Trinkwasserkontrollen im Rahmen der Trinkwasserverordnung

Anfrage an: Gesundheitsamt Köln

1) Welche Wasserversorgungsgebiete unterlagen im Jahr 2011 und 2012 Ihrer Aufsicht im Sinne von §18 Trinkwasserverordnung? Zu den Gebieten bitte ich um wenigstens eine grobe Beschreibung der abgedeckten Gemeinden sowie die Namen der versorgenden Wasserwerke.

2) Führte Ihr Amt Trinkwasserkontrollen im Sinne von §18 Trinkwasserverordnung im Jahr 2011 und 2012 ausschließlich selbst aus, oder wurden Unternehmen/Dienstleister oder andere Auftragnehmer beauftragt?

3) In welcher Form werden die Ergebnisse von Kontrollen im Sinne von §18 Trinkwasserverordnung von Ihrem Amt gespeichert (Papierform, Datenbank, Dateien)? Für welche Zeiträume liegen die Ergebnisse von Kontrollen bei Ihnen vor?

4) Wann hat Ihr Amt im Jahr 2011 und 2012 welche Kontrollen im Sinne von §18 Trinkwasserverordnung durchgeführt bzw. durchführen lassen und welche Ergebnisse haben diese Kontrollen erbracht? Bitte nennen Sie zu jeder Kontrolle den Betreiber der Wasserversorgungsanlage, die Art der durchgeführten Überprüfungen und die gemessenen Werte.

5) Haben Sie bei den Kontrollen Nichteinhaltungen oder Nichterfüllungen der Grenzwerte oder Auflagen im Sinne der §§ 5 bis 7 der Trinkwasserverordnung festgestellt? Wenn ja, hätte ich gerne eine Aufstellung darüber, in welchen Wasserversorgungsgebieten diese festgestellt wurden. Diese Information kann ggf. zusammen mit der Aufstellung zu (4) geliefert werden.

Bevorzugt bin ich an den Aufstellungen in Form digitaler Daten interessiert, idealerweise als Tabellen, z.B. im Excel-Format, CSV oder ODS (OpenDocument Tabelle).

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. Februar 2013
  • Frist
    9. März 2013
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Marian Steinbach
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Gesundheitsamt Köln Details
Von
Marian Steinbach
Betreff
Trinkwasserkontrollen im Rahmen der Trinkwasserverordnung
Datum
6. Februar 2013 00:16
An
Gesundheitsamt Köln
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Welche Wasserversorgungsgebiete unterlagen im Jahr 2011 und 2012 Ihrer Aufsicht im Sinne von §18 Trinkwasserverordnung? Zu den Gebieten bitte ich um wenigstens eine grobe Beschreibung der abgedeckten Gemeinden sowie die Namen der versorgenden Wasserwerke. 2) Führte Ihr Amt Trinkwasserkontrollen im Sinne von §18 Trinkwasserverordnung im Jahr 2011 und 2012 ausschließlich selbst aus, oder wurden Unternehmen/Dienstleister oder andere Auftragnehmer beauftragt? 3) In welcher Form werden die Ergebnisse von Kontrollen im Sinne von §18 Trinkwasserverordnung von Ihrem Amt gespeichert (Papierform, Datenbank, Dateien)? Für welche Zeiträume liegen die Ergebnisse von Kontrollen bei Ihnen vor? 4) Wann hat Ihr Amt im Jahr 2011 und 2012 welche Kontrollen im Sinne von §18 Trinkwasserverordnung durchgeführt bzw. durchführen lassen und welche Ergebnisse haben diese Kontrollen erbracht? Bitte nennen Sie zu jeder Kontrolle den Betreiber der Wasserversorgungsanlage, die Art der durchgeführten Überprüfungen und die gemessenen Werte. 5) Haben Sie bei den Kontrollen Nichteinhaltungen oder Nichterfüllungen der Grenzwerte oder Auflagen im Sinne der §§ 5 bis 7 der Trinkwasserverordnung festgestellt? Wenn ja, hätte ich gerne eine Aufstellung darüber, in welchen Wasserversorgungsgebieten diese festgestellt wurden. Diese Information kann ggf. zusammen mit der Aufstellung zu (4) geliefert werden. Bevorzugt bin ich an den Aufstellungen in Form digitaler Daten interessiert, idealerweise als Tabellen, z.B. im Excel-Format, CSV oder ODS (OpenDocument Tabelle).
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Marian Steinbach
Mit freundlichen Grüßen Marian Steinbach
Gesundheitsamt Köln
Sehr geehrter Herr Steinbach, mit Ihrer E-Mail vom 6. Februar 2013 baten Sie auf der Grundlage des IfG NRW und de…
Von
Gesundheitsamt Köln
Betreff
AW: Trinkwasserkontrollen im Rahmen der Trinkwasserverordnung
Datum
26. Februar 2013 09:17
Status
Anfrage teilweise erfolgreich
Sehr geehrter Herr Steinbach, mit Ihrer E-Mail vom 6. Februar 2013 baten Sie auf der Grundlage des IfG NRW und des UIG NRW um Informationen zu Trinkwasserkontrollen im Rahmen der Trinkwasserverordnung. zu 1: Im Stadtgebiet Köln sind zwei Wasserversorgungsgebiete vorhanden: * Köln-West: linksrheinisches Stadtgebiet Wasserwerke Weiler, Severin, Hochkirchen * Köln-Ost: rechtsrheinisches Stadtgebiet Wasserwerke Höhenhaus, Erker Mühle, Westhoven, Urbach zu 2.: Das Gesundheitsamt überprüft gemäß Trinkwasserverordnung die Betreiberpflichten. Der Betreiber ist verpflichtet, regelmäßig Untersuchungen durchzuführen bzw. zu beauftragen und die Ergebnisse dem Gesundheitsamt vorzulegen. Da das Gesundheitsamt keine zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstelle besitzt, wurden und werden keine eigenen Untersuchungen durchgeführt. zu 3.: Die Untersuchungsergebnisse liegen in Papierform, als Dateien und auch in einer Datenbank vor. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre. zu 4. und 5.: Die Überprüfungen werden regelmäßig durchgeführt. Die Grenzwerte der Trinkwas-serverordnung werden generell eingehalten bzw. deutlich unterschritten. Ausnahmen stellen einzelne Ausreißer dar. Bezüglich der einzelnen gemessenen Werte verweise ich auf das ELWAS Portal NRW: http://www.elwasims.nrw.de/ims/ELWAS-IM… Hier sind sämtliche gemessenen Werte der Wasserwerke veröffentlicht. Gemäß § 3 Abs. 2 UIG kann auf einen anderen Informationszugang verwiesen werden, wenn die beantragten Informationen an anderer Stelle veröffentlicht sind. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag O. Weiß Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Gesundheitsamt Infektions- und Umwelthygiene - 532/2 Aachener Straße 220 50931 Köln Telefon: 02 21 / 2 21 - 2 42 18 Telefax: 02 21 / 2 21 - 2 35 53 E-Mail: <<E-Mailadresse>> Internet: www.stadt-koeln.de
Gesundheitsamt Köln
Sehr geehrter H. Steinbach, zur Beantwortung Ihrer Anfrage nach dem IFG vom 6.2.13 bitte ich um Mitteilung Ihrer…
Von
Gesundheitsamt Köln
Betreff
Trinkwasserkontrollen im Rahmen der Trinkwasserverordnung
Datum
4. März 2013 10:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter H. Steinbach, zur Beantwortung Ihrer Anfrage nach dem IFG vom 6.2.13 bitte ich um Mitteilung Ihrer postalischen Adresse. MfG i.A. G. Kaiser Tel 02551/ 69 23 62 Fax 02551/ 691 23 62 <<E-Mailadresse>>
Marian Steinbach
Sehr geehrter Herr Kaiser! Danke für Ihre Antwort auf meine IFG-Anfrage. Bitte beachten Sie, dass ich bereits tei…
An Gesundheitsamt Köln Details
Von
Marian Steinbach
Betreff
AW: Trinkwasserkontrollen im Rahmen der Trinkwasserverordnung
Datum
5. März 2013 10:47
An
Gesundheitsamt Köln
Status
Sehr geehrter Herr Kaiser! Danke für Ihre Antwort auf meine IFG-Anfrage. Bitte beachten Sie, dass ich bereits teilweise Antwort von einer Frau bzw. einem Herrn O. Weiß erhalten habe. Meine Postanschrift wurde dafür nicht benötigt. Die Antwort können Sie hier einsehen: https://fragdenstaat.de/anfrage/trinkwasserkontrollen-im-rahmen-der-trinkwasserverordnung/ Mit freundlichen Grüßen Marian Steinbach

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Gesundheitsamt Köln
Trinkwasserkontrollen im Rahmen der Trinkwasserverordnung Sehr geehrter Herr Steinbach, mit Ihrer E-Mail vom 6. …
Von
Gesundheitsamt Köln
Betreff
Antwort: AW: Trinkwasserkontrollen im Rahmen der Trinkwasserverordnung
Datum
5. März 2013 12:50
Status
Trinkwasserkontrollen im Rahmen der Trinkwasserverordnung Sehr geehrter Herr Steinbach, mit Ihrer E-Mail vom 6. Februar 2013 baten Sie auf der Grundlage des IfG NRW und des UIG NRW um Informationen zu Trinkwasserkontrollen im Rahmen der Trinkwasserverordnung. zu 1: Im Kreis Steinfurt sind folgende Wasserversorgungsgebiete vorhanden: 1. Rheine, Neuenkirchen, Wettringen (teilweise): Wasserwerk (WW) St. Arnold, WW Neuenkirchen, WW Hemelter Bach 2. Ochtrup, Wettringen (teilweise): WW Offlum 3. Greven, WW Wentrup 4. Steinfurt, Nordwalde: WW Ahlintel 5. Emsdetten, Laer, Metelen, Horstmar, Saerbeck: WW Grevener Damm, WW Ortheide 6. Altenberge: WW Haltern 7. Westerkappeln (teilweise), Lotte: WW Thiene 8. Hopsten, Hörstel (teilweise), Ibbenbüren, Lengerich (teilweise), Mettingen (teilweise), Recke, Tecklenburg (teilweise): WW Brochterbeck 9. Ibbenbüren (teilweise), Mettingen, Tecklenburg (teilweise), Westerkappeln (teilweise): WW Dörenthe 10. Ladbergen, Lienen, Lengerich (teilweise), Tecklenburg (teilweise): WW Schollbruch 11. Hörstel (teilweise): WW Lehen zu 2.: Das Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt überprüft gemäß Trinkwasserverordnung die Betreiberpflichten. Der Betreiber ist verpflichtet, regelmäßig Untersuchungen durchzuführen bzw. zu beauftragen und die Ergebnisse dem Gesundheitsamt vorzulegen. Da das Gesundheitsamt keine zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstelle besitzt, wurden und werden keine eigenen Untersuchungen durchgeführt. zu 3.: Die Untersuchungsergebnisse liegen in Papierform, als Dateien und auch in einer Datenbank vor. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre. zu 4. und 5.: Die Überprüfungen werden regelmäßig durchgeführt. Die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung werden generell eingehalten bzw. deutlich unterschritten. Ausnahmen stellen einzelne Ausreißer dar. Bezüglich der einzelnen gemessenen Werte verweise ich auf das ELWAS Portal NRW: http://www.elwasims.nrw.de/ims/ELWAS-IMS/start.htm Hier sind sämtliche gemessenen Werte der Wasserwerke veröffentlicht. Gemäß § 3 Abs. 2 UIG kann auf einen anderen Informationszugang verwiesen werden, wenn die beantragten Informationen an anderer Stelle veröffentlicht sind. Bezüglich Punkt 4 der Anfrage wird auf die Auskunftspflicht der Versorgungsunternehmen nach § 21 TrinkwV verwiesen. MfG i.A. G. Kaiser Tel 02551/ 69 23 62 Fax 02551/ 691 23 62 <<E-Mailadresse>> Von: Marian<<Name und E-Mailadresse>> An: <<E-Mailadresse>> Datum: 05.03.2013 10:47 Betreff: AW: Trinkwasserkontrollen im Rahmen der Trinkwasserverordnung Sehr geehrter Herr Kaiser! Danke für Ihre Antwort auf meine IFG-Anfrage. Bitte beachten Sie, dass ich bereits teilweise Antwort von einer Frau bzw. einem Herrn O. Weiß erhalten habe. Meine Postanschrift wurde dafür nicht benötigt. Die Antwort können Sie hier einsehen: https://fragdenstaat.de/anfrage/trinkwasserkontrollen-im-rahmen-der-trinkwasserverordnung/ Mit freundlichen Grüßen Marian Steinbach