Sehr geehrter Herr Beeth,
auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen zunächst einmal mit, dass diese aus Sicherheitsgründen automatisch vom System geblockt wurde und mir erst am 12.09. zugegangen ist.
Des Weiteren teile ich Ihnen mit, dass der letzte hier vorliegende Prüfbericht über die jährliche Regelprüfung in dem Alten- und Pflegeheim Haus Diana aus dem Oktober 2015 stammt und daher ggf. nicht mehr die aktuellsten Informationen enthält. Eine Regelprüfung hat in diesem Jahr noch nicht stattgefunden.
Sollten Sie dennoch weiterhin Interesse an diesem Bericht haben, müsste ich zunächst den Einrichtungsbetreiber gem. § 10 S. 3 IZG-SH anhören, ob er einer Weitergabe des Prüfberichts zustimmt oder ob Gründe geltend gemacht werden, die einer Weitergabe entgegenstehen. Dieses könnte u.a. der Fall sein, wenn Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden (§ 10 S. 1 IZG-SH). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind ggf. dann zu schützen, wenn
1. eine Beziehung der Information zum Unternehmen besteht,
2. die Information nicht offenkundig ist,
3. die Information nach dem Willen des Betreibers geheim gehalten werden soll und
4. ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Einrichtungsbetreibers besteht.
Ein Geheimhaltungsinteresse liegt immer dann vor, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn sie geeignet ist, dem Betrieb wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Ob diese Voraussetzungen in dem vorliegenden Fall erfüllt sind, vermag ich zurzeit nicht zu beurteilen. Dazu muss, wie bereits dargelegt, zunächst der Betreiber angehört werden. Danach muss hier eine umfassende Interessensabwägung vorgenommen werden, ob das Geheimhaltungsinteresse des Betreibers oder das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe der beantragten Informationen überwiegt.
Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass für die Bereitstellung von Informationen nach dem IZG-SH in Anwendung des § 12 IZG-SH i.V.m. der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) Verwaltungskosten erhoben werden, die sich dem Grunde und der Höhe nach an dem mit der Amtshandlung konkreten Verwaltungsaufwand bemessen.
Die Tarifstelle 1.2 des Kostentarifs zu § 1 IZG-SH-KostenVO sieht für die Erteilung einer umfassenden Auskunft (ggfs. auch mit Herausgabe von Duplikaten) eine Gebühr bis zu 250,00 Euro vor. Nach einer Handreichung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) zur „Bemessung der Kosten nach dem IZG-SH“ (Stand: 07.01.2015, veröffentlicht auf der Internetseite des ULD) kann bei einem Verwaltungsaufwand von über einer halben/Dreiviertelstunde bis zu acht Stunden regelmäßig von einer „umfassenden Auskunft“ im vorgenannten Sinne ausgegangen werden. Dabei kann nur der Verwaltungsaufwand berechnet werden, der über den Bearbeitungsaufwand einer einfachen (gebührenfreien) Auskunft hinausgeht.
Bei der konkreten Anwendung des Rahmensatzes der Tarifstelle 1.2 des Kostentarifs zu § 1 IZG-SH-KostenVO (bis zu 250,-- Euro) ist bei der Festsetzung der Gebühr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für Sie als Gebührenschuldner in angemessener Weise zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall ist nach meiner vorläufigen Einschätzung davon auszugehen, dass mit der Bearbeitung Ihres Antrages ein über den Bearbeitungsaufwand einer einfachen Auskunft hinausgehender behördlicher Zeitaufwand eines Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt von mindestens zwei bis drei Stunden entstehen wird (Zeitaufwand für Antragsprüfung, Verfahrenshandlung, Schwärzung, Beteiligung/Anhörung der Einrichtung, Entscheidung), der bei der Kostenfestsetzung zu Grunde zu legen sein wird. Der Stundensatz bei der Gebührenbemessung ergibt sich der Höhe nach in Anwendung des KGSt®-Berichtes Nr. 16/2015 „Kosten eines Arbeitsplatzes, (2015/2016)“ und er beträgt in diesem Falle bei einem Arbeitsplatz eines Beamten der Besoldungsgruppe A 12 zurzeit 71,00 Euro pro Stunde.
Zusätzlich können noch gesonderte Auslagen im Sinne des Kostentarifs zu § 1 IZG-SH-KostenVO von mir erhoben werden.
Teilen Sie mir bitte bis zum 29.09.2016 mit, ob das Verfahren in Anbetracht der für Sie entstehenden Kosten und des nicht mehr aktuellen Prüfberichts aus dem Jahr 2015 von hier weiter betrieben werden soll.
Bejahendenfalls wäre dann als nächster Schritt die Bearbeitungsfrist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 IZG-SH für diesen komplexen und umfangreichen Fall durch Zwischenbescheid zu verlängern und von hier das Verfahren zu betreiben, beginnend mit der Anhörung des Einrichtungsbetreibers.
Mit freundlichen Grüßen