Transparenzbericht von “Haus St. Josef“

den Heimaufsichtsbericht für das Pflegeheim „Haus St. Josef“ unter dieser Adresse:

Spitalstr. 2
87724 Ottobeuren

Ich möchte gerne das Beste für meine Mutter und bitte Sie deshalb, mir den kompletten aktuellen Prüfbericht zukommen zulassen. Persönliche Daten können Sie gerne ohne Rücksprache mit mir schwärzen.
Eine Sendung dieses Berichtes kann auch via Email erfolgen.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    9. August 2016
  • Frist
    8. September 2016
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Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Transparenzberichte von Pflegeheimen“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Heimaufsichts…
An FQA Landkreis Unterallgäu Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Transparenzbericht von “Haus St. Josef“ [#17483]
Datum
9. August 2016 05:02
An
FQA Landkreis Unterallgäu
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Heimaufsichtsbericht für das Pflegeheim „Haus St. Josef“ unter dieser Adresse: Spitalstr. 2 87724 Ottobeuren Ich möchte gerne das Beste für meine Mutter und bitte Sie deshalb, mir den kompletten aktuellen Prüfbericht zukommen zulassen. Persönliche Daten können Sie gerne ohne Rücksprache mit mir schwärzen. Eine Sendung dieses Berichtes kann auch via Email erfolgen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind sowie nach § 36 des Bayerischen Datenschutzgesetzes. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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FQA Landkreis Unterallgäu
<<E-Mail-Adresse>> Az: 12.20 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage zur Herausgabe des Prüf…
Von
FQA Landkreis Unterallgäu
Betreff
AW: Transparenzbericht von “Haus St. Josef“ [#17483]
Datum
23. August 2016 08:02
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
11,2 KB
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231 Bytes


<<E-Mail-Adresse>> Az: 12.20 Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage zur Herausgabe des Prüfberichtes der Einrichtung Haus St. Josef in Ottobeuren haben wir erhalten. Leider können wir Ihnen den Prüfbericht nicht zukommen lassen: Ein Anspruch auf Herausgabe der Prüfberichte auf Grundlage des PfleWoqG besteht nicht. Vielmehr wurde durch die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 09.01.2012, Az. 12 CE 11.2700 und Az. 12 CE 11.2685 festgestellt, dass die Veröffentlichung von Prüfberichten als Akt staatlicher Lenkung des Wirtschafts- und Gesundheitswesens in die freie unternehmerische Betätigung der geprüften Einrichtung eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [190]). Als solche hat sie eine deutlich erkennbare objektive berufsregelnde Tendenz (vgl. BVerfGE 70, 191 [214]; 95, 267 [302]). Der Staat wirke durch eine Veränderung der Rahmenbedingungen zielgerichtet auf den "Heimmarkt" ein, um zu Lasten bestimmter Unternehmer (Träger der Einrichtungen) einen im öffentlichen Interesse gewünschten Erfolg herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [193]). Als mit amtlicher Autorität ausgestattetes, so der VGH, auf eine konkrete Einrichtung bezogenes und veröffentlichtes Werturteil beeinflusst der Prüfbericht unmittelbar die Chancen des jeweiligen Trägers der Einrichtung am Markt, berührt seinen Ruf und beeinträchtigt diesen daher in seiner grundrechtlich geschützten Freiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 [194]). Einer Veröffentlichung durch die zuständige FQA bedürfe deshalb gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Befugnisnorm, diese würde aber fehlen. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Einsicht in die Prüfberichte auf der Grundlage des PfleWoqG. Auch aus den in Ihrer E-Mail bezuggenommen Normen besteht kein Anspruch. Dies gilt insbesondere für Art. 36 BayDSG, da einer Auskunft unternehmerische Interessen der geprüften Einrichtung entgegenstehen. Die oben genannten verfassungsrechtlichen Aspekte der Berufsfreiheit wie auch des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Unternehmens überwiegen gegenüber dem allgemeinen Auskunftsanspruch. Insofern verbleibt es bei der Aussage, dass ein Herausgabeanspruch nicht besteht. Es bleibt Ihnen jedoch unbenommen auf die Einrichtung zuzugehen und dort den Wunsch auf Einsicht/Herausgabe vorzutragen. Es handelt sich um eine freiwillige Veröffentlichung/Herausgabe der Einrichtungen. Mit freundlichen Grüßen