Trennungsgeld nach § 3 hier Trennungsübernachtungsgeld hier Erstattung bei Wohngemeinschaften

ich benötige dringend eine rechtsverbindliche Auskunft, wie das Trennungsübernachtungsgeld nach §3 bei Wohngemeinschaften mit Kollegen für eine Pendlerwohnung nach dem Degressionseffekt berechnet wird. Als Trennungsgeldempfänger bewohne ich mit einem Kameraden (ebenfalls TG Empfänger) im Raum Koblenz eine Pendlerwohnung und das BwDlz Koblenz will uns jedem jeweils nur 70% der Miete erstatten. Ich halte dies für falsch, da ich ihren Erlass von 2006 Merkblatt TGS001 im Hinterkopf habe, aber nicht weiss ob dieser noch gültig ist oder geändert wurde. Um einen unnötigen Rechtsstreit zu vermeiden, bitte ich um schnellstmögliche Antwort.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. Dezember 2017
  • Frist
    16. Januar 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich benötige dri…
An Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Details
Von
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Betreff
Trennungsgeld nach § 3 hier Trennungsübernachtungsgeld hier Erstattung bei Wohngemeinschaften [#25688]
Datum
13. Dezember 2017 11:43
An
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich benötige dringend eine rechtsverbindliche Auskunft, wie das Trennungsübernachtungsgeld nach §3 bei Wohngemeinschaften mit Kollegen für eine Pendlerwohnung nach dem Degressionseffekt berechnet wird. Als Trennungsgeldempfänger bewohne ich mit einem Kameraden (ebenfalls TG Empfänger) im Raum Koblenz eine Pendlerwohnung und das BwDlz Koblenz will uns jedem jeweils nur 70% der Miete erstatten. Ich halte dies für falsch, da ich ihren Erlass von 2006 Merkblatt TGS001 im Hinterkopf habe, aber nicht weiss ob dieser noch gültig ist oder geändert wurde. Um einen unnötigen Rechtsstreit zu vermeiden, bitte ich um schnellstmögliche Antwort.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihrer Mail entnehme ich, dass Sie offensichtlich Soldat/Zivilangestellter bei der Bun…
Von
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Betreff
WG: Trennungsgeld nach § 3 hier Trennungsübernachtungsgeld hier Erstattung bei Wohngemeinschaften [#25688] [Entschluesselung OK]
Datum
19. Dezember 2017 12:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihrer Mail entnehme ich, dass Sie offensichtlich Soldat/Zivilangestellter bei der Bundeswehr sind. Welche internen Regelungen da bezüglich der Mietobergrenzen bei Pendlerwohnungen insbesondere bei Bildung von Wohngemeinschaften gelten, ist hier nicht bekannt. Es nützt Ihnen daher auch nichts, wenn Sie eine Auskunft bekommen würden, wie das Bundesverwaltungsamt den § 3 Abs. 4 TGV auslegen würde. Für Sie ist die Auslegung Ihres Dienstherrn relevant. Richten Sie Ihre Anfrage daher bitte an das für Sie zuständige Kompetenzzentrum der Bundeswehr in Bonn. Ansprechpartnerin ist nach meinen Informationen Frau Pack <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen