Twitter-Accounts @bpol_bw_kn , @bpol_bw_og und @bpol_bw_lez

Jeweils für die Twitter-Konten @bpol_bw_kn , @bpol_bw_og und @bpol_bw_lez
1. Die Tweets der Accounts
2. Die Liste der Follower
3. Die Liste der Gefolgten Accounts
4. Die Liste der Tweets, die mit einem "Gefällt mir" versehen wurden.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    17. Dezember 2020
  • Frist
    19. Januar 2021
  • Kosten dieser Information:
    120,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Jeweils für die …
An Bundespolizeidirektion Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Twitter-Accounts @bpol_bw_kn , @bpol_bw_og und @bpol_bw_lez [#206704]
Datum
17. Dezember 2020 13:25
An
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Jeweils für die Twitter-Konten @bpol_bw_kn , @bpol_bw_og und @bpol_bw_lez 1. Die Tweets der Accounts 2. Die Liste der Follower 3. Die Liste der Gefolgten Accounts 4. Die Liste der Tweets, die mit einem "Gefällt mir" versehen wurden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 206704 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/206704/upload/044aebe65c267efe309696a2782e80c67dbd9bf4/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Ihre IFG Anfrage vom 17. Dezember 2020 Bundespolizeidirektion Stuttgart Böblingen, den 12. Januar 2021 Justizi…
Von
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Betreff
Ihre IFG Anfrage vom 17. Dezember 2020
Datum
12. Januar 2021 10:34
Status
Warte auf Antwort
Bundespolizeidirektion Stuttgart Böblingen, den 12. Januar 2021 Justiziariat Betreff: Ihre IFG Anfrage vom 17. Dezember 2020 Hier: Beabsichtigte Kostenerhebung Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre IFG-Anfrage vom 17. Dezember 2020 ist bei der Bundespolizeidirektion Stuttgart eingegangen. Nach § 10 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Gebührenverordnung (IFGGebV) in Verbindung mit der Anlage zur IFGGebV können Gebühren erhoben werden, sofern es sich nicht um die Erteilung einer einfachen Auskunft handelt. Nach der Handreichung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen nach der IFGGebV ist eine Auskunft einfach, wenn der Aufwand für die Erstellung eines Kostenbescheids höher ist als der Aufwand für die Beantwortung der Anfrage. Daher ist erfahrungsgemäß ein Aufwand von 30 Min. gehobener Dienst (gD) /höherer Dienst (hD) gebührenfrei. Ein darüber hinausgehender Aufwand ist hingegen gebührenpflichtig. Mit Ihrer Anfrage waren zwei Polizeioberkommissar/innen (POK) jeweils mindestens eine Arbeitsstunde beschäftigt. Ferner war eine Regierungsrätin (RRin) eine halbe Stunde mit Ihrer Anfrage beschäftigt. Daraus ergeben sich folgende Kosten: 1h x 45,00 € (gD) x 2 (POK) = 90,00 € 0,5 h x 60,00 € (hD) x 1 (RR) = 30,00 € ____________ 120,00 € Eine Ermäßigung der Gebühren gemäß § 2 IFGGebV ist vorliegend nicht in Betracht zu ziehen. Die Erteilung der von Ihnen geforderten Auskunft liegt nicht im öffentlichen Interesse. Ferner haben Sie keine sonstigen Billigkeitsgründe glaubhaft gemacht, die in Ihrer Person liegen (z.B. soziale Bedürftigkeit). Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie bereit sind die entstandenen Kosten in Höhe von 120,00 € zu übernehmen. Ich werde Ihnen sodann sehr gerne die geforderten Informationen zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Ihre IFG Anfrage vom 17. Dezember 2020 [#206704] Sehr geehrteAntragsteller/in in Anbetracht der unerwart hohe…
An Bundespolizeidirektion Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre IFG Anfrage vom 17. Dezember 2020 [#206704]
Datum
12. Januar 2021 18:27
An
Bundespolizeidirektion Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in in Anbetracht der unerwart hohen Kosten ziehe ich meinen Antrag zurück. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 206704 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/206704/