Trinkwasserkontrollen im Rahmen der Trinkwasserverordnung

1) Welche Wasserversorgungsgebiete unterlagen im Jahr 2011 und 2012 Ihrer Aufsicht im Sinne von §18 Trinkwasserverordnung? Zu den Gebieten bitte ich um wenigstens eine grobe Beschreibung der abgedeckten Gemeinden sowie die Namen der versorgenden Wasserwerke.

2) Führte Ihr Amt Trinkwasserkontrollen im Sinne von §18 Trinkwasserverordnung im Jahr 2011 und 2012 ausschließlich selbst aus, oder wurden Unternehmen/Dienstleister oder andere Auftragnehmer beauftragt?

3) In welcher Form werden die Ergebnisse von Kontrollen im Sinne von §18 Trinkwasserverordnung von Ihrem Amt gespeichert (Papierform, Datenbank, Dateien)? Für welche Zeiträume liegen die Ergebnisse von Kontrollen bei Ihnen vor?

4) Wann hat Ihr Amt im Jahr 2011 und 2012 welche Kontrollen im Sinne von §18 Trinkwasserverordnung durchgeführt bzw. durchführen lassen und welche Ergebnisse haben diese Kontrollen erbracht? Bitte nennen Sie zu jeder Kontrolle den Betreiber der Wasserversorgungsanlage, die Art der durchgeführten Überprüfungen und die gemessenen Werte.

5) Haben Sie bei den Kontrollen Nichteinhaltungen oder Nichterfüllungen der Grenzwerte oder Auflagen im Sinne der §§ 5 bis 7 der Trinkwasserverordnung festgestellt? Wenn ja, hätte ich gerne eine Aufstellung darüber, in welchen Wasserversorgungsgebieten diese festgestellt wurden. Diese Information kann ggf. zusammen mit der Aufstellung zu (4) geliefert werden.

Bevorzugt bin ich an den Aufstellungen in Form digitaler Daten interessiert, idealerweise als Tabellen, z.B. im Excel-Format, CSV oder ODS (OpenDocument Tabelle).

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. Februar 2013
  • Frist
    9. März 2013
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Marian Steinbach
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Gesundheitsamt Dortmund Details
Von
Marian Steinbach
Betreff
Trinkwasserkontrollen im Rahmen der Trinkwasserverordnung
Datum
6. Februar 2013 00:20
An
Gesundheitsamt Dortmund
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Welche Wasserversorgungsgebiete unterlagen im Jahr 2011 und 2012 Ihrer Aufsicht im Sinne von §18 Trinkwasserverordnung? Zu den Gebieten bitte ich um wenigstens eine grobe Beschreibung der abgedeckten Gemeinden sowie die Namen der versorgenden Wasserwerke. 2) Führte Ihr Amt Trinkwasserkontrollen im Sinne von §18 Trinkwasserverordnung im Jahr 2011 und 2012 ausschließlich selbst aus, oder wurden Unternehmen/Dienstleister oder andere Auftragnehmer beauftragt? 3) In welcher Form werden die Ergebnisse von Kontrollen im Sinne von §18 Trinkwasserverordnung von Ihrem Amt gespeichert (Papierform, Datenbank, Dateien)? Für welche Zeiträume liegen die Ergebnisse von Kontrollen bei Ihnen vor? 4) Wann hat Ihr Amt im Jahr 2011 und 2012 welche Kontrollen im Sinne von §18 Trinkwasserverordnung durchgeführt bzw. durchführen lassen und welche Ergebnisse haben diese Kontrollen erbracht? Bitte nennen Sie zu jeder Kontrolle den Betreiber der Wasserversorgungsanlage, die Art der durchgeführten Überprüfungen und die gemessenen Werte. 5) Haben Sie bei den Kontrollen Nichteinhaltungen oder Nichterfüllungen der Grenzwerte oder Auflagen im Sinne der §§ 5 bis 7 der Trinkwasserverordnung festgestellt? Wenn ja, hätte ich gerne eine Aufstellung darüber, in welchen Wasserversorgungsgebieten diese festgestellt wurden. Diese Information kann ggf. zusammen mit der Aufstellung zu (4) geliefert werden. Bevorzugt bin ich an den Aufstellungen in Form digitaler Daten interessiert, idealerweise als Tabellen, z.B. im Excel-Format, CSV oder ODS (OpenDocument Tabelle).
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Marian Steinbach
Mit freundlichen Grüßen Marian Steinbach

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Gesundheitsamt Dortmund
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Gesundheitsamt…
Von
Gesundheitsamt Dortmund
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Datum
6. März 2013 08:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Gesundheitsamt Sehr geehrter Herr Steinbach, mit Ihrer Email vom 6. Februar 2013 baten Sie auf der Grundlage des IfG NRW und des UIG NRW um Informationen zu Trinkwasserkontrollen im Rahmen der Trinkwasserverordnung. zu 1 und 2: Das gesamte Stadtgebiet Dortmund ist ein Wasserversorgungsgebiet; lediglich die westlichen Stadtteile Bövinghausen, Lütgendortmund, Kley, Oespel und Eichlinghofen bilden ein kleines zweites Versorgungsgebiet. Die Trinkwassergewinnungsanlagen, welche die Stadt Dortmund mit Wasser versorgen, befinden sich auf dem Stadtgebiet von Schwerte (WW Westhofen 1, WW Westhofen 2, WW Ergste, WW Villigst, WW Hengsen) bzw. Witten (WW Witten). Die Überwachung dieser Trinkwasserversorgungsanlagen wird durch die für dort zuständigen Gesundheitsämter des Kreises Unna bzw. der Ennepe-Ruhr-Kreises durchgeführt. Der Betreiber des Dortmunder Leitungsnetzes hat zudem ein zugelassenes Untersuchungsinstitut beauftragt, regelmäßig Trinkwasseruntersuchungen im Leitungsnetz durchzuführen. Die Ergebnisse werden dem Gesundheitsamt mitgeteilt. Das Gesundheitsamt Dortmund führt selbst keine Trinkwasseruntersuchungen durch. zu 3: Die Untersuchungsergebnisse der Rohrnetzproben liegen als Dateien vor. zu 4 und 5: Die Beprobungen im Rohrnetz werden regelmäßig durchgeführt (täglich 5 Hochbehälter, dazu 3 Zapfhähne in öffentlichen Gebäuden, also bei wöchentlich 5 alternierende Rohrnetzfahrten, entsprechende 15 über das Stadtgebiet von Dortmund verteilte Probestellen pro Woche). Die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung werden generell eingehalten bzw. deutlich unterschritten. Bezüglich der einzelnen gemessenen Werte verweise ich auf das ELWAS Portal NRW: http://www.elwasims.nrw.de/ims/ELWAS-IMS/start.htm Hier sind sämtliche gemessenen Werte der Wasserwerke veröffentlicht. Gemäß § 3 Abs. 2 UIG kann auf einen anderen Informationszugang verwiesen werden, wenn die beantragten Informationen an anderer Stelle veröffentlicht sind. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Klaus-Peter Andreas Gesundheitsamt 53/3-1 - Umwelt- und Infektionshygiene Hövelstr. 8 44137 Dortmund Telefon: (0231) 50 - 2 35 43 Fax : (0231) 50 - 2 35 92 <<E-Mailadresse>>