TwV-Anlage Leups

Anfrage an: Landratsamt Bayreuth

Ausgangslage:
Das LfU hat inzwischen über diese Anfrageplattform unmissverständlich bestätigt:
1. Für die von ihnen im Schreiben bezüglich der Leupser Petition an das StMII behauptete Erwerbs- & Übereignungspflicht gibt es im WHG und BayWG keine Rechtsgrundlage.
2. Das Merkblatt der LfU, auf das sich darin beziehen ist für die Situation Leups NICHT anwendbar.
Die darin enthaltene Passage bezieht sich nur auf Privatgrundstücke!
Für Grundstücke, die sich in öffentlichen Eigentum der versorgungspflichtigen Kommune befinden und satzungsgemäß dem versorgungsbeauftragten Zweckverband "zur unentgeltlichen Nutzung" überlassen wurden/sind, findet die Erwerbsvorgabe KEINE Anwendung.
Der VGH lässt auch andere Möglichkeiten als die Übereignung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu. In ihrem Schreiben an das SMII räumen sie selbst ein, dass solche Alternativen nicht erwogen wurden (Rückschluss: Sie mussten von dieser Möglichkeit Kenntnis gehabt haben!)
3. Der ZwV hat die Übereignungsforderung 2017 damit begründet, dass er erforderlich sei "um die WV-Anlage Leups ordnungsgemäß zu betreiben". Zu diesem Zeitpunkt gab es bereits seit 2016 einen einstimmigen Beschluss der ZwV-Verbandsräte die WV-Leups an das Fernleitungsnetz anzuschließen und die ortsnahe Quellwasserversorgung aufzulassen.
UIG-/VIG-Fragen:
> Halten Sie unter diesen Umständen ihre Darstellung aufrecht, die ultimative Übereignungsforderung des ZwV-J sei rechtsfehlerfrei, weil korrekt begründet und die vorgegebene Erforderlichkeit plausibel? <
> Halten Sie unter diesen Umständen ihre Darstellung aufrecht, die rechtsgrundlose, WR-Bescheid widrige Übereignungsentscheidung der Stadtverwaltung Pegnitz sei trotz mangelnder Erforderlichkeit, "kommunalaufsichtlich nicht zu beanstanden"? <

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. April 2019
  • Frist
    12. Mai 2019
  • 0 Follower:innen
Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ausgangslage: …
An Landratsamt Bayreuth Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
TwV-Anlage Leups [#130780]
Datum
12. April 2019 18:30
An
Landratsamt Bayreuth
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ausgangslage: Das LfU hat inzwischen über diese Anfrageplattform unmissverständlich bestätigt: 1. Für die von ihnen im Schreiben bezüglich der Leupser Petition an das StMII behauptete Erwerbs- & Übereignungspflicht gibt es im WHG und BayWG keine Rechtsgrundlage. 2. Das Merkblatt der LfU, auf das sich darin beziehen ist für die Situation Leups NICHT anwendbar. Die darin enthaltene Passage bezieht sich nur auf Privatgrundstücke! Für Grundstücke, die sich in öffentlichen Eigentum der versorgungspflichtigen Kommune befinden und satzungsgemäß dem versorgungsbeauftragten Zweckverband "zur unentgeltlichen Nutzung" überlassen wurden/sind, findet die Erwerbsvorgabe KEINE Anwendung. Der VGH lässt auch andere Möglichkeiten als die Übereignung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu. In ihrem Schreiben an das SMII räumen sie selbst ein, dass solche Alternativen nicht erwogen wurden (Rückschluss: Sie mussten von dieser Möglichkeit Kenntnis gehabt haben!) 3. Der ZwV hat die Übereignungsforderung 2017 damit begründet, dass er erforderlich sei "um die WV-Anlage Leups ordnungsgemäß zu betreiben". Zu diesem Zeitpunkt gab es bereits seit 2016 einen einstimmigen Beschluss der ZwV-Verbandsräte die WV-Leups an das Fernleitungsnetz anzuschließen und die ortsnahe Quellwasserversorgung aufzulassen. UIG-/VIG-Fragen: > Halten Sie unter diesen Umständen ihre Darstellung aufrecht, die ultimative Übereignungsforderung des ZwV-J sei rechtsfehlerfrei, weil korrekt begründet und die vorgegebene Erforderlichkeit plausibel? < > Halten Sie unter diesen Umständen ihre Darstellung aufrecht, die rechtsgrundlose, WR-Bescheid widrige Übereignungsentscheidung der Stadtverwaltung Pegnitz sei trotz mangelnder Erforderlichkeit, "kommunalaufsichtlich nicht zu beanstanden"? <
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer
Leopold Mayer
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „TwV-Anlage Leups“ vom 12.04.2019 (#13078…
An Landratsamt Bayreuth Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: TwV-Anlage Leups [#130780]
Datum
13. Mai 2019 07:49
An
Landratsamt Bayreuth
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „TwV-Anlage Leups“ vom 12.04.2019 (#130780) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Beabsichtigen Sie die Nichtbeantwortung meiner UIG-/VIG-Anfrage noch zu begründen? Oder wollen sie auf Auskunftsklage warten? Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 130780 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Leopold Mayer
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „TwV-Anlage Leups“ vom 12.04.2019 (#13078…
An Landratsamt Bayreuth Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: TwV-Anlage Leups [#130780]
Datum
25. Mai 2019 19:36
An
Landratsamt Bayreuth
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „TwV-Anlage Leups“ vom 12.04.2019 (#130780) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 14 Tage überschritten. Sind Sie einverstanden, dass mein Wahlkreis-MdL die gleichen Fragen stellt, damit er dann bei Nichtbeantwortung auf Freistaatskosten beim VG Auskunftsklage stellen kann? Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 130780 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Leopold Mayer
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „TwV-Anlage Leups“ vom 12.04.2019 (#13078…
An Landratsamt Bayreuth Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: TwV-Anlage Leups [#130780]
Datum
16. Juni 2019 16:35
An
Landratsamt Bayreuth
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „TwV-Anlage Leups“ vom 12.04.2019 (#130780) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 35 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Beabsichtigen Sie noch zu antworten, oder wollen sie es auf eine Auskunftsklage meines RSV-Anwalts ankommen lassen? Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 130780 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>