Sehr geehrter Herr Semsrott,
1. Ihren Widerspruch vom 27.06.2018 (hier eingegangen am 05.07.2018) gegen den Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 07.06.2018, Gz.: 505-511.E-IFG 259-2018, weise ich zurück.
2. Die Kosten des Verfahrens sind von Ihnen zu tragen. Die Widerspruchsgebühr wird auf 30 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Sie haben mit E-Mail vom 22.05.2018 eine Anfrage auflnformationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) gestellt, mit der Sie um die Übersendung sämtlicher Direktnachrichten bitten, die der Twitter-Account des Auswärtigen Amts in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 versendet und erhalten hat. Daraufhin erging ein Bescheid am 07. Juni 2018, der Ihren Antrag mit der Begründung abgelehnt hat, dass Twitter-Direktnachrichten (sog. DMs) keine amtlichen Informationen gern. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG darstellen, da sie nicht vorgangsrelevant i.S.v. § 2 Ziffer 1 IFG sind. Gegen diesen Bescheid haben Sie mit Schreiben vom 27.06.2018, welches hier am 05. Juli 2018 eingegangen ist, Widerspruch erhoben.
In Ihrem Widerspruchsschreiben bitten Sie um nochmalige Überprüfung und führen an, dass das Versenden von DMs ein Verwaltungshandeln darstellt und die begehrten Informationen somit Aufzeichnungen seien, die gern. § 2 Ziffer 1 IFG amtlichen Zwecken dienen. Die Art der Speicherung sowie einer möglicherweise nicht erfolgten "Veraktung" sei für die Auskunft nicht wesentlich, wobei Sie auf den Kommentar von Prof. Dr. Schoch, IFG, 2016 Rn. 13 ff verweisen. Es handele sich bei den DMs offensichtlich nicht um "Entwürfe und Notizen" gern. § 2 Ziffer 1 IFG.
II.
Das Auswärtige Amt hat die Sach- und Rechtslage noch einmal eingehend überprüft.
Hierbei wurde geprüft, ob der von Ihnen in Ihrem Widerspruch begehrte Antrag auf Herausgabe der DMs nach dem IFG gewährt werden kann. Der von Ihnen geltend gemachte Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht jedoch nicht.
Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 07. Juni 2018 ist in recht- und zweckmäßiger Weise ergangen und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten als Antragssteller nach dem IFG.
Bei den Twitter-Direktnachrichten handelt es sich nicht um amtliche Informationen. Eine amtliche Information ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung unabhängig von der Art ihrer Speicherung (§ 2 Ziffer 1 Satz 1 IFG). Maßgebend für die Feststellung der "Amtlichkeit" einer Information i.S.d. § 2 Ziffer 1 Satz 1 IFG ist allein ihre Zweckbestimmung (vgl. Schoch, IFG, 2016, § 2 Rn. 50 ff), die sich maßgeblich an den Regeln ordnungsgemäßer Aktenführung orientiert. Wesentliche Beiträge für Beratung und Entscheidungstindung von Regierung und Verwaltung sind dauerhaft zu dokumentieren und in die Akten aufzunehmen.
Twitter-Direktnachrichten sind in der Regel nicht wesentlich für Beratung und
Entscheidungstindung von Regierung und Verwaltung, werden nicht in die Akten aufgenommen und sind daher grundsätzlich keine amtlichen Informationen. DMs werden für einen Austausch von tagesaktuellen Informationen - vergleichbar einem privatem Telefonat oder privater SMS-Kurznachrichten -, rechtlich ohne Relevanz, aber gleichzeitig die Privatsphäre der betroffenen Kommunikationspartner schützend, genutzt.
Die betroffenen Kommunikationspartner nutzen die nicht-öffentlichen DMs dabei bewusst informell, Small Talk ähnelnd und möglicherweise besonders freimütig, spontan und direkt. Die Eröffnung weiterer informeller Kommunikationswege durch die Verwaltung, zu der auch die Nutzung von DMs zählt, begründet daher nicht unmittelbar die Pflicht, ausgetauschte Informationen in die Akten zu übernehmen.
Diese Informationen werden bewusst nicht Bestandteil eines Vorgangs, vergleichbar mit Notizen und Entwürfen i.S.v. § 2 Ziffer 1 Satz 2 IFG bzw. von SMS-Schriftverkehr, welche nicht für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwaltungsvorgangs relevant sind. So sieht es auch durchaus die Lehre, wonach die Aktenrelevanz einer SMS entscheidend sein soll (vgl. Schoch, IFG, 2016, § 2 Rn. 69 i.V.m. Rn. 45).
III.
Die Kostenentscheidung nach§ 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergeht gemäß§ 80 VwVfG. Die Gebührenentscheidung beruht auf§ 10 IFG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung (IFGGeb V) sowie Nr. A 5 der Anlage hierzu.
Ihr Widerspruch hat keinen Erfolg, weswegen Ihnen die Kosten des Verfahrens, hier in Höhe der in Nr. A 5 der Anlage zur IFGGebV vorgesehenen Mindestgebühr von 30 EUR, auferlegt werden.
Bitte überweisen Sie die Widerspruchsgebühr in Höhe von 30 EUR innerhalb eines Monats auf das Konto der Bundeskasse.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
30 Euro Zahlungserinnerung!
Oh jeh oh jeh....
Das nenne ich totales Staatsversagen .