Treffen und Absprachen mit Ecolog und EcoCare

sämtliche Informationen und Dokumente (u.a. Präsentationen, Korrespondenzen, Vorlagen, Verträge, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen, Protokolle) in Bezug auf Treffen und Absprachen mit dem Unternehmen "Ecolog Deutschland GmbH" bzw. deren Tochterunternehmen "EcoCare", welches die Infrastruktur für Covid19-Testungen sowie Impfungen im gesamten Bund zur Verfügung stellt.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    29. Juli 2021
  • Frist
    31. August 2021
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Vera Deleja-Hotko
Vera Deleja-Hotko
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Info…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
Vera Deleja-Hotko
Betreff
Treffen und Absprachen mit Ecolog und EcoCare [#225797]
Datum
29. Juli 2021 15:20
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche Informationen und Dokumente (u.a. Präsentationen, Korrespondenzen, Vorlagen, Verträge, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen, Protokolle) in Bezug auf Treffen und Absprachen mit dem Unternehmen "Ecolog Deutschland GmbH" bzw. deren Tochterunternehmen "EcoCare", welches die Infrastruktur für Covid19-Testungen sowie Impfungen im gesamten Bund zur Verfügung stellt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Vera Deleja-Hotko Anfragenr: 225797 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225797/
Mit freundlichen Grüßen Vera Deleja-Hotko

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Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 29.07.2021 können wir Ihnen Folgendes mitteilen…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
AW: LIFG-Anfrage - Treffen und Absprachen mit Ecolog und EcoCare [#225797]
Datum
5. August 2021 07:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 29.07.2021 können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die von Ihnen angeforderten "Informationen und Dokumente (u.a. Präsentationen, Korrespondenzen, Vorlagen, Verträge, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen, Protokolle) in Bezug auf Treffen und Absprachen mit dem Unternehmen "Ecolog Deutschland GmbH" bzw. deren Tochterunternehmen "EcoCare", welches die Infrastruktur für Covid19-Testungen sowie Impfungen im gesamten Bund zur Verfügung stellt" gibt es nicht und/oder liegen dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden Württemberg (im Folgenden: Sozialministerium) nicht vor. Nach § 1 Absatz 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. § 3 Nummer 3 LIFG definiert den Begriff „amtliche Informationen“. Hiernach sind „amtliche Informationen“ jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speiche-rung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Im Einzelnen können wir Ihnen hierzu mitteilen, dass die Bürgertests ein Angebot des Bundes im Rahmen der Testverordnung sind. Das Land Baden-Württemberg ist am Abrechnungsverfahren nicht beteiligt; für das Land entstehen keine Kosten. Das Land selbst betreibt keine eigenen Teststellen, deshalb gab es auch keine Ausschreibung. Das Land hat keine Verträge mit Leistungserbringern geschlossen. Um den Aufbau einer flächendeckenden Testinfrastruktur für Testungen im Rahmen der Testverordnung des Bundes rasch voranzubringen, hat das Land Baden-Württemberg im Zeitraum vom 12. März bis 11. Juni 2021 über die Allgemeinverfügung Bürgertestung („Beauftragung zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a der Verordnung zum Anspruch auf Testungen in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit (TestV) vom 8. März 2021“) die Möglichkeit geschaffen, dass sich Dritte als Leistungserbringer oder Testzentren zur Vornahme von Bürgertestungen nach § 4a der TestV beauftragen lassen konnten durch eine entsprechende formlose Anzeige ihrer Leistungserbringung beim zuständigen Gesundheitsamt. Voraussetzung hierfür war, dass diese eine ordnungsgemäße Durchführung der Bürgertestungen und insbesondere die Schulung des Testpersonals nach § 12 Absatz 4 TestV garantieren. Darüber hinaus sind die Mindestanforderungen gemäß der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung sowie die weiteren Anforderungen, die Bestandteil der Allgemeinverfügung waren, zu erfüllen. Unabhängig hiervon konnten die Gesundheitsämter auch Testzentren oder Teststellen einzeln direkt mit der Leistungserbringung beauftragen. Seit 20. Juli 2021 ist entsprechend der Testverordnung des Bundes vom 24. Juni 2021 nur noch die Einzelbeauftragung von Teststellen möglich, die o.g. Allgemeinverfügung ist insofern außer Kraft getreten. Neben der Testinfrastruktur im Rahmen der Testverordnung des Bundes bestehen Teststellen, die ausschließlich Testungen für Selbstzahler anbieten, die beispielsweise bei der Einreise in bestimmte Länder benötigt werden. Dabei handelt es sich um privatwirtschaftliche Anbieter ohne Beauftragung durch die Gesundheitsämter. Uns ist bekannt, dass EcoCare verschiedene Testzentren als Leistungserbringer im Rahmen der Testverordnung des Bundes sowie rein privatwirtschaftliche Testzentren in Baden-Württemberg betreibt. Mit freundlichen Grüßen