Sehr geehrte
mit Ihrer E-Mail vom 16. März 2015 bitten Sie unter Bezugnahme auf das IFG um Übersendung eines Gutachtens der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zum Thema: TTIP - Freihandelsabkommen in Stadt- und Gemeinderäten.
Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden, da der Anwendungsbereich des IFG nicht eröffnet ist.
Das IFG findet auf den Deutschen Bundestag und seine Verwaltung nur Anwendung, soweit öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG). Parlamentarische Angelegenheiten bleiben vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen. Hierzu gehört unter anderem die Zuarbeit der Wissenschaftlichen Dienste für Mitglieder des Deutschen Bundestages, wie sich aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren ergibt. (vgl. Jastrow/Schlatmann, IFG-Kommentar, § 1 Rn. 35)
Die Wissenschaftlichen Dienste haben die Aufgabe, die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung ihres Mandats durch fachliche Beratung zu unterstützen. Diesbezüglich wird der Deutsche Bundestag in Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe tätig. Gerade auf diesen Bereich findet das IFG keine Anwendung. Eine Herausgabe der Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste nach dem IFG ist somit ausgeschlossen.
Aus den dargelegten Gründen ist der Deutsche Bundestag im vorliegenden Fall nicht anspruchsverpflichtet. Eine Übersendung des von Ihnen begehrten Gutachtens ist daher nicht möglich.
Unabhängig davon weise ich darauf hin, dass der Deutsche Bundestag sich sämtliche Rechte an von den Abgeordneten in Auftrag gegebenen Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste vorbehält. Deshalb ist im vorliegenden Fall, wie auch in allen anderen Fällen, auf der Arbeit ausdrücklich vermerkt, dass der Deutsche Bundestag sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vorbehält. Beides bedarf der Zustimmung der zuständigen Abteilungsleitung. Der Deutsche Bundestag macht damit deutlich, dass er die Übersendung des Werkes strikt auf den Adressaten der Arbeit beschränkt wissen will. Der zuständige Abteilungsleiter hat bezüglich der von Ihnen beantragten Arbeit die Zustimmung zu einer Veröffentlichung oder Verbreitung jedoch nicht erteilt. Ein Zugang zu der begehrten Ausarbeitung ist daher insgesamt nicht möglich.
Gleichwohl möchte ich Sie darauf hinweisen, dass sich der zuständige Fachbereich auch mit den wesentlichen Fragestellungen zu diesem Themenkomplex befasst und auf der Internetseite des Deutschen Bundestages einen Infobrief mit dem Titel: "Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen im Hinblick auf internationale Freihandelsabkommen" unter dem Link:
http://www.bundestag.de/blob/363092/3b88f5d39f5e7592a554d5e4ff680b13/befassungs--und-beschlusskompetenz-der-kommunalvertretungen-im-hinblick-auf-internationale-freihandelsabkommen-data.pdf veröffentlicht hat.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Deutschen Bundestag, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so gilt die Frist nur als gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei der Verwaltung des Deutschen Bundestages eingegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen