Twitter-Accounts @bpol_bw_kn , @bpol_bw_og und @bpol_bw_lez
- Anfrage an:
- Bundespolizeidirektion Stuttgart
- Genutztes Gesetz:
- Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
- Status dieser Anfrage:
- Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen
- Kosten dieser Information:
- 120,00 Euro
- Zusammenfassung der Anfrage
Jeweils für die Twitter-Konten @bpol_bw_kn , @bpol_bw_og und @bpol_bw_lez
1. Die Tweets der Accounts
2. Die Liste der Follower
3. Die Liste der Gefolgten Accounts
4. Die Liste der Tweets, die mit einem "Gefällt mir" versehen wurden.
Korrespondenz
-
Frist – 19.01.2021
- 17. Dez 2020
- 24. Dez
- 30. Dez
- 06. Jan
- 19. Jan 2021
- Von
- << Anfragesteller/in >>
- Betreff
- Twitter-Accounts @bpol_bw_kn , @bpol_bw_og und @bpol_bw_lez [#206704]
- Datum
- 17. Dezember 2020 13:25
- An
- Bundespolizeidirektion Stuttgart
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrteAntragsteller/in
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Jeweils für die Twitter-Konten @bpol_bw_kn , @bpol_bw_og und @bpol_bw_lez
1. Die Tweets der Accounts
2. Die Liste der Follower
3. Die Liste der Gefolgten Accounts
4. Die Liste der Tweets, die mit einem "Gefällt mir" versehen wurden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 206704
Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:
https://fragdenstaat.de/a/206704/
Postanschrift
Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Adresse entfernt >>
<< Adresse entfernt >>
[… Zeige kompletten Anfragetext]
Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller/in >>
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- Von
- Bundespolizeidirektion Stuttgart
- Betreff
- Ihre IFG Anfrage vom 17. Dezember 2020
- Datum
- 12. Januar 2021 10:34
- Status
- Warte auf Antwort
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Bundespolizeidirektion Stuttgart Böblingen, den 12. Januar 2021
Justiziariat
Betreff: Ihre IFG Anfrage vom 17. Dezember 2020
Hier: Beabsichtigte Kostenerhebung
Sehr geehrteAntragsteller/in
Ihre IFG-Anfrage vom 17. Dezember 2020 ist bei der Bundespolizeidirektion Stuttgart eingegangen.
Nach § 10 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Gebührenverordnung (IFGGebV) in Verbindung mit der Anlage zur IFGGebV können Gebühren erhoben werden, sofern es sich nicht um die Erteilung einer einfachen Auskunft handelt.
Nach der Handreichung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen nach der IFGGebV ist eine Auskunft einfach, wenn der Aufwand für die Erstellung eines Kostenbescheids höher ist als der Aufwand für die Beantwortung der Anfrage. Daher ist erfahrungsgemäß ein Aufwand von 30 Min. gehobener Dienst (gD) /höherer Dienst (hD) gebührenfrei. Ein darüber hinausgehender Aufwand ist hingegen gebührenpflichtig.
Mit Ihrer Anfrage waren zwei Polizeioberkommissar/innen (POK) jeweils mindestens eine Arbeitsstunde beschäftigt. Ferner war eine Regierungsrätin (RRin) eine halbe Stunde mit Ihrer Anfrage beschäftigt.
Daraus ergeben sich folgende Kosten:
1h x 45,00 € (gD) x 2 (POK) = 90,00 €
0,5 h x 60,00 € (hD) x 1 (RR) = 30,00 €
____________
120,00 €
Eine Ermäßigung der Gebühren gemäß § 2 IFGGebV ist vorliegend nicht in Betracht zu ziehen. Die Erteilung der von Ihnen geforderten Auskunft liegt nicht im öffentlichen Interesse. Ferner haben Sie keine sonstigen Billigkeitsgründe glaubhaft gemacht, die in Ihrer Person liegen (z.B. soziale Bedürftigkeit).
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie bereit sind die entstandenen Kosten in Höhe von 120,00 € zu übernehmen. Ich werde Ihnen sodann sehr gerne die geforderten Informationen zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen

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- Von
- << Anfragesteller/in >>
- Betreff
- AW: Ihre IFG Anfrage vom 17. Dezember 2020 [#206704]
- Datum
- 12. Januar 2021 18:27
- An
- Bundespolizeidirektion Stuttgart
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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Sehr geehrteAntragsteller/in
in Anbetracht der unerwart hohen Kosten ziehe ich meinen Antrag zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 206704
Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:
https://fragdenstaat.de/a/206704/
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Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.
Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:
https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-beho…