten.
Für uns ist hier eine Klarstellung von großer Bedeutung, da wir uns aktuell schon in anwaltlicher Beratung befinden, voraussichtlich zeitnah Klage einreichen und dadurch erhebliche Kosten entstehen können, was mich sehr belastet und sich auch schon gesundheitlich auswirkt.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es vom Gesetzgeber so vorgesehen ist, dass eine Gleichstellungsbeauftragte ein so hohes finanzielles Risiko eingehen muss und die Dienststelle die Kostenübernahme ohne weiteres ablehnen kann.
Meine Stellvertreterin XXXX und ich sind gerade für 4 Jahre wiedergewählt worden, somit kann es in Zukunft zu ähnlichen Vorgängen kommen.
Ich bitte deshalb inständig um umgehende Beantwortung meiner Mail.
Vielen Dank im Voraus, beste Grüße
Mail vom 11.11.20 an das BMFSFJ:
Nach § 35 BGLeiG machen wir von unserem Fragerecht Gebrauch:
Wir sind Gleichstellungsbeauftragte bzw. Vertreterin XXX mit fast 4.000 Mitarbeitenden und deutschlandweit zuständig.
Leider werden immer wieder unsere Rechte nach dem BGleiG verletzt/missachtet, obwohl wir mehrfach darauf hingewiesen haben. Wir haben diverse Versuche unternommen, außergerichtliche einvernehmliche Lösungen zu finden, die aber leider gescheitert sind. Einigungsversuche der Dienststelle (nach § 34 BGleiG) wurden nicht unternommen.
Aus diesem Grund sahen wir keine andere Lösung mehr, als rechtliche Schritte einzuleiten. Dafür ließen wir uns selbstverständlich zunächst rechtlich beraten, wobei unsere rechtliche Auffassung bestätigt wurde und der Rechtsanwalt jetzt bereits erste Schreiben an den Vorstand verfasst hat.
Eine Übernahme der Kosten wurde von der Dienststelle im Vorfeld abgelehnt.
Nun unsere Frage:
Dem BGleiG und Ihrer Broschüre
entnehmen wir § 34, dass in diesen Fällen die Dienststelle die Kosten für das Gerichtsverfahren, die Kosten für die anwaltliche Vertretung sowie die Rechtsanwaltskosten, die im Vorfeld entstehen, zu tragen hat.
Für uns ist natürlich wichtig, dass wir hier 100%ig abgesichert sind, denn Gerichtskosten können bekanntlich bis zur Existenzbedrohung führen. Und wenn man als Funktionsbeauftragte für entstehende Kosten aufkommen müsste, würden die Rechte wahrscheinlich erst gar nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. So haben wir es bereits auch aus verschiedenen Netzwerken von Gleichstellungsbeauftragten erfahren.
Wenn also eine Klage verloren oder teilweise verloren wird und das Gericht entscheidet, dass die Klägerin (Gleichstellungsbeauftragte) die Kosten zu tragen hat (wie z. B. im Urteil des VG Berlin vom 25. Mai 2020 – 5 K 308.16 –) müssten die Kosten von der Klägerin an die beklagte Dienststelle weitergeben werden, richtig? Wie wäre da das Verfahren?
Anfrage erfolgreich
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Datum2. Februar 2021
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4. März 2021
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