TwV-Anlage Leups
Ausgangslage:
Das LfU hat inzwischen über diese Anfrageplattform unmissverständlich bestätigt:
1. Für die von ihnen im Schreiben bezüglich der Leupser Petition an das StMII behauptete Erwerbs- & Übereignungspflicht gibt es im WHG und BayWG keine Rechtsgrundlage.
2. Das Merkblatt der LfU, auf das sich darin beziehen ist für die Situation Leups NICHT anwendbar.
Die darin enthaltene Passage bezieht sich nur auf Privatgrundstücke!
Für Grundstücke, die sich in öffentlichen Eigentum der versorgungspflichtigen Kommune befinden und satzungsgemäß dem versorgungsbeauftragten Zweckverband "zur unentgeltlichen Nutzung" überlassen wurden/sind, findet die Erwerbsvorgabe KEINE Anwendung.
Der VGH lässt auch andere Möglichkeiten als die Übereignung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu. In ihrem Schreiben an das SMII räumen sie selbst ein, dass solche Alternativen nicht erwogen wurden (Rückschluss: Sie mussten von dieser Möglichkeit Kenntnis gehabt haben!)
3. Der ZwV hat die Übereignungsforderung 2017 damit begründet, dass er erforderlich sei "um die WV-Anlage Leups ordnungsgemäß zu betreiben". Zu diesem Zeitpunkt gab es bereits seit 2016 einen einstimmigen Beschluss der ZwV-Verbandsräte die WV-Leups an das Fernleitungsnetz anzuschließen und die ortsnahe Quellwasserversorgung aufzulassen.
UIG-/VIG-Fragen:
> Halten Sie unter diesen Umständen ihre Darstellung aufrecht, die ultimative Übereignungsforderung des ZwV-J sei rechtsfehlerfrei, weil korrekt begründet und die vorgegebene Erforderlichkeit plausibel? <
> Halten Sie unter diesen Umständen ihre Darstellung aufrecht, die rechtsgrundlose, WR-Bescheid widrige Übereignungsentscheidung der Stadtverwaltung Pegnitz sei trotz mangelnder Erforderlichkeit, "kommunalaufsichtlich nicht zu beanstanden"? <
Anfrage abgelehnt
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Datum12. April 2019
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12. Mai 2019
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