Sehr
geehrteAntragsteller/in
Ihre Anfrage ist mir zur Beantwortung weitergeleitet worden.
Grundsätzlich unterliegen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 i.V.m. Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in allen Staaten der Europäischen Union Fahrten mit Fahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen und die für die Beförderung von mehr als neuen Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zwecke bestimmt sind, den Fahrpersonalvorschriften sowie der Benutzung eines Fahrtenschreibers mit Fahrerkarte und der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch den Fahrer.
Die Ausnahmevorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten finden sich in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und in § 18 der Fahrpersonalverordnung.
Das Bundesamt richtet sich bei seinen Tätigkeiten (Straßenkontrollen und Durchführung von Bußgeldverfahren) an den sog. "Hinweisen zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr"; diese finden Sie z.B. auch auf unserer Homepage:
https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Do...
Danach sind für Ihre Frage folgende Aussagen relevant:
Keine Aufzeichnungspflicht (d.h. keine Fahrerkartennutzung) bestünde in Ihrem Fall dann, wenn es sich bei dem von Ihnen zu überführendes Fahrzeug (LKW) um ein neues oder umgebautes Fahrzeug handelt, das noch nicht in Betrieb genommen worden ist (Artikel 3 Buchstabe g) Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Neufahrzeuge gelten nur Fahrzeuge, die noch zu keinem Zeitpunkt zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wurden. Dies ist dann gegeben, wenn der LKW zur Überführungsfahrt sein erstes Zulassungskennzeichen erhält. Hinsichtlich der Zulassung kann Ihnen Ihre örtliche Zulassungsstelle genauere Auskünfte erteilen. (Ausfuhrkennzeichen, rotes Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen).
Von einem umgebauten Fahrzeug ist auszugehen, wenn technisch wesentliche Änderungen vorgenommen worden sind, die im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 (i. V. m. Abs. 7) StVZO zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis bzw. der Typgenehmigung führen (z.B. Umbau eines Pkw in einen Lkw, Ausbau der gesamten Wohnausstattung eines Wohnmobils und die Verwendung des Fahrzeugs als Transporter). Der Ein-, An- oder Ausbau von Fahrzeugteilen stellt nur dann einen Umbau i.S. der Ausnahme dar, wenn hierdurch die Fahrzeugart geändert wird. Die Ausnahme greift nur dann, wenn das Fahrzeug weder rechtlich noch tatsächlich in Betrieb genommen worden ist, d.h. wenn dem Fahrzeug die Betriebserlaubnis bzw. die Typgenehmigung noch nicht erteilt wurde und mit dem Fahrzeug noch keine Güter oder Personen (je nach Zweckbestimmung des Fahrzeugs) befördert worden sind.
Bitte beachten Sie, dass unter bestimmten Umständen auch die Fahrten von Angestellten von Autovermieterfirmen nicht beanstandet werden. Die Voraussetzungen hierzu im Einzelnen finden Sie in den genannten "Hinweisen" unter Punkt 2.1.11 "interne Servicefahrten von Autovermietern" (s. Link).
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) rechtsverbindliche Auskünfte im Fahrpersonalrecht grundsätzlich nur im Zusammenhang mit seiner eigenen Kontrollpraxis sowie im Zusammenhang mit den von ihm durchgeführten Ordnungswidrigkeiten-Verfahren erteilt.
Für eine auch dem konkretisierten Einzelfall gerecht werdende rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige Landesbehörde (Gewerbeaufsichtsamt).
Mit freundlichen Grüßen