Betreff: Antrag auf Zugang zu Dokumenten mit Bezug zur Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)
Hier: Ihre Anfrage vom 30. März 2014
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in,
mit E-Mail vom 30. März 2014 haben Sie über fragdenstaat.de beim Auswärtigen Amt unter Hinweis auf das Umweltinformationsgesetz (UIG), das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) um Bereitstellung verschiedenerer Informationen hinsichtlich des Transatlantischen Handels- und Investitionsabkommens (im Folgenden: TTIP) gebeten.
Im Einzelnen begehren Sie die Übersendung von:
1. sämtlichen der Bundesregierung vorliegenden Vertragsentwürfen zur TTIP
2. einer in einem Artikel der Süddeutschen Zeitung online erwähnten Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt und Bauen zur TTIP sowie
3. einer Liste sämtlicher der Bundesregierung vorliegender Dokumente mit Bezug zur TTIP
Das Auswärtige Amt hat Ihren Antrag zuständigkeitshalber an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weitergeleitet. Zu Ihrem Antrag ergeht folgende Entscheidung:
1. Ihr Antrag wird abgelehnt.
2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Begründung:
1. Ein Anspruch auf Informationszugang gemäß § 1 Abs. 1 IFG sowie § 2 UIG besteht im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht:
a) Vertragsentwürfe zur TTIP
Ihrem Antrag steht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG entgegen. Nach dieser Norm besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben kann. Der Ausschlussgrund schützt die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 15/4493, S. 9).
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie steht sowohl bei der Beurteilung der Frage, was nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen sind, als auch bei der Frage, ob ein Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben kann, ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2009, Az. 7 C 22/08, Rn. 13 - zitiert nach juris).
Mit Ihrem Antrag begehren Sie die Übersendung von Dokumenten, die die Bundesregierung von der Europäischen Kommission im Rahmen der Verhandlungen der TTIP erhält. Dabei handelt es sich um Dokumente, die von der Europäischen Kommission als vertraulich eingestuft wurden (EU restricted). Es handelt sich um Dokumente eines EU-Organs, über die die Bundesregierung und auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht verfügungsberechtigt ist und deren Einstufung auch nicht einseitig von einem EU-Mitgliedstaat aufgehoben werden kann. Allein die Europäische Kommission ist dazu befugt, darüber zu entscheiden, ob diese Dokumente an die Öffentlichkeit gegeben werden können. Würde die Bundesregierung sich über diese Einstufung hinwegsetzen, wäre die zukünftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission beeinträchtigt.
Soweit Ihr Antrag auch Umweltinformationen betreffen sollte, steht ihm jedenfalls der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG entgegen. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen zu § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG verwiesen. Das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe der Informationen überwiegt im vorliegenden Fall gegenüber den genannten Ablehnungsgründen nicht. Insbesondere auf Grund durch eine Veröffentlichung der Dokumente zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die Verhandlungsführung der Europäischen Kommission und auf die internationalen Beziehungen insgesamt überwiegt das Geheimhaltungsinteresse gegenüber Ihrem Interesse an einer Herausgabe.
Wir weisen darauf hin, dass ein Antrag auf Zugang zu den genannten Informationen gegenüber der Europäischen Kommission auf Grundlage der Europäischen Transparenzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. EG, L 145/43) direkt bei der Europäischen Kommission gestellt werden kann.
b) Vermerk des Bundesministeriums für Umwelt und Bauen zur TTIP
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist nicht befugt, interne Stellungnahmen des Bundesministeriums für Umwelt und Bauen herauszugeben. Wir bitten Sie daher, sich direkt an das Bundesministerium für Umwelt und Bauen zu wenden, das als Ersteller des Dokuments verfügungsberechtigt i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 IFG ist.
c) Liste über sämtliche Dokumente mit Bezug zur TTIP, die der Bundesregierung vorliegen
Der Bundesregierung liegt eine Liste von der Europäischen Kommission über alle TTIP relevanten Dokumente vor. Diese Liste wurde jedoch seitens der Europäischen Union als vertraulich (EU restricted) eingestuft. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist daher nicht berechtigt, über die erbetenen Informationen zu verfügen und Ihnen hierzu Auskunft zu erteilen. Auf die Ausführungen unter 1.a) wird verwiesen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Für die Ablehnung eines Antrages werden keine Gebühren erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Scharnhorststr. 34 - 37, 10115 Berlin, einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
1. §3.1 a IFG - Nachteil für internationale Beziehungen
2. §8.1.1 UIG - Nachteilige internationale Beziehungen
3. Das BMWI ist nicht zuständig für Dokumente des Bundesministeriums für Umwelt und Bauen.
4. Das BMWI ist nicht zuständig für Dokumente der EU; Das Dokument ist klassifiziert als „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“