Treffen mit DE-CIX-Betreibern am 27. Februar 2009

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Alle Dokumente zum Treffen mit DE-CIX-Betreibern am 27. Februar 2009, wie berichtet in https://<< Adresse entfernt >>/2015/live-blog-aus-dem-geheimdienst-untersuchungsausschuss-klaus-landefeld-de-cix-und-hans-de-with-g-10-kommission/#zusammenfassung-landefeld

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. März 2015
  • Frist
    5. Mai 2015
  • 0 Follower:innen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Dokumente z…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Treffen mit DE-CIX-Betreibern am 27. Februar 2009 [#9022]
Datum
31. März 2015 12:03
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Dokumente zum Treffen mit DE-CIX-Betreibern am 27. Februar 2009, wie berichtet in https://netzpolitik.org/2015/live-blog-aus-dem-geheimdienst-untersuchungsausschuss-klaus-landefeld-de-cix-und-hans-de-with-g-10-kommission/#zusammenfassung-landefeld Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Az 13 IFG - 02814 In 2015 NA 043 Sehr geehrte ich habe Ihre E-Mail vom 31. März 2015 erhalten. Sie beantragen dar…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Az 13 IFG - 02814 In 2015 NA 043
Datum
7. April 2015
Status
Warte auf Antwort
70,3 KB
Sehr geehrte ich habe Ihre E-Mail vom 31. März 2015 erhalten. Sie beantragen darin auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung aller Dokumente zum Treffen mit DE-CIX-Betreibern am 27. Februar 2009. Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung über diesen Zeitraum hinausgehen, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss, sowie Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden. Zur Ihrer Information möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für die Beantwortung Ihrer Anfrage je nach Arbeitsaufwand Gebühren entstehen können. Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als eine halbe Stunde in Anspruch nehmen, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, die eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen, können Gebühren zwischen 15,- und 500,- Euro erhoben werden. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung Mit freundlichen Grüßen

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Bundeskanzleramt
AZ 131FG - 02814 - IN 2015 / NA 043 Sehr geehrte mit E-Mail vom 31. März 2015 beantragten Sie auf Grundlage des I…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
AZ 131FG - 02814 - IN 2015 / NA 043
Datum
20. Mai 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
458,9 KB
Sehr geehrte mit E-Mail vom 31. März 2015 beantragten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu allen Dokumenten zu einem Treffen mit DE-CIX-Betreibern am 27. Februar 2009. Auf ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Gründe I. § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit kein gesetzlich normierter Versagungsgrund vorliegt. Folgende Dokumente wurden für Ihre Anfrage als einschlägig identifiziert: Bezeichnung/Beschreibung Versagungsgrund <Tabelle> 1.§ 3 Nr. 4 IFG Bezüglich der Dokumente lfd. Nm. 6 — 8 steht dem Zugang der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, „wenn die Information einer durch Rechtsverschrift oder durch die Allgemeine Vewaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs— oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt“. Dies ist hier der Fall. Die betreffenden Dokumente sind als Verschlusssache gem. § 2 Abs. 1 Verschlusssachenanweisung (VSA) i. V. m. § 4 Abs. 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) eingestuft. Dokumente sind nach § 3 Nr. 3 VSA als VS-Vertraulich einzustufen, wenn „die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann". Es handelt sich um Schreiben, Vermerke und Vorlagen, die die Arbeitsweisen des BND betreffen. Würden die Dokumente Unbefugten bekannt, so könnte dies negative Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des BND haben und damit für das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer effektiven Informationsgewinnung des BND schädlich sein. Die 0.9. genannten Dokumente wurden im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der VS-Einstufung durch das Bundeskanzleramt unter dem Gesichtspunkt der materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit geprüft. Die Dokumente betreffen einen laufenden und aktuellen Vorgang. Gründe für eine Deklassifizierung dieser Unterlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind nicht ersichtlich. 2. § 3 Nr. 8 IFG Bezüglich der Dokumente mit lfd. Nm. 1 — 8 besteht gem. § 3 Nr. 8 IFG ein Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin—Brandenburg hat insoweit in seinem Urteil vom 6. November 2014, Az. OVG 12 B 14.13 ausgeführt, die Aufnahme der Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG in den Katalog der Versagungsgründe mache deutlich, dass für den Schutz von besonderen öffentlichen Belangen materielle Kriterien ausschlaggebend seien. Maßgeblich sei danach nicht, bei welcher Behörde der Antrag auf Informationszugang gestellt werde, sondern allein, ob er sich auf eine Information bezieht, deren Urheber die in § 3 Nr. 8 IFG bezeichneten Behörden sind. Nur mit dieser Auslegung wird der ansonsten bestehende Widerspruch vermieden, dass ein unmittelbarer Informationszugang bei den Nachrichtendiensten gemäß 5 3 Nr. 8 IFG gesperrt wäre, das Bundeskanzleramt als Aufsichts- bzw. Koordinierungsbehörde aber grundsätzlich Zugang zu denselben Informationen gewähren müsste. Diese Auslegung wird durch Sinn und Zweck des § 3 Nr. 8 IFG, insbesondere auch im Lichte der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493, S. 12), bestätigt. Danach dient § 3 Nr. 8 IFG dem umfassenden Schutz der Informationen über die Tätigkeiten der Nachrichtendienste. Dieser vom Gesetzgeber beabsichtigte, umfassende Schutz würde ausgehebelt, wenn das Bundeskanzleramt verpflichtet wäre, Informationen herauszugeben, die im Rahmen der Koordinierung der Geheimdienste des Bundes angefallen sind und die inhaltlich wesentlich den Informationen entsprechen, die unmittelbar bei den Geheimdiensten selbst vorhanden sind. Nach diesem Maßstab unterfallen die i. S. Ihrer Abfrage einschlägigen Dokumente u.a. dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 8 IFG. Es handelt sich um Schriftstücke des Bundesnachrichtendienstes, die dem BK-Amt lediglich im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht vorliegen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 1 und 3 i.V.m. der IFGGebV. Mit freundlichen Grüßen