Transferfahrt LKW ohne Fahrerkarte

Ich bin als Fahrer in der Fahrzeugüberführung für Autovermietungen tätig. Bisher waren dies nur PKW, was noch keine Probleme darstellt.
Meine Frage ist, benötige ich zum Überführen eines LKW über 3,5t eine Fahrerkarte? Meines verständnisses handelt es sich nicht um eine privatfahrt und daher Ja.
Ich hab eine ähnliche Anfrage schon gefunden, dort ging es aber um eine Fahrt für einen Verwandten und daher für mich nicht aussagekräftig genug

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. März 2020
  • Frist
    15. April 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bin als Fahrer …
An Bundesamt für Logistik und Mobilität Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Transferfahrt LKW ohne Fahrerkarte [#182575]
Datum
13. März 2020 18:42
An
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bin als Fahrer in der Fahrzeugüberführung für Autovermietungen tätig. Bisher waren dies nur PKW, was noch keine Probleme darstellt. Meine Frage ist, benötige ich zum Überführen eines LKW über 3,5t eine Fahrerkarte? Meines verständnisses handelt es sich nicht um eine privatfahrt und daher Ja. Ich hab eine ähnliche Anfrage schon gefunden, dort ging es aber um eine Fahrt für einen Verwandten und daher für mich nicht aussagekräftig genug
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182575 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182575 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für Logistik und Mobilität
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ist mir zur Beantwortung weitergeleitet worden. Grundsätzlich unterli…
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
WG: Transferfahrt LKW ohne Fahrerkarte [#182575]
Datum
17. März 2020 11:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ist mir zur Beantwortung weitergeleitet worden. Grundsätzlich unterliegen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 i.V.m. Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in allen Staaten der Europäischen Union Fahrten mit Fahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen und die für die Beförderung von mehr als neuen Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zwecke bestimmt sind, den Fahrpersonalvorschriften sowie der Benutzung eines Fahrtenschreibers mit Fahrerkarte und der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch den Fahrer. Die Ausnahmevorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten finden sich in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und in § 18 der Fahrpersonalverordnung. Das Bundesamt richtet sich bei seinen Tätigkeiten (Straßenkontrollen und Durchführung von Bußgeldverfahren) an den sog. "Hinweisen zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr"; diese finden Sie z.B. auch auf unserer Homepage: https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Do... Danach sind für Ihre Frage folgende Aussagen relevant: Keine Aufzeichnungspflicht (d.h. keine Fahrerkartennutzung) bestünde in Ihrem Fall dann, wenn es sich bei dem von Ihnen zu überführendes Fahrzeug (LKW) um ein neues oder umgebautes Fahrzeug handelt, das noch nicht in Betrieb genommen worden ist (Artikel 3 Buchstabe g) Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Neufahrzeuge gelten nur Fahrzeuge, die noch zu keinem Zeitpunkt zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wurden. Dies ist dann gegeben, wenn der LKW zur Überführungsfahrt sein erstes Zulassungskennzeichen erhält. Hinsichtlich der Zulassung kann Ihnen Ihre örtliche Zulassungsstelle genauere Auskünfte erteilen. (Ausfuhrkennzeichen, rotes Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen). Von einem umgebauten Fahrzeug ist auszugehen, wenn technisch wesentliche Änderungen vorgenommen worden sind, die im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 (i. V. m. Abs. 7) StVZO zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis bzw. der Typgenehmigung führen (z.B. Umbau eines Pkw in einen Lkw, Ausbau der gesamten Wohnausstattung eines Wohnmobils und die Verwendung des Fahrzeugs als Transporter). Der Ein-, An- oder Ausbau von Fahrzeugteilen stellt nur dann einen Umbau i.S. der Ausnahme dar, wenn hierdurch die Fahrzeugart geändert wird. Die Ausnahme greift nur dann, wenn das Fahrzeug weder rechtlich noch tatsächlich in Betrieb genommen worden ist, d.h. wenn dem Fahrzeug die Betriebserlaubnis bzw. die Typgenehmigung noch nicht erteilt wurde und mit dem Fahrzeug noch keine Güter oder Personen (je nach Zweckbestimmung des Fahrzeugs) befördert worden sind. Bitte beachten Sie, dass unter bestimmten Umständen auch die Fahrten von Angestellten von Autovermieterfirmen nicht beanstandet werden. Die Voraussetzungen hierzu im Einzelnen finden Sie in den genannten "Hinweisen" unter Punkt 2.1.11 "interne Servicefahrten von Autovermietern" (s. Link). Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) rechtsverbindliche Auskünfte im Fahrpersonalrecht grundsätzlich nur im Zusammenhang mit seiner eigenen Kontrollpraxis sowie im Zusammenhang mit den von ihm durchgeführten Ordnungswidrigkeiten-Verfahren erteilt. Für eine auch dem konkretisierten Einzelfall gerecht werdende rechtsverbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige Landesbehörde (Gewerbeaufsichtsamt). Mit freundlichen Grüßen