Typgenehmigung Mercedes-Benz ALKS

Anfrage an: Kraftfahrt-Bundesamt

Am 2.12.2021 hat das Kraftfahrt-Bundesamt die Typgenehmigung für ein Automated Lane Keeping System – ALKS für ein Modell des Herstellers Mercedes-Benz auf Basis der UN-Regelung Nr. 157 erteilt.

Senden Sie mir sämtliche vorliegenden Informationen über die Typgenehmigung des ALKS von Mercedes-Benz auf Basis der UN-Regelung Nr. 157 zu, darunter Verträge, interne und externe Korrespondenz, Vermerke und Vorlagen.
Insbesondere sind hierbei alle Dokumente, welche die operationale und funktionale Sicherheit der Fahrfunktion belegen, von Interesse.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. August 2022
  • Frist
    20. September 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 2.12.2021 hat …
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Typgenehmigung Mercedes-Benz ALKS [#257200]
Datum
16. August 2022 15:48
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 2.12.2021 hat das Kraftfahrt-Bundesamt die Typgenehmigung für ein Automated Lane Keeping System – ALKS für ein Modell des Herstellers Mercedes-Benz auf Basis der UN-Regelung Nr. 157 erteilt. Senden Sie mir sämtliche vorliegenden Informationen über die Typgenehmigung des ALKS von Mercedes-Benz auf Basis der UN-Regelung Nr. 157 zu, darunter Verträge, interne und externe Korrespondenz, Vermerke und Vorlagen. Insbesondere sind hierbei alle Dokumente, welche die operationale und funktionale Sicherheit der Fahrfunktion belegen, von Interesse.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257200 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257200/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Typgenehmigung Mercedes-Benz ALKS“ vom 16.08.2…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Typgenehmigung Mercedes-Benz ALKS [#257200]
Datum
23. September 2022 22:38
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Typgenehmigung Mercedes-Benz ALKS“ vom 16.08.2022 (#257200) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Kraftfahrt-Bundesamt
GZ 400-26/013#272-<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - Herausgabe sämtlicher Do…
Von
Kraftfahrt-Bundesamt
Betreff
GZ 400-26/013#272-<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - Herausgabe sämtlicher Dokumente
Datum
7. Oktober 2022 09:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie das beiliegende Dokument/die beiliegenden Dokumente. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: GZ 400-26/013#272-<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - Herausgabe sämtliche…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: GZ 400-26/013#272-<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - Herausgabe sämtlicher Dokumente [#257200]
Datum
14. Oktober 2022 11:05
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ihre Einschätzung, dass der Antrag im Sinne des Informationsfreiheitsgesetz gestellt wurde, teile ich. Die Begründung des Antrags übermittele ich gerne mit diesem Antwortschreiben: Das ALKS von Mercedes-Benz ist ein neuartiges System nach der Society of Automotive Engineers (SAE) Stufe 3, d.h. eine bedingte Automatisierung, welche in Deutschland zum ersten Mal zugelassen wurde. Bisher waren in Deutschland nur Systeme bis SAE Stufe 2, d.h. Teilautomatisierung, zugelassen. Der Sprung von SAE Stufe 2 auf 3 bedingt, dass nun nicht mehr der Nutzer die die Überwachung des Fahrbereichs durchführt, sondern vielmehr das System verantwortlich ist. Diese Verantwortungsübernahme ist deutlich komplexer als der Anstieg eines Stufenpunkts suggeriert. Es ist Stand der Technik und Forschung, dass enorme Herausforderungen bei der Absicherung eines solches Systems auftreten, vgl. "Autonomes Fahren" von Maurer et al. (ISBN 3662488477) insb. das Kapitel "Die Freigabe des autonomen Fahrens". Es ist wohl bekannt, dass hier die erprobten distanzbasierten Verfahren, welche für Systeme nach SAE Stufe 2 angewendet werden, versagen. Auf Grund der notwendigen Neuartigkeit der angewendeten Absicherungsmethoden und ihrer umfassenden Sicherheitsargumentation kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese hinlänglich bekannt sind. Im Verkehr Teilnehmende können nicht frei wählen, ob sie mit dem System interagieren wollen. Da das System jedoch automatisiert Fahrentscheidungen im Verkehr trifft und somit mit eben jenen Verkehrsteilnehmenden interagiert, muss sichergestellt werden, dass alle interagierende Akteure Vertrauen in dieses System aufbauen können. Wegen der potentiell fatalen Auswirkungen in einem Fehlerfall des Systems muss es sogar möglich sein, die Sicherheitsargumentation vor der Interaktion mit dem System nachzuvollziehen. Nur so kann die mit dem System interagierende Gesellschaft das durch das ALKS induzierte Gesamtrisiko einschätzen und letztendlich dieses System als zuverlässig akzeptieren (vgl. "Safe Enough", Blumenthal et al., Rand Corporation. 2020, S. 3). Im Rahmen Typgenehmigung muss, nach referenzierter UN-Regelung Nr. 157, der entsprechende Sicherheitsnachweis durchgeführt und den entsprechenden Zulassungsbehörden vorgelegt werden. Es ist, wie oben ausgeführt, im übergeordneten gesellschaftlichen Interesse, diesen nachzuvollziehen. Leider geben die von Mercedes-Benz veröffentlichen Dokumente darüber keinen Aufschluss. Ich bitte daher um alle vorliegenden Informationen über das ALKS von Mercedes Benz, insbesondere bezogen auf die Typgenehmigung und des Nachweises der operationellen und funktionalen Sicherheit des ALKS. Weiterhin bitte ich Sie, mir vor Beantwortung des Antrags detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Aufschlüsselung um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sobald diese Aufschlüsselung i.S. einer einfachen Auskunft vorliegt, teile ich Ihnen gerne mit, ob ich das ursprüngliche Antragsbegehren trotzdem aufrecht erhalte. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: GZ 400-26/013#272-<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - Herausgabe sämtliche…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: GZ 400-26/013#272-<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - Herausgabe sämtlicher Dokumente [#257200]
Datum
17. November 2022 10:43
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Antwort auf Ihre Rückmeldung zur Informationsfreiheitsanfrage „Typgenehmigung Mercedes-Benz ALKS“ vom 14.10.2022 (#257200) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Die Antwort ist folgend erneut angehängt: Sehr << Anrede >> Ihre Einschätzung, dass der Antrag im Sinne des Informationsfreiheitsgesetz gestellt wurde, teile ich. Die Begründung des Antrags übermittele ich gerne mit diesem Antwortschreiben: Das ALKS von Mercedes-Benz ist ein neuartiges System nach der Society of Automotive Engineers (SAE) Stufe 3, d.h. eine bedingte Automatisierung, welche in Deutschland zum ersten Mal zugelassen wurde. Bisher waren in Deutschland nur Systeme bis SAE Stufe 2, d.h. Teilautomatisierung, zugelassen. Der Sprung von SAE Stufe 2 auf 3 bedingt, dass nun nicht mehr der Nutzer die die Überwachung des Fahrbereichs durchführt, sondern vielmehr das System verantwortlich ist. Diese Verantwortungsübernahme ist deutlich komplexer als der Anstieg eines Stufenpunkts suggeriert. Es ist Stand der Technik und Forschung, dass enorme Herausforderungen bei der Absicherung eines solches Systems auftreten, vgl. "Autonomes Fahren" von Maurer et al. (ISBN 3662488477) insb. das Kapitel "Die Freigabe des autonomen Fahrens". Es ist wohl bekannt, dass hier die erprobten distanzbasierten Verfahren, welche für Systeme nach SAE Stufe 2 angewendet werden, versagen. Auf Grund der notwendigen Neuartigkeit der angewendeten Absicherungsmethoden und ihrer umfassenden Sicherheitsargumentation kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese hinlänglich bekannt sind. Im Verkehr Teilnehmende können nicht frei wählen, ob sie mit dem System interagieren wollen. Da das System jedoch automatisiert Fahrentscheidungen im Verkehr trifft und somit mit eben jenen Verkehrsteilnehmenden interagiert, muss sichergestellt werden, dass alle interagierende Akteure Vertrauen in dieses System aufbauen können. Wegen der potentiell fatalen Auswirkungen in einem Fehlerfall des Systems muss es sogar möglich sein, die Sicherheitsargumentation vor der Interaktion mit dem System nachzuvollziehen. Nur so kann die mit dem System interagierende Gesellschaft das durch das ALKS induzierte Gesamtrisiko einschätzen und letztendlich dieses System als zuverlässig akzeptieren (vgl. "Safe Enough", Blumenthal et al., Rand Corporation. 2020, S. 3). Im Rahmen Typgenehmigung muss, nach referenzierter UN-Regelung Nr. 157, der entsprechende Sicherheitsnachweis durchgeführt und den entsprechenden Zulassungsbehörden vorgelegt werden. Es ist, wie oben ausgeführt, im übergeordneten gesellschaftlichen Interesse, diesen nachzuvollziehen. Leider geben die von Mercedes-Benz veröffentlichen Dokumente darüber keinen Aufschluss. Ich bitte daher um alle vorliegenden Informationen über das ALKS von Mercedes Benz, insbesondere bezogen auf die Typgenehmigung und des Nachweises der operationellen und funktionalen Sicherheit des ALKS. Weiterhin bitte ich Sie, mir vor Beantwortung des Antrags detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Aufschlüsselung um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sobald diese Aufschlüsselung i.S. einer einfachen Auskunft vorliegt, teile ich Ihnen gerne mit, ob ich das ursprüngliche Antragsbegehren trotzdem aufrecht erhalte. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: GZ 400-26/013#272-<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - Herausgabe sämtliche…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: GZ 400-26/013#272-<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - Herausgabe sämtlicher Dokumente [#257200]
Datum
21. Dezember 2022 11:17
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „AW: GZ 400-26/013#272-<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - Herausgabe sämtlicher Dokumente [#257200]“ vom 17.11.2022 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257200 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257200/
Kraftfahrt-Bundesamt
GZ 400-26/013#272-<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - Herausgabe sämtlicher Do…
Von
Kraftfahrt-Bundesamt
Betreff
GZ 400-26/013#272-<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - Herausgabe sämtlicher Dokumente
Datum
21. Dezember 2022 13:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie das beiliegende Dokument/die beiliegenden Dokumente. Mit freundlichen Grüßen

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Kraftfahrt-Bundesamt
Herausgabe sämtlicher Dokumente - Mercedes-Benz ALKS
Von
Kraftfahrt-Bundesamt
Via
Briefpost
Betreff
Herausgabe sämtlicher Dokumente - Mercedes-Benz ALKS
Datum
18. Januar 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,5 MB