Treffen und Kontakten mit Interessensgruppen

Eine Liste an Treffen und Kontakten von Mitarbeitern des BMI mit Interessensgruppen.

Ich beschränke mich dabei auf:

- Zeitrahmen: diese Legislaturperiode
- Mitarbeiter des BMI: Minister, Leitungsstab, Staatssekretäre, Abteilungsleiter, sowie sämtliche Mitarbeiter/innen der Abteilung "IT" und Unterabteilungen
- Vertreter von BITKOM, IBM, CSC, Microsoft, Google, Facebook sowie Zivilgesellschaft/Netzgemeinde

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. August 2014
  • Frist
    23. September 2014
  • Ein:e Follower:in
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Liste an Tr…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Treffen und Kontakten mit Interessensgruppen [#7211]
Datum
21. August 2014 18:28
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Liste an Treffen und Kontakten von Mitarbeitern des BMI mit Interessensgruppen. Ich beschränke mich dabei auf: - Zeitrahmen: diese Legislaturperiode - Mitarbeiter des BMI: Minister, Leitungsstab, Staatssekretäre, Abteilungsleiter, sowie sämtliche Mitarbeiter/innen der Abteilung "IT" und Unterabteilungen - Vertreter von BITKOM, IBM, CSC, Microsoft, Google, Facebook sowie Zivilgesellschaft/Netzgemeinde
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZI4-13002/4#454 Sehr geehrte mit E-Mail vom 21. August 2014 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheit…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
ZI4-13002/4#454
Datum
28. August 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
71,6 KB
Sehr geehrte mit E-Mail vom 21. August 2014 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung einer Liste an Treffen und Kontakten von Mitarbeitern des BMI mit Interessengruppen. Sie beschränken ihren Wunsch auf diese Legislaturperiode, sowie auf Kontakte von Minister, Leitungsstab, Staatssekretären, Abteilungsleitern, sowie sämtliche Mitarbeiter/innen der Abteilung &quot;IT“ (und Unterabteilungen) mit Vertretern von BlTKOM, IBM, CSC, Microsoft, Google, Facebook sowie Zivilgesellschaft/Netzgemeinde. Eine solche Liste wird im BMI nicht geführt, ein Informationszugang ist insofern nicht möglich. Nach §§ 1 Absatz 1, 2 Nr. 1 IFG besteht grundsätzlich nur Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dies sind nach der Gesetzesdefinition alle Aufzeichnungen, die zu amtlichen Zwecken elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert wurden. Die Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, Informationen extra für den Antragsteller zu erschaffen, z.B. durch Auswertungen von vorhandenen Informationen. Letzteres wäre in Ihrem Fall erforderlich. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung sicherstellen, dass sich der Aufwand für Behörden in einem zumutbaren Rahmen hält. Ich bitte um Ihr Verständnis für diese Entscheidung.
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: ZI4-13002/4#454 [#7211] Sehr geehrte Damen und Herren, Mit Brief von 28. August 2014 lehnen sie meine Inform…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: ZI4-13002/4#454 [#7211]
Datum
30. September 2014 15:32
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Mit Brief von 28. August 2014 lehnen sie meine Informationsfreiheits-Anfrage über eine Liste an Treffen und Kontakten von Mitarbeitern des BMI mit Interessengruppen ab. Sie begründen das mit dem zu hohen Aufwand, den das Auswerten verhandener Informationen bedeuten würde. Gegen diesen Bescheid lege ich hiermit WIDERSPRUCH ein. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand nach § 7 Abs. 2 IFG ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Behörde als Ganzes - nicht nur die mit dem Antrag auf Informationszugang befasste Stelle - durch den fraglichen Antrag auf Gewährung von Informationsgewährung gehindert wird, ihre eigentlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30. April 2010 - 6 A 1341.09 - , juris Rdnr. 61 ff., 70). Ich bezweifle, das meine Anfrage das gesamte Innenministerium lahmlegen würde und in ihrer Antwort beschreiben sie auch nicht, warum das so sein sollte. Zudem habe ich diese Anfrage analog auch beim Bundeskanzleramt gestellt und dort die Informationen auch erhalten: https://fragdenstaat.de/anfrage/treffen-und-kontakte-mit-interessensgruppen/#nachricht-21035 - Es ist nicht ersichtlich, warum es dem Kanzleramt möglich ist, dem BMI aber nicht. Aus diesen Gründen bitte ich daher erneut um Zusendung der beantragten Informationen. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 7211 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Aktenzeichen: ZI4-13002/4#454 Sehr geehrte mit o. g. Schreiben haben Sie Widerspruch gegen den Bescheid des Bunde…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Aktenzeichen: ZI4-13002/4#454
Datum
1. Oktober 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
45,9 KB
Sehr geehrte mit o. g. Schreiben haben Sie Widerspruch gegen den Bescheid des Bundesministeriums des Innern vorn 28. August 2014 eingelegt. Zur Begründung ihres Widerspruchs führen Sie an, dass Ihr Antrag wegen dem zu hohen Aufwand, den das Auswerten vorhandener Informationen bedeuten würde, abgelehnt wurde. Dies trifft nicht zu. Ihr Antrag wurde abgelehnt, weil die von Ihnen gewünschte Liste im Bundesministerium des Innern nicht vorhanden ist. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie unter diesen Voraussetzungen an Ihrem Widerspruch festhalten. Falls Sie Ihren Widerspruch aufrechterhalten, wird für die Zurückweisung Ihres Widerspruchs eine Widerspruchsgebühr von 30 Euro festgesetzt werden. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige K…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Treffen und Kontakten mit Interessensgruppen" [#7211]
Datum
8. Oktober 2014 14:40
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/7211 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu unrecht abgelehnt. Das BMI behauptet, dass eine Liste an Treffen und Kontakten "im BMI nicht geführt [wird]". Das mag sein. Dennoch sollte es möglich sein, diese Informationen aus den bestehenden, vorhandenen Dokumenten zu extrahieren. Dass das möglich ist, zeigt auch das Bundeskanzleramt, das eine gleichlautende Anfrage auch beantwortet hat: https://fragdenstaat.de/anfrage/treffen-und-kontakten-mit-interessensgruppen/ Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 7211 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Aktenzeic…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Treffen und Kontakten mit Interessensgruppen" [#7211]
Datum
9. Oktober 2014 11:48
Status
Warte auf Antwort
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat IX - Informationsfreiheit Aktenzeichen: IX-725/002 II#0149 Sehr geehrter Herr Meister, aus den Schreiben des BMI geht hervor, dass die von Ihnen angeforderte Liste nicht vorhanden ist. Das IFG sieht gemäß § 1 Abs. 1 IFG den Zugang zu amtlichen Informationen vor. Das Vorhandensein der gewünschten Information bei der Behörde (hier: die Liste) ist als Tatbestandsmerkmal zwar nicht explizit aufgeführt, es ist allerdings eine denklogische Voraussetzung für den Informationszugangsanspruch nach dem IFG (§ 2 Nr. 1 IFG). Es handelt sich um ein ungeschriebenes Tatbestandmerkmal (vgl. Berger/Roth/Scheel, Kommentar zum IFG zu § 2 Rn. 24). Zudem sieht das IFG eine Informationsbeschaffungs - bzw. Herstellungspflicht der Bundesbehörden grundsätzlich nicht vor. Damit ist nur der Zugang zu konkret vorhandenen behördlichen Informationsbeständen möglich (vgl. Schoch, Kommentar zum IFG zu § 2 Rn. 31). Einen Verstoß gegen Vorschriften des IFG vermag ich daher nicht zu erkennen. Ich empfehle Ihnen, beim BMI nachzufragen, in welcher Form die Informationen dort vorliegen und ob sie ggf. in anderer Form (z.B. Auskunft) zugänglich gemacht werden können. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, Mein Antrag bezieht sich auf die Information, welche Treffen und Kontakte es gab. …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage "Treffen und Kontakten mit Interessensgruppen" [#7211]
Datum
13. Oktober 2014 12:24
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Mein Antrag bezieht sich auf die Information, welche Treffen und Kontakte es gab. Ob es davon bereits eine bereits aufgearbeitete Liste gibt, ist davon unabhängig. Die Information, welche Treffen und Kontakte es gab ist ja sicherlich im Haus vorhanden und kann zusammengestellt werden, wie das die anderen Ministerien eben auch getan haben. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 7211 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium des Innern und für Heimat
Aktenzeichen: ZI4-13002/4#454 Aktenzeichen: ZI4-13002/4#454 Sehr geehrte auf Ihren mit Schreiben vom 30. Septemb…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Aktenzeichen: ZI4-13002/4#454
Datum
14. Januar 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
162,9 KB
Aktenzeichen: ZI4-13002/4#454 Sehr geehrte auf Ihren mit Schreiben vom 30. September 2014 eingelegten Widerspruch ergeht folgender Widerspruchsbescheid 1. Der Widerspruch gegen den Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 28. August 2014 wird zurückgewiesen. 2. Als Widerspruchsführer haben Sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Ausnahme der dem Bundesministerium des Innern entstandenen Aufwendungen zu tragen. 3. Für die Bearbeitung Ihres Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 30 € erhoben. Gründe: I. Mit Schreiben vom 21. August 2014 haben Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung einer Liste an Treffen und Kontakten von Mitarbeitern des BMI mit Interessengruppen beantragt. Sie beschränkten Ihren Wunsch auf diese Legislaturperiode, sowie auf Kontakte von Minister, Leitungsstab, Staatssekretären, Abteilungsleitern, sowie sämtliche Mitarbeiter/innen der Abteilung "IT" (und Unterabteilungen) mit Vertretern von BITKOM, IBM, CSC, Microsoft, Google, Facebook sowie Zivilgesellschaft/Netzgemeinde. Mit Schreiben vom 28. August 2014 hat das Bundesministerium des Innern den Informationszugang abgelehnt, da sich ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nur auf vorhandene Informationen bezieht. Die von Ihnen begehrte Liste wird im BMI nicht geführt. Ein Informationszugang ist insofern nicht möglich. Sie haben mit Schreiben vom 30. September 2014 Widerspruch gegen den Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 28. August 2014 eingelegt. Zur Begründung führen Sie aus, dass das Auswerten vorhandener Informationen keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten würde. Mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. Oktober 2014 wurden Sie zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass Ihr Antrag nicht wegen des zu hohen Verwaltungsaufwandes, sondern deshalb abgelehnt wurde, weil die von Ihnen gewünschte Liste im Bundesministerium des Innern nicht vorhanden ist. Sie wurden daher um Mitteilung gebeten, ob Sie unter diesen Umständen an Ihrem Widerspruch festhalten. Auf dieses Schreiben haben Sie nicht geantwortet. II. Der Widerspruch ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 28. August 2014 ist rechtmäßig. Ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht nicht, da die von Ihnen begehrte Liste im Bundesministerium des Innern nicht vorhanden ist. Im Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 28. August 2014 wurde dargelegt, dass die von Ihnen begehrte Liste im Bundesministerium des Innern nicht geführt wird und ein Informationszugang insofern nicht möglich ist. Im Übrigen sind Behörden nach dem IFG nicht verpflichtet, Informationen, die sich noch nie in ihrem Besitz befunden haben, zu beschaffen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.Mai 2013, -BVerwG 7 B 43/12-). Die Ablehnung des Informationszugangs ist daher rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. Die Gebührenentscheidung ergibt sich aus § 10 IFG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV). Entsprechend Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV ist bei Zurückweisung des Widerspruchs eine Gebühr von mindestens 30 € zugrunde zu legen. Diese Gebühr wird hiermit festgesetzt. Ich bitte die Gebühr innerhalb eines Monats zu überweisen an Kontoinhaber: Bundeskasse Halle Bank: Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig BIC: MARKDEF1860 IBAN: DE38860000000086001040 Verwendungszweck: 1 18110282759 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen