Transparenzbericht von “Villa Margarethe Private Alten- Wohn- und Pflegeheim“

den Heimaufsichtsbericht für das Pflegeheim „Villa Margarethe Privates Alten- Wohn- und Pflegeheim“ unter dieser Adresse:

Lindenstr. 26
61440 Oberursel

Ich bin (potentiell) betroffen von den Verhältnissen in diesem Heim und bitte Sie deshalb, mir den kompletten aktuellen Prüfbericht zukommen zulassen. Persönliche Daten können Sie gerne ohne Rücksprache mit mir schwärzen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. Juli 2016
  • Frist
    6. August 2016
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Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Transparenzberichte von Pflegeheimen“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Heimaufsichtsbe…
An Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Transparenzbericht von “Villa Margarethe Private Alten- Wohn- und Pflegeheim“ [#17252]
Datum
5. Juli 2016 14:51
An
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Heimaufsichtsbericht für das Pflegeheim „Villa Margarethe Privates Alten- Wohn- und Pflegeheim“ unter dieser Adresse: Lindenstr. 26 61440 Oberursel Ich bin (potentiell) betroffen von den Verhältnissen in diesem Heim und bitte Sie deshalb, mir den kompletten aktuellen Prüfbericht zukommen zulassen. Persönliche Daten können Sie gerne ohne Rücksprache mit mir schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 05. Juli 2016 nehme ich Bezug. Der begehrte Heimaufsichtsberich…
Von
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main
Betreff
AW: Transparenzbericht von “Villa Margarethe Private Alten- Wohn- und Pflegeheim“ [#17252]
Datum
7. Juli 2016 10:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 05. Juli 2016 nehme ich Bezug. Der begehrte Heimaufsichtsbericht kann Ihnen nicht zur Verfügung gestellt werden. Zwar sieht das Hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) grundsätzlich die Erstellung von Prüfberichten über durchgeführte Prüfungen und deren Veröffentlichung in geeigneter Weise vor, vgl. § 20 HGBP. Näheres hinsichtlich Umfang, Form und Inhalt bedarf jedoch noch der Regelung per Rechtsverordnung. Die Gewährung von Akteneinsicht nach den Vorgaben des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) kommt ebenfalls nicht in Betracht, da Sie nach derzeit erkennbarem Stand nicht Verfahrensbeteiligte (§ 13 HVwVfG) sind. Sofern Ihnen dieser noch nicht bekannt ist, vermag ich Sie nun lediglich auf den Transparenzbericht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)zu verweisen. Mit freundlichen Grüßen