Sehr geehrte
mit E-Mail vom 31. März 2015 beantragten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu allen Dokumenten zu einem Treffen mit DE-CIX-Betreibern am 27. Februar 2009.
Auf ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Gründe
I.
§ 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit kein gesetzlich normierter Versagungsgrund vorliegt.
Folgende Dokumente wurden für Ihre Anfrage als einschlägig identifiziert:
Bezeichnung/Beschreibung Versagungsgrund
<Tabelle>
1.§ 3 Nr. 4 IFG
Bezüglich der Dokumente lfd. Nm. 6 — 8 steht dem Zugang der Versagungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, „wenn die Information einer durch Rechtsverschrift oder durch die Allgemeine Vewaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs— oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt“.
Dies ist hier der Fall. Die betreffenden Dokumente sind als Verschlusssache gem. § 2 Abs. 1 Verschlusssachenanweisung (VSA) i. V. m. § 4 Abs. 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) eingestuft. Dokumente sind nach § 3 Nr. 3 VSA als VS-Vertraulich einzustufen, wenn „die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann". Es handelt sich um Schreiben, Vermerke und Vorlagen, die die Arbeitsweisen des BND betreffen. Würden die Dokumente Unbefugten bekannt, so könnte dies negative Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des BND haben und damit für das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer effektiven Informationsgewinnung des BND schädlich sein.
Die 0.9. genannten Dokumente wurden im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der VS-Einstufung durch das Bundeskanzleramt unter dem Gesichtspunkt der materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit geprüft.
Die Dokumente betreffen einen laufenden und aktuellen Vorgang. Gründe für eine Deklassifizierung dieser Unterlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind nicht ersichtlich.
2. § 3 Nr. 8 IFG
Bezüglich der Dokumente mit lfd. Nm. 1 — 8 besteht gem. § 3 Nr. 8 IFG ein Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin—Brandenburg hat insoweit in seinem Urteil vom 6. November 2014, Az. OVG 12 B 14.13 ausgeführt, die Aufnahme der Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG in den Katalog der Versagungsgründe mache deutlich, dass für den Schutz von besonderen öffentlichen Belangen materielle Kriterien ausschlaggebend seien. Maßgeblich sei danach nicht, bei welcher Behörde der Antrag auf Informationszugang gestellt werde, sondern allein, ob er sich auf eine Information bezieht, deren Urheber die in § 3 Nr. 8 IFG bezeichneten Behörden sind.
Nur mit dieser Auslegung wird der ansonsten bestehende Widerspruch vermieden, dass ein unmittelbarer Informationszugang bei den Nachrichtendiensten gemäß 5 3 Nr. 8 IFG gesperrt wäre, das Bundeskanzleramt als Aufsichts- bzw. Koordinierungsbehörde aber grundsätzlich Zugang zu denselben Informationen gewähren müsste.
Diese Auslegung wird durch Sinn und Zweck des § 3 Nr. 8 IFG, insbesondere auch im Lichte der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493, S. 12), bestätigt. Danach dient § 3 Nr. 8 IFG dem umfassenden Schutz der Informationen über die Tätigkeiten der Nachrichtendienste. Dieser vom Gesetzgeber beabsichtigte, umfassende Schutz würde ausgehebelt, wenn das Bundeskanzleramt verpflichtet wäre, Informationen herauszugeben, die im Rahmen der Koordinierung der Geheimdienste des Bundes angefallen sind und die inhaltlich wesentlich den Informationen entsprechen, die unmittelbar bei den Geheimdiensten selbst vorhanden sind.
Nach diesem Maßstab unterfallen die i. S. Ihrer Abfrage einschlägigen Dokumente u.a. dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 8 IFG. Es handelt sich um Schriftstücke des Bundesnachrichtendienstes, die dem BK-Amt lediglich im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht vorliegen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 1 und 3 i.V.m. der IFGGebV.
Mit freundlichen Grüßen