Sehr geehrte Frau Anonymer Nutzer,
auf Ihre u.s. Fragen möchte ich Ihnen nach Rücksprache mit der Behörde für Justiz und Gleichstellung sowie dem Universitätsklinikum Eppendorf wie folgt antworten:
1. Bitte teilen Sie uns doch mit, wieviele Kinder (bzw. der Eltern dieser Kinder) sich an sie wenden (bitte in absoluten Zahlen) und das Ergebnis eine Negativbegutachtung ist (bitte in Prozent).
Die Gutachten nach § 4 Abs. 3 TSG und § 9 Abs. 3 TSG werden von den Gerichten (zur Zuständigkeit s. §§ 2, 9 Abs. 3 TSG) bei im Gesetz genauer konkretisierten Sachverständigen in Auftrag gegeben. Eine Abfrage der Antragszahlen bei den zuständigen Gerichten ergab:
Eingangszahlen nach dem TSG
Jahr Eingangszahl
2005 34
2006 24
2007 19
2008 32
2009 39
2010 35
2011 36
2012 45
2013 66 Hochrechnung auf Basis April
Eine Quote der Positiv/Negativbegutachtungen wird nicht erfasst.
Es ist hierbei auch zu beachten, dass nach § 5 Nr. 1 HmbTG für die Gerichte keine Informationspflicht besteht, soweit sie aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind. Ich verweise aber zu weiteren Daten/Informationen auf die - über die Parlamentsdatenbank der Bürgerschaft auch öffentlich zugängliche - Beantwortung einer Großen Anfrage zu diesem Thema (Bürgerschafts-Drucksache 20/1508, s. Anlage).
Nach Auskunft des UKE wurde überwiegend Transsexualität bestätigt.
2. Teilen Sie uns doch freundlicherweise auch mit, welche objektiven und wissenschaftlich gesicherten Kriterien es für eine positive oder eine negative Begutachtung gibt.
Die Begutachtung erfolgt nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand, wobei stets die beim individuellen Patienten vorliegenden Gegebenheiten maßgeblich sind. Bei der Beurteilung werden insbesondere einschlägige Leitlinien zu Diagnostik und Therapie zu Diagnostik und Therapie von psychischen Störungen im Säuglings-, Kinder- und Jugendalter der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie berücksichtigt (vgl. deren website) sowie aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse einbezogen (beispielhaft seien erwähnt: [a] Korte A, Goecker D, Krude H, Lehmkuhl, U, Grüters-Kieslich A, Beier KM Geschlechtsidentitätsstörungen im Kindes- und Jugendalter. Dtsch Arztebl 2008, 105(48): 834-4; [b] Möller B, Schreier H, Li A, Romer G. Gender identity disorder in children and adolescents. Curr Probl Pediatr Adolesc Health Care 2009; 39(5): 117-43; [c] Zucker K. Children with gender identity disorder: Is there a best practice? Neuropsychiatr Enfance Adolesc. In press.).
3. Nennen Sie uns doch bitte in diesem Zusammenhang auch ihre Vermutung, warum in Deutschland zwischen unbiologischen und biologischen Geschlechter unterschieden wird und häufig in Medien behauptet wird, transsexuelle Mädchen, seien als „Jungs geboren“ oder transsexuelle Jungs als „Mädchen“. Zudem würde uns interessieren, welche Möglichkeiten als „nicht-transsexuell“ begutachtete Kinder und Jugendliche haben, wenn sie von ihrem Hause ein Negativgutachten erhalten haben.
Diese Frage richtet sich nicht auf Informationen im Sinne des HmbTG. Gutachten o.ä. hierzu liegen nicht vor. Eine Einschätzung müsste erst wissenschaftlich fundiert erarbeitet werden.
Die Erteilung einer Rechtsauskunft ist ebenfalls nicht Gegenstand des HmbTG. Es wird aber nochmals auf die beigefügte Bürgerschafts-Drucksache verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Maike Steenbock
Behörde für Wissenschaft und Forschung
Personal und Recht
Hamburger Straße 37
22083 Hamburg
Tel. (040) 42863-2287
Email <<E-Mail-Adresse>>
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG).
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.
Ich bitte zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen.
Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Anonymer Nutzer