Transparenzbericht von “Alten- und Pflegeheim Haus Diana“

den Heimaufsichtsbericht für das Pflegeheim „Alten- und Pflegeheim Haus Diana“ unter dieser Adresse:

Eutiner Str. 14
23823 Seedorf

Ich bin (potentiell) betroffen von den Verhältnissen in diesem Heim und bitte Sie deshalb, mir den kompletten aktuellen Prüfbericht zukommen zulassen. Persönliche Daten können Sie gerne ohne Rücksprache mit mir schwärzen.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    8. September 2016
  • Frist
    8. Oktober 2016
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Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Transparenzberichte von Pflegeheimen“ gestellt.

Rudolf G. Beeth
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Heimau…
An Kreisverwaltung Segeberg – Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten Details
Von
Rudolf G. Beeth
Betreff
Transparenzbericht von “Alten- und Pflegeheim Haus Diana“ [#17805]
Datum
8. September 2016 13:27
An
Kreisverwaltung Segeberg – Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Heimaufsichtsbericht für das Pflegeheim „Alten- und Pflegeheim Haus Diana“ unter dieser Adresse: Eutiner Str. 14 23823 Seedorf Ich bin (potentiell) betroffen von den Verhältnissen in diesem Heim und bitte Sie deshalb, mir den kompletten aktuellen Prüfbericht zukommen zulassen. Persönliche Daten können Sie gerne ohne Rücksprache mit mir schwärzen.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen, und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rudolf G. Beeth <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Rudolf G. Beeth << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Rudolf G. Beeth

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Kreisverwaltung Segeberg – Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten
Sehr geehrter Herr Beeth, auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen zunächst einmal mit, dass diese aus Sicherheitsgründe…
Von
Kreisverwaltung Segeberg – Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten
Betreff
AW: Transparenzbericht von “Alten- und Pflegeheim Haus Diana“ [#17805]
Datum
22. September 2016 13:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Beeth, auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen zunächst einmal mit, dass diese aus Sicherheitsgründen automatisch vom System geblockt wurde und mir erst am 12.09. zugegangen ist. Des Weiteren teile ich Ihnen mit, dass der letzte hier vorliegende Prüfbericht über die jährliche Regelprüfung in dem Alten- und Pflegeheim Haus Diana aus dem Oktober 2015 stammt und daher ggf. nicht mehr die aktuellsten Informationen enthält. Eine Regelprüfung hat in diesem Jahr noch nicht stattgefunden. Sollten Sie dennoch weiterhin Interesse an diesem Bericht haben, müsste ich zunächst den Einrichtungsbetreiber gem. § 10 S. 3 IZG-SH anhören, ob er einer Weitergabe des Prüfberichts zustimmt oder ob Gründe geltend gemacht werden, die einer Weitergabe entgegenstehen. Dieses könnte u.a. der Fall sein, wenn Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden (§ 10 S. 1 IZG-SH). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind ggf. dann zu schützen, wenn 1. eine Beziehung der Information zum Unternehmen besteht, 2. die Information nicht offenkundig ist, 3. die Information nach dem Willen des Betreibers geheim gehalten werden soll und 4. ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Einrichtungsbetreibers besteht. Ein Geheimhaltungsinteresse liegt immer dann vor, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn sie geeignet ist, dem Betrieb wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Ob diese Voraussetzungen in dem vorliegenden Fall erfüllt sind, vermag ich zurzeit nicht zu beurteilen. Dazu muss, wie bereits dargelegt, zunächst der Betreiber angehört werden. Danach muss hier eine umfassende Interessensabwägung vorgenommen werden, ob das Geheimhaltungsinteresse des Betreibers oder das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe der beantragten Informationen überwiegt. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass für die Bereitstellung von Informationen nach dem IZG-SH in Anwendung des § 12 IZG-SH i.V.m. der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) Verwaltungskosten erhoben werden, die sich dem Grunde und der Höhe nach an dem mit der Amtshandlung konkreten Verwaltungsaufwand bemessen. Die Tarifstelle 1.2 des Kostentarifs zu § 1 IZG-SH-KostenVO sieht für die Erteilung einer umfassenden Auskunft (ggfs. auch mit Herausgabe von Duplikaten) eine Gebühr bis zu 250,00 Euro vor. Nach einer Handreichung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) zur „Bemessung der Kosten nach dem IZG-SH“ (Stand: 07.01.2015, veröffentlicht auf der Internetseite des ULD) kann bei einem Verwaltungsaufwand von über einer halben/Dreiviertelstunde bis zu acht Stunden regelmäßig von einer „umfassenden Auskunft“ im vorgenannten Sinne ausgegangen werden. Dabei kann nur der Verwaltungsaufwand berechnet werden, der über den Bearbeitungsaufwand einer einfachen (gebührenfreien) Auskunft hinausgeht. Bei der konkreten Anwendung des Rahmensatzes der Tarifstelle 1.2 des Kostentarifs zu § 1 IZG-SH-KostenVO (bis zu 250,-- Euro) ist bei der Festsetzung der Gebühr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für Sie als Gebührenschuldner in angemessener Weise zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist nach meiner vorläufigen Einschätzung davon auszugehen, dass mit der Bearbeitung Ihres Antrages ein über den Bearbeitungsaufwand einer einfachen Auskunft hinausgehender behördlicher Zeitaufwand eines Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt von mindestens zwei bis drei Stunden entstehen wird (Zeitaufwand für Antragsprüfung, Verfahrenshandlung, Schwärzung, Beteiligung/Anhörung der Einrichtung, Entscheidung), der bei der Kostenfestsetzung zu Grunde zu legen sein wird. Der Stundensatz bei der Gebührenbemessung ergibt sich der Höhe nach in Anwendung des KGSt®-Berichtes Nr. 16/2015 „Kosten eines Arbeitsplatzes, (2015/2016)“ und er beträgt in diesem Falle bei einem Arbeitsplatz eines Beamten der Besoldungsgruppe A 12 zurzeit 71,00 Euro pro Stunde. Zusätzlich können noch gesonderte Auslagen im Sinne des Kostentarifs zu § 1 IZG-SH-KostenVO von mir erhoben werden. Teilen Sie mir bitte bis zum 29.09.2016 mit, ob das Verfahren in Anbetracht der für Sie entstehenden Kosten und des nicht mehr aktuellen Prüfberichts aus dem Jahr 2015 von hier weiter betrieben werden soll. Bejahendenfalls wäre dann als nächster Schritt die Bearbeitungsfrist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 IZG-SH für diesen komplexen und umfangreichen Fall durch Zwischenbescheid zu verlängern und von hier das Verfahren zu betreiben, beginnend mit der Anhörung des Einrichtungsbetreibers. Mit freundlichen Grüßen