Transparenzbericht von “DOMICIL Seniorenpflegeheim Am Pfühlpark GmbH vollstationäre Pflege“

den Heimaufsichtsbericht für das Pflegeheim „DOMICIL Seniorenpflegeheim Am Pfühlpark GmbH vollstationäre Pflege“ unter dieser Adresse:

Im Wannental 1
74074 Heilbronn

Ich bin als Angehörige eines Bewohners (potentiell) betroffen von den Verhältnissen in diesem Heim und bitte Sie deshalb, mir den kompletten aktuellen Prüfbericht zukommen zulassen. Persönliche Daten können Sie gerne ohne Rücksprache mit mir schwärzen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Juni 2016
  • Frist
    9. Juli 2016
  • Ein:e Follower:in

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Transparenzberichte von Pflegeheimen“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Heimaufsic…
An Ordnungsamt der Stadt Heilbronn – Heimaufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Transparenzbericht von “DOMICIL Seniorenpflegeheim Am Pfühlpark GmbH vollstationäre Pflege“ [#17031]
Datum
9. Juni 2016 07:24
An
Ordnungsamt der Stadt Heilbronn – Heimaufsicht
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Heimaufsichtsbericht für das Pflegeheim „DOMICIL Seniorenpflegeheim Am Pfühlpark GmbH vollstationäre Pflege“ unter dieser Adresse: Im Wannental 1 74074 Heilbronn Ich bin als Angehörige eines Bewohners (potentiell) betroffen von den Verhältnissen in diesem Heim und bitte Sie deshalb, mir den kompletten aktuellen Prüfbericht zukommen zulassen. Persönliche Daten können Sie gerne ohne Rücksprache mit mir schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ordnungsamt der Stadt Heilbronn – Heimaufsicht
Transparenzbericht von "Domicil Seniorenpflegeheim am Pf= FChlpark GmbH" Sehr geehrtAntragsteller/in Ih…
Von
Ordnungsamt der Stadt Heilbronn – Heimaufsicht
Betreff
Transparenzbericht von "Domicil Seniorenpflegeheim am Pf= FChlpark GmbH"
Datum
27. Juni 2016 09:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag auf Übersendung des kompletten aktuellen Prüfberichts der Heimaufsicht über die "Domicil Seniorenpflegeheim am Pfühlpark GmbH" ist hier eingegangen und wird als Antrag auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) behandelt. Da in dem begehrten Prüfbericht Information über die betriebliche Verhältnisse des Heims enthalten sind, ist nicht ausgeschlossen, dass es sich hierbei z.T. um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, die gemäß § 6 LIFG nur mit Einwilligung der betroffenen Person, hier also des Heims, zugänglich gemacht werden dürfen. In solchen Fällen, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann, gibt ihr die informationspflichtige Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung ihrer Einwilligung in den Informationszugangs innerhalb eines Monats (§ 8 Abs. 1 LIFG). Zuvor soll gemäß § 7 Abs. 1 LIFG der Antrag allerdings begründet werden und eine Erklärung von der antragstellenden Person abgegeben werden, inwieweit ihre Daten an die betroffene Person für die Anhörung nach § 8 Abs. 1 LIFG weitergegeben werden dürfen. Wir bitten Sie daher, Ihren Antrag zu begründen. Ferner bitten wir um Mitteilung, inwieweit wir Ihre Daten an das Heim weitergeben dürfen. Anschließend werden wir dann das Heim anhören. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 WTPG ist der Träger einer stationären Einrichtung verpflichtet, den jeweils aktuellen Prüfbericht an gut sichtbarer Stelle in seinen Büro- oder Geschäftsräumen auszuhängen oder auszulegen. Bitte teilen Sie uns weiterhin mit, weshalb Sie den Bericht nicht über diesen Weg eingesehen haben. Schon jetzt weisen wir gemäß § 7 Abs. 7 LIFG darauf hin, dass aufgrund der angeführten Beteiligung des Heims eine abschließende Bearbeitung Ihres Antrags nicht innerhalb eines Monats möglich ist. Mit freundlichen Grüßen

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Ordnungsamt der Stadt Heilbronn – Heimaufsicht
Transparenzbericht von "Domicil Seniorenpflegeheim am Pf= FChlpark GmbH"  Sehr geehrtAntragsteller/in  …
Von
Ordnungsamt der Stadt Heilbronn – Heimaufsicht
Betreff
Transparenzbericht von "Domicil Seniorenpflegeheim am Pf= FChlpark GmbH"
Datum
26. Juli 2016 11:31
Status
Anfrage abgeschlossen
 Sehr geehrtAntragsteller/in  auf Ihren Antrag vom 09.06.2016 ergeht folgende Entscheidung:  1.   Der Antrag auf Herausgabe des Prüfberichts für das DOMICIL Seniorenpflegeheim wird abgelehnt 2.   Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei  Begründung:  Mit Antrag vom 09.06.2016 über die Internet-Plattform "Frag den Staat" fordern sie die Überlassung des heimaufsichtsrechtlichen Prüfberichts für das DOMICIL Seniorenpflegeheim in Heilbronn.  Der zulässige Antrag ist unbegründet.  Nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) haben Antragsberechtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Soweit der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften allerdings abschließend geregelt ist, gehen diese (mit Ausnahme von § 29 LVwVfG und des § 25 SGB X)  gemäß § 1 Abs. 3 LIFG vor. Hinsichtlich des begehrten Prüfberichts ist der Zugang zu diesem in § 8 Abs. 2 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) abschließend geregelt. Nach dieser Bestimmung ist der Träger einer stationären Einrichtung verpflichtet, den jeweils aktuellen Prüfbericht der Heimaufsichtsbehörde an gut sichtbarer Stelle in seinen Büro- oder Geschäftsräumen auszuhändigen oder auszulegen und künftige Bewohner rechtzeitig vor Abschluss von Verträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz auf das Recht auf Aushändigung einer Kopie des aktuellen Prüfberichts hinzuweisen. Dass es sich hierbei um eine abschließende Regelung handelt und darüberhinaus nicht jedermann den Zugang zum Prüfbericht nach dem LIFG beanspruchen kann, ergibt sich auch daraus, dass das durch das WTPG abgelöste frühere Landesheimgesetz noch in § 15 Abs. 2 vorsah, dass die Heimaufsicht den Qualitätsbericht mit Zustimmung der Einrichtung veröffentlicht. Diese Regelung wurde in das WTPG nicht übernommen. Für eine abschließende Reglung spricht auch, dass die Überschrift des § 8 WTPG "Transparenzgebot" lautet. Damit wird deutlich, dass das gesetzgeberische Anliegen der Transparenz, wie es auch das LIFG verfolgt, ausschließlich in dem in § 8 WTPG vorgesehenen Rahmen erfolgen soll. Ein darüberhinausgehender Zugang im Rahmen des LIFG kann daher gemäß § 1 Abs. 3 LIFG nicht beansprucht werden.  Da aufgrund von § 1 Abs. 3 LIFG ein Informationsanspruch nach dem LIFG nicht besteht, benötigen wir auch die zunächst von uns per Email vom 27.06.2016 angeforderten Informationen nicht mehr.      Informationsansprüche nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes oder § 2 Verbraucherinformationsgesetz bestehen ebenfalls nicht, da es sich bei dem Prüfbericht nicht um Umwelt- bzw. Verbraucherinformationen handelt.  Rechtsbehelfsbelehrung:  Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Heilbronn mit Sitz in Heilbronn einzulegen. Mit freundlichen Grüßen