Tragung der Kosten für anwaltliche Beratung/Vertretung und gerichtliche Verfahren der Gleichstellungsbeauftragten

Auf unsere Anfrage vom 11.11.2020, Erinnerung vom 15.12.2020 an das BMFSFJ sowie Erinnerung vom 14.01.2021 (gerichtet an die Bundesfamilienministerin Frau Giffey persönlich) haben wir bis heute leider keine Antwort erhalten und bitten deshalb dringend um zeitnahe Beantwortung:

Mail vom 14.01.21 an Frau Giffey:

In Ihrer Pressemitteilung vom 12.01.2021 kritisieren Sie das Tempo bei der Gleichstellung von Frauen, fordern, die Dynamik deutlich zu erhöhen und erwähnen, dass „die Bundesbehörden eine Vorbildrolle einnehmen müssen“.

Wir stimmen Ihnen dabei 100%ig zu. Allerdings vermissen wir die Vorbildrolle des BMFSFJ bei den Antworten auf unsere Anfragen (s. u.).

Derzeit stehen wir hier kurz vor der gerichtlichen Klage. Ich habe sämtliche Risiken (z. B. das finanzielle aufgrund der rechtlichen Vertretung und inzwischen auch gesundheitliche) in Kauf genommen, wir erhalten keinerlei Unterstützung, wissen nicht, an wen wir uns sonst noch wenden könnten und fühlen uns sehr allein gelassen. Dabei ist es besonders enttäuschend, dass wir trotz Nachfragen und Erinnerungen nicht einmal einen Zwischenbescheid oder eine andere Rückmeldung erhalten, obwohl wir die Dringlichkeit in mehreren Mails verdeutlicht haben. Und diese schleppende Beantwortung der rechtlichen Anfragen stellt leider keinen Einzelfall dar.

In § 35 BGleiG ist geregelt, dass „Anfragen nach Absatz 1 – nach Möglichkeit – innerhalb eines Monats beantwortet werden sollen, da sie in vielen Fällen dringend sind und es wichtig ist, dass die Beantwortung durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend noch rechtzeitig in den Klärungsprozess einfließen kann. Auf diese Weise können Einspruchs- und Klageverfahren vermieden werden.“

Wir bitten Sie deshalb nochmals um die zeitnahe Beantwortung unserer u. a. Anfrage.

Mail vom 15.12.20 an das BMFSFJ:

Leider haben wir auf unsere u. a. Mail vom 11.11.20 bis heute keine Antwort erhalten.

Für uns ist hier eine Klarstellung von großer Bedeutung, da wir uns aktuell schon in anwaltlicher Beratung befinden, voraussichtlich zeitnah Klage einreichen und dadurch erhebliche Kosten entstehen können, was mich sehr belastet und sich auch schon gesundheitlich auswirkt.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass es vom Gesetzgeber so vorgesehen ist, dass eine Gleichstellungsbeauftragte ein so hohes finanzielles Risiko eingehen muss und die Dienststelle die Kostenübernahme ohne weiteres ablehnen kann.

Meine Stellvertreterin XXXX und ich sind gerade für 4 Jahre wiedergewählt worden, somit kann es in Zukunft zu ähnlichen Vorgängen kommen.
Ich bitte deshalb inständig um umgehende Beantwortung meiner Mail.

Vielen Dank im Voraus, beste Grüße

Mail vom 11.11.20 an das BMFSFJ:

Nach § 35 BGLeiG machen wir von unserem Fragerecht Gebrauch:

Wir sind Gleichstellungsbeauftragte bzw. Vertreterin XXX mit fast 4.000 Mitarbeitenden und deutschlandweit zuständig.

Leider werden immer wieder unsere Rechte nach dem BGleiG verletzt/missachtet, obwohl wir mehrfach darauf hingewiesen haben. Wir haben diverse Versuche unternommen, außergerichtliche einvernehmliche Lösungen zu finden, die aber leider gescheitert sind. Einigungsversuche der Dienststelle (nach § 34 BGleiG) wurden nicht unternommen.

Aus diesem Grund sahen wir keine andere Lösung mehr, als rechtliche Schritte einzuleiten. Dafür ließen wir uns selbstverständlich zunächst rechtlich beraten, wobei unsere rechtliche Auffassung bestätigt wurde und der Rechtsanwalt jetzt bereits erste Schreiben an den Vorstand verfasst hat.

Eine Übernahme der Kosten wurde von der Dienststelle im Vorfeld abgelehnt.

Nun unsere Frage:

Dem BGleiG und Ihrer Broschüre

https://www.bmfsfj.de/blob/93430/707a5134bf3a8b79e30e6caf0e1228de/bundesgleichstellungsgesetz-data.pdf

entnehmen wir § 34, dass in diesen Fällen die Dienststelle die Kosten für das Gerichtsverfahren, die Kosten für die anwaltliche Vertretung sowie die Rechtsanwaltskosten, die im Vorfeld entstehen, zu tragen hat.

Für uns ist natürlich wichtig, dass wir hier 100%ig abgesichert sind, denn Gerichtskosten können bekanntlich bis zur Existenzbedrohung führen. Und wenn man als Funktionsbeauftragte für entstehende Kosten aufkommen müsste, würden die Rechte wahrscheinlich erst gar nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. So haben wir es bereits auch aus verschiedenen Netzwerken von Gleichstellungsbeauftragten erfahren.

Wenn also eine Klage verloren oder teilweise verloren wird und das Gericht entscheidet, dass die Klägerin (Gleichstellungsbeauftragte) die Kosten zu tragen hat (wie z. B. im Urteil des VG Berlin vom 25. Mai 2020 – 5 K 308.16 –) müssten die Kosten von der Klägerin an die beklagte Dienststelle weitergeben werden, richtig? Wie wäre da das Verfahren?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Februar 2021
  • Frist
    4. März 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf unsere Anfrage …
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Tragung der Kosten für anwaltliche Beratung/Vertretung und gerichtliche Verfahren der Gleichstellungsbeauftragten [#210323]
Datum
2. Februar 2021 14:07
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf unsere Anfrage vom 11.11.2020, Erinnerung vom 15.12.2020 an das BMFSFJ sowie Erinnerung vom 14.01.2021 (gerichtet an die Bundesfamilienministerin Frau Giffey persönlich) haben wir bis heute leider keine Antwort erhalten und bitten deshalb dringend um zeitnahe Beantwortung: Mail vom 14.01.21 an Frau Giffey: In Ihrer Pressemitteilung vom 12.01.2021 kritisieren Sie das Tempo bei der Gleichstellung von Frauen, fordern, die Dynamik deutlich zu erhöhen und erwähnen, dass „die Bundesbehörden eine Vorbildrolle einnehmen müssen“. Wir stimmen Ihnen dabei 100%ig zu. Allerdings vermissen wir die Vorbildrolle des BMFSFJ bei den Antworten auf unsere Anfragen (s. u.). Derzeit stehen wir hier kurz vor der gerichtlichen Klage. Ich habe sämtliche Risiken (z. B. das finanzielle aufgrund der rechtlichen Vertretung und inzwischen auch gesundheitliche) in Kauf genommen, wir erhalten keinerlei Unterstützung, wissen nicht, an wen wir uns sonst noch wenden könnten und fühlen uns sehr allein gelassen. Dabei ist es besonders enttäuschend, dass wir trotz Nachfragen und Erinnerungen nicht einmal einen Zwischenbescheid oder eine andere Rückmeldung erhalten, obwohl wir die Dringlichkeit in mehreren Mails verdeutlicht haben. Und diese schleppende Beantwortung der rechtlichen Anfragen stellt leider keinen Einzelfall dar. In § 35 BGleiG ist geregelt, dass „Anfragen nach Absatz 1 – nach Möglichkeit – innerhalb eines Monats beantwortet werden sollen, da sie in vielen Fällen dringend sind und es wichtig ist, dass die Beantwortung durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend noch rechtzeitig in den Klärungsprozess einfließen kann. Auf diese Weise können Einspruchs- und Klageverfahren vermieden werden.“ Wir bitten Sie deshalb nochmals um die zeitnahe Beantwortung unserer u. a. Anfrage. Mail vom 15.12.20 an das BMFSFJ: Leider haben wir auf unsere u. a. Mail vom 11.11.20 bis heute keine Antwort erhalten. Für uns ist hier eine Klarstellung von großer Bedeutung, da wir uns aktuell schon in anwaltlicher Beratung befinden, voraussichtlich zeitnah Klage einreichen und dadurch erhebliche Kosten entstehen können, was mich sehr belastet und sich auch schon gesundheitlich auswirkt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es vom Gesetzgeber so vorgesehen ist, dass eine Gleichstellungsbeauftragte ein so hohes finanzielles Risiko eingehen muss und die Dienststelle die Kostenübernahme ohne weiteres ablehnen kann. Meine Stellvertreterin XXXX und ich sind gerade für 4 Jahre wiedergewählt worden, somit kann es in Zukunft zu ähnlichen Vorgängen kommen. Ich bitte deshalb inständig um umgehende Beantwortung meiner Mail. Vielen Dank im Voraus, beste Grüße Mail vom 11.11.20 an das BMFSFJ: Nach § 35 BGLeiG machen wir von unserem Fragerecht Gebrauch: Wir sind Gleichstellungsbeauftragte bzw. Vertreterin XXX mit fast 4.000 Mitarbeitenden und deutschlandweit zuständig. Leider werden immer wieder unsere Rechte nach dem BGleiG verletzt/missachtet, obwohl wir mehrfach darauf hingewiesen haben. Wir haben diverse Versuche unternommen, außergerichtliche einvernehmliche Lösungen zu finden, die aber leider gescheitert sind. Einigungsversuche der Dienststelle (nach § 34 BGleiG) wurden nicht unternommen. Aus diesem Grund sahen wir keine andere Lösung mehr, als rechtliche Schritte einzuleiten. Dafür ließen wir uns selbstverständlich zunächst rechtlich beraten, wobei unsere rechtliche Auffassung bestätigt wurde und der Rechtsanwalt jetzt bereits erste Schreiben an den Vorstand verfasst hat. Eine Übernahme der Kosten wurde von der Dienststelle im Vorfeld abgelehnt. Nun unsere Frage: Dem BGleiG und Ihrer Broschüre https://www.bmfsfj.de/blob/93430/707a5134bf3a8b79e30e6caf0e1228de/bundesgleichstellungsgesetz-data.pdf entnehmen wir § 34, dass in diesen Fällen die Dienststelle die Kosten für das Gerichtsverfahren, die Kosten für die anwaltliche Vertretung sowie die Rechtsanwaltskosten, die im Vorfeld entstehen, zu tragen hat. Für uns ist natürlich wichtig, dass wir hier 100%ig abgesichert sind, denn Gerichtskosten können bekanntlich bis zur Existenzbedrohung führen. Und wenn man als Funktionsbeauftragte für entstehende Kosten aufkommen müsste, würden die Rechte wahrscheinlich erst gar nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. So haben wir es bereits auch aus verschiedenen Netzwerken von Gleichstellungsbeauftragten erfahren. Wenn also eine Klage verloren oder teilweise verloren wird und das Gericht entscheidet, dass die Klägerin (Gleichstellungsbeauftragte) die Kosten zu tragen hat (wie z. B. im Urteil des VG Berlin vom 25. Mai 2020 – 5 K 308.16 –) müssten die Kosten von der Klägerin an die beklagte Dienststelle weitergeben werden, richtig? Wie wäre da das Verfahren?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210323 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210323/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Anfrage nach § 35 BGleiG - Gleichstellungsbeauftragte der KKH - Tragung der Kosten anwaltlicher Beratung und geric…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach § 35 BGleiG - Gleichstellungsbeauftragte der KKH - Tragung der Kosten anwaltlicher Beratung und gerichtlicher Verfahren
Datum
4. Februar 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer Frage vom 11.11.2020 über die Kosten anwaltlicher Beratung und gerichtlicher Verfahren der Gleichstellungsbeauftragten kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Kosten, die der Gleichstellungsbeauftragten auf Grund von Rechtsbehelfen nach § 34 Absatz 1 und 2 BGleiG entstehen, trägt die Dienststelle (§ 34 Absatz 4 BGleiG). Die Kostentragungspflicht erstreckt sich neben verwaltungsgerichtlichen Verfahren unabhängig von deren Ausgang auch auf die in § 34 Absatz 1 bezeichneten Einsprüche und außergerichtlichen Einigungsversuche, jeweils einschließlich der erforderlichen Anwaltskosten. Diese materiell-rechtliche Regel gilt unabhängig von der prozessualen Kostenentscheidung des Gerichts. Bei der Entscheidung der Gleichstellungsbeauftragten über die Hinzuziehung anwaltlicher Beratung und über die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig oder von vornherein haltlos sein. Kosten sind von der Dienststelle nur dann zu tragen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte alle ihr zur Verfügung stehenden internen Informationsquellen und Unterstützungsmöglichkeiten sowie andere preiswertere Mittel ausgeschöpft hat. Bei der Prüfung der Einlegung eines Einspruchs, im Einspruchsverfahren und bei der Vorbereitung und Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs hat die Gleichstellungsbeauftragte bei der Prüfung, ob anwaltliche Beratung angesichts des Gebots sparsamer Verwendung von Haushaltsmitteln und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, einen strengen Maßstab anzulegen. Im außergerichtlichen Verfahren kann anwaltliche Beratung dann erforderlich sein, wenn Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen Dienststelle und Gleichstellungsbeauftragter Rechtsfragen von einem gewissen Schwierigkeitsgrad sind und aufgrund dieser Schwierigkeit intern oder mit preiswerteren zur Verfügung stehenden Mitteln keine ausreichende Klärung möglich ist. Die Gleichstellungsbeauftragte ist verpflichtet, der Dienststelle eine kostenverursachende Maßnahme unverzüglich mitzuteilen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Antwort um eine für Gerichte nicht bindende Auslegung des Gesetzes handelt. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort bei der Klärung Ihrer Frage behilflich zu sein. Das Bundesministerium für Gesundheit erhält gemäß § 35 Absatz 2 BGleiG eine Kopie dieser Antwort. Die aufgrund der personellen Situation und durch die vorrangige Bearbeitung gesetzgeberischer Aufgaben eingetretene Verspätung dieser Antwort bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen