Diese Anfrage ist keine Anfrage im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes!
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Tuebingen

Letztes Jahr am Oktober hab ich bei Ihnen gebuehr bezahlt fur Auto mit kennzeihen TU MP 2513. Habe ich aber falsch verstanden und in paar Tagen war wieder automatisch steuer abgehoben. Dieses mal geld war nach Ulm abgezogen. Maine Frage ob ich das geld zuruck bekomme oder wird das fur dieses Jahr schon bezahlt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Januar 2018
  • Frist
    2. März 2018
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Miroslaw Sewina
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Letztes Jahr am …
An Bundeskasse Weiden/Oberpfalz Details
Von
Miroslaw Sewina
Betreff
Tuebingen [#26356]
Datum
29. Januar 2018 19:43
An
Bundeskasse Weiden/Oberpfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Letztes Jahr am Oktober hab ich bei Ihnen gebuehr bezahlt fur Auto mit kennzeihen TU MP 2513. Habe ich aber falsch verstanden und in paar Tagen war wieder automatisch steuer abgehoben. Dieses mal geld war nach Ulm abgezogen. Maine Frage ob ich das geld zuruck bekomme oder wird das fur dieses Jahr schon bezahlt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Miroslaw Sewina <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Miroslaw Sewina << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Miroslaw Sewina

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
26. Februar 2018 15:09
Status
Anfrage abgeschlossen

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