TSG Entwurf

Alle fertiggestellten oder sich noch in Arbeit befinden Gesetzentwürfe die das TSG (Transsexuellengesetz) ersetzen oder ergänzen sollen. Bitte senden Sie mir auch alle Verlaufs- und Kommentiertenfassung dieser Entwürfe zu. Und falls vorhanden alle Gutachten zu diesen Entwürfen die Ihnen vorliegen.

Bitte senden Sie mir diese Daten in einer digitalen Fassung zu.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Juni 2020
  • Frist
    19. August 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle fertiggestellt…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
TSG Entwurf [#188888]
Datum
13. Juni 2020 23:37
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle fertiggestellten oder sich noch in Arbeit befinden Gesetzentwürfe die das TSG (Transsexuellengesetz) ersetzen oder ergänzen sollen. Bitte senden Sie mir auch alle Verlaufs- und Kommentiertenfassung dieser Entwürfe zu. Und falls vorhanden alle Gutachten zu diesen Entwürfen die Ihnen vorliegen. Bitte senden Sie mir diese Daten in einer digitalen Fassung zu.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188888 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188888 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Kein Nachrichtentext
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Datum
2. Juli 2020
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG [#188888] Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit lege ich Widerspruch zu der von Ihnen vorgenommen Ablehnun…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG [#188888]
Datum
4. Juli 2020 16:29
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit lege ich Widerspruch zu der von Ihnen vorgenommen Ablehnung meiner IFG-Anfrage vom 13. Juni ein. Die Gefährdung des unbefangen und freien Meinungsaustausch im Bezug auf das Verfahren bei Veröffentlichung sehe ich hier nicht gegeben. Außerdem möchte ich auch darauf hinweißen, dass auch eine Veröffentlichung lediglich der Dokumente machbar wäre, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen. Desweiteren möchte ich ausdrücklich um eine Antwort per Email bitten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188888 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188888/

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Bundesministerium der Justiz
Widerspruch - IFG [#188888] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 364/…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Widerspruch - IFG [#188888]
Datum
9. Juli 2020 09:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 364/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in der von Ihnen gegen den Bescheid vom 29. Juni 2020 am 4. Juli 2020 per E-Mail eingelegte Widerspruch ist nicht formgerecht und damit unwirksam. Er hat keine Rechtswirkung und ist als unzulässig zurückzuweisen. Nach § 70 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Mit freundlichen Grüßen