210331_AusfllhinweiseberbrckungshilfeZuschuss_final

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Überbrückungshilfe für Studierende in einer pandemiebedingten Notlage | Verwaltungs- und Ermessensvorschriften

/ 14
PDF herunterladen
Bundesministerium für Bildung und Forschung Ausfüllhinweise für Studierenden- und Studentenwerke gem. Ziff. 3.5 der Zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Durchführung der Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen (Richtlinien) in der Fassung vom 31. März 2021 Geltung für Antragstellungen ab 01. April 2021
1

Die Umsetzung der Überbrückungshilfe, insbesondere die Bearbeitung der Anträge der Studierenden, ergibt sich aus den Zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Durchführung der Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen mit Geltung für Antragstellungen ab 1.4.2021 (im Folgenden: Richtlinien), die Teil des Zuwendungsbescheides sind. Folgende verbindliche Hinweise konkretisieren die Umsetzung der BMBF-Überbrückungshilfe für die jeweiligen Bearbeitenden bei den Studierenden- und Studentenwerken (STW). 1.   Für welche Studierenden ist diese Überbrückungshilfe gedacht, was sind die Voraussetzungen?     Die Überbrückungshilfe richtet sich ausschließlich an Studierende, die sich nachweislich in einer pandemiebedingten akuten finanziellen Notlage befinden und unmittelbar Hilfe benötigen. Dies bedingt, dass sich die Antragsteller/innen in der Regel nicht auf zeitlich länger zurückliegende Gründe für eine pandemiebedingte Notlage ohne eigene aktuelle Bemühung berufen können, wobei individuelle Härten berücksichtigt werden können (siehe dazu 7.2).  Antragsberechtigt sind ausschließlich deutsche und ausländische Studierende, die bis 30.09.2021 an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland eingeschrieben und nicht beurlaubt sind und ihren Hauptwohnsitz sowie gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (s. 7.1).  Nicht antragsberechtigt sind Studierende, die an Hochschulen studieren, bei denen ein Studium im Rahmen eines Arbeits-/Dienstverhältnisses die Regel ist, zum Beispiel an Verwaltungsfachhochschulen oder Bundeswehrhochschulen, Studierende im berufsbegleitenden oder dualen Studium sowie Gasthörer/-innen.  Ebenfalls nicht antragsberechtigt sind Studierende an staatlich nicht anerkannten Hochschulen.  Ein Rechtsanspruch auf Zusage bzw. Zusage in einer bestimmten Höhe von Überbrückungshilfe besteht nicht. 2.   Wieviel kann ausgezahlt werden? Studierende, die die unter 1. sowie in den nachfolgenden Ziffern genannten Voraussetzungen erfüllen, können einen Zuschuss zwischen 100 bis 500 Euro pro Monat erhalten. Hierzu müssen sie für jeden Monat, in dem die Überbrückungshilfe zur Verfügung steht, gesondert einen Antrag stellen. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich die Höhe des Zuschusses nach dem Kontostand bis zum Vortag bzw. zum letzten Banktag vor der Antragstellung und wird wie folgt berechnet: 2
2

Kontostand                                Überbrückungshilfe weniger als 100,00 €                                   500,00 € zwischen 100,00 € und 199,99 €                         400,00 € zwischen 200,00 € und 299,99 €                         300,00 € zwischen 300,00 € und 399,99 €                         200,00 € zwischen 400,00 € und 499,99 €                         100,00 € 3. Antragsfristen Anträge können bis zum letzten Tag eines Monats gestellt werden; der Antrag wird dann für den beantragten Monat geprüft (Beispiel: Antrag geht am 31. Juli 2021 ein, er gilt dann für den Juli 2021 und wird nur für diesen Monat geprüft und – bei Erfüllung der Voraussetzungen und je nach Prüfergebnis – in der jeweiligen Höhe gezahlt). 4. Antragsstellung Anträge werden ausschließlich über das Online-Portal www.überbrückungshilfe- studierende.de gestellt. 5. Zuordnung der Anträge Mit der Antragstellung erfolgt eine automatische Zuordnung zum jeweils zuständigen Studierenden- oder Studentenwerk für die Bearbeitung. Sollte keine automatische Zuordnung möglich sein – für Hochschulen ohne zuständige Studierenden- und Studentenwerke – legt das Deutsche Studentenwerk gem. Ziff. 3.2 der Richtlinien ein zuständiges Studierenden- oder Studentenwerk in Absprache mit diesem fest. Der Antrag wird dann entsprechend zugeordnet. 6. Einzureichende Unterlagen (siehe Ziff. 5.4.1.-5.4.4 sowie 5.4.7.- 5.4.11 der Richtlinien) Dem Antrag sind folgende Unterlagen bzw. Erklärungen seitens der Studierenden beizufügen:     Immatrikulationsbescheinigung ab 01.04.2021 und bis zum 30.09.2021 für das Sommersemester 2021; bei Erstsemesterstudierenden an Hochschulen, deren Wintersemester bereits im September 2021 beginnt, kann im Antragsmonat September auch eine Immatrikulationsbescheinigung des Wintersemester 2021/2022 akzeptiert werden;     Gültiger Personalausweis oder ein gleichwertiger Identitätsnachweis, zum Beispiel EU-Ausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung; 3
3

   Bankverbindung in Deutschland mit Verfügungsberechtigung der Antragstellenden (mindestens nachgewiesene Mit-Verfügungsberechtigung).    Erklärung, dass für den Monat der beantragten Überbrückungshilfe keine weiteren Anträge auf Zuschüsse für andere pandemiebedingte Notfonds zum notwendigen Lebensunterhalt gestellt wurden bzw. werden, aus denen im laufenden Monat Einnahmen erwartet werden;    Selbsterklärung, dass mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist;    Mitteilung, ob grundsätzlich einer Teilnahme an der sozialwissenschaftlichen BMBF-Forschung zugestimmt wird, wobei die Antwort jedoch keinen Einfluss auf die Gewährung eines Zuschusses hat;    Erklärung der Anerkennung der Bestimmungen der Richtlinie (Antragsberechtigung, Voraussetzungen der Überbrückungshilfe, Berechnung der Höhe der Überbrückungshilfe, Zahlungsmodalitäten, Gründe für eine Rückforderung der Förderung sowie sich daraus ergebender Rückzahlungsverpflichtungen);    Erklärung, dass die Angaben im Antrag zutreffen und Änderungen unverzüglich angezeigt werden;    Bestätigung der Kenntnis über Folgen falscher Angaben (Rückforderung und ggf. Erfüllung von Straftatbeständen). 7.   Antragsprüfung Grundsätzlich erfolgt die Antragsdurchsicht in drei Schritten: 1. Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen 2. Prüfung des Nachweises der pandemiebedingten Notlage 3. Prüfung der finanziellen Notlage Die nachfolgenden Erläuterungen sollen Ihnen die Antragsdurchsicht erleichtern. Das Antragsformular verfügt bei vielen Punkten über Kontrollmechanismen, einige Punkte müssen aber anhand der Unterlagen noch kontrolliert werden. Bei kleineren Fehlern (siehe unter Pkt. 7.1) können Sie im Rahmen der eigenständigen Bearbeitung Kulanz walten lassen und auf Nachforderungen grundsätzlich verzichten. Im Ausnahmefall wird die Nachforderung von Unterlagen nötig sein. Dazu gibt es ein Verfahren, das Ihren Aufwand möglichst minimieren soll. Für die Nachforderungen erhalten Sie Textvorlagen. Das Verfahren ist technisch so konzipiert, dass die nachgeforderten Unterlagen automatisch dem richtigen Antrag zugeordnet werden. 4
4

7.1      Vollständigkeit der Unterlagen Das zuständige STW prüft den Antrag und die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen nach Maßgabe der Richtlinien und der Ausfüllhinweise des BMBF. Das STW prüft dabei lediglich die formale Richtigkeit, z.B. ob beigefügte Daten zur Identifizierung (z. B. Personalausweis) mit den Angaben im Antrag übereinstimmen. Falls kein gültiger Personalausweis oder gleichwertiger Identitätsnachweis im Sinn der Nebenbestimmungen vorgelegt werden kann, weil dieses bei den entsprechenden zuständigen öffentlichen Stellen nicht vor Antragstellung zu beschaffen war, sind hier neben den Fotos des abgelaufenen Ausweisdokumentes entsprechende Belege hochzuladen, wie z.B. Terminvereinbarung zur erneuten Ausstellung eines Ausweisdokumentes bei der zuständigen öffentlichen Stelle. Kleinere Fehler wie Zahlendreher (z.B. bei Geburtsdatum oder Matrikelnummer), Abweichungen einzelner Buchstaben im Namen oder Adresse sind unerheblich, solange erkennbar ist, dass es sich um die entsprechende Person handelt. Anstelle der Meldebescheinigung kann bei ausländischen Studierenden eine Aufenthaltserlaubnis – gerichtet an die aktuelle Adresse der Studierenden – akzeptiert werden. Bei der Prüfung des Hauptwohnsitzes sowie gewöhnlichen Aufenthalts (Ziff. 1.1 der Richtlinien) ergibt sich im Zweifelsfall der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland aus den weiteren eingereichten Unterlagen (insb. Kontobewegungen, Bewerbungsabsagen). Kürzere Aufenthalte im Ausland (beispielsweise bis zu 2 Monaten) schließen die Antragsberechtigung nicht aus. Bei Zweifeln ist nachzufragen und das Ermessen im Einzelfall auszuüben. 1 Hinsichtlich der Vollständigkeit der Unterlagen gelten Schwärzungen in der Antragsbegründung und beim Nachweis der antragsbegründenden Angaben, die einen Nachweis der pandemiebedingten Notlage nicht ermöglichen (z. B. einzelne Positionen in den Kontoauszügen, aus denen weder Beträge noch Zahlungsempfänger hervorgehen), als nicht vollständig eingereichte Unterlagen und führen insoweit grundsätzlich zur Ablehnung des Antrags bereits an dieser Stelle. Sofern fehlende Unterlagen für den Nachweis der pandemiebedingten Notlage unschädlich sind, ist dies nachfolgend jeweils dargelegt. Im Ausnahmefall kann das STW Unterlagen nachfordern. 1 Schwärzungen im Personalausweis sind unkritisch und führen nicht zur Unvollständigkeit der Unterlagen, so lange die Identität zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. 5
5

7.2     Nachweis der pandemiebedingten Notlage im Einzelnen Mit der Überbrückungshilfe soll denjenigen Studierenden geholfen werden, die sich nachweislich in einer pandemiebedingten, finanziellen Notlage befinden, die unmittelbar Hilfe benötigen und die keine andere Unterstützung in Anspruch nehmen können. Die Notlage wird über den aktuellen Kontostand nachgewiesen (s. unten 7.2 b). Gründe für eine Notlage können beispielsweise (vgl. Richtlinien Ziff. 5.4.5) sein: (1.) der Wegfall oder eine Einschränkung der erhaltenen Unterhaltsleistung durch die Eltern (in der Regel relevant ab 100 € Rückgang der elterlichen Unterstützung) und/oder (2.) der Verlust / das Ruhen / die Reduzierung der Arbeitszeit (in der Regel relevant ab Einkommensrückgang von 100 €) eines Nebenjobs und/oder (3.) der Verlust / die Reduzierung des Umfangs der bisherigen selbständigen Tätigkeit (in der Regel relevant ab Einkommensrückgang von 100 €) und/oder (4.) individuelle Betroffenheit vom pandemiebedingt angespannten studentischen Arbeitsmarkt (nachgewiesen über z.B. mindestens zwei abgelehnte Nebenjobbewerbungen). Diese Notlage muss nachgewiesen werden (s.u.) und in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang zur Pandemie stehen, mithin pandemiebedingt sein. Ein zeitlicher Zusammenhang liegt in der Regel vor, wenn die dargelegten Gründe für die im Monat der Antragstellung bestehende Notlage aus den beiden Vormonaten oder dem laufenden Monat stammen. Bei einer Antragstellung am 25. Februar wäre dies beispielsweise mindestens eine Kündigung eines Nebenjobs zum Dezember/Januar oder ein Nachweis über ein seit Dezember ruhendes Arbeitsverhältnis. Wenn der Eintritt der pandemiebedingten Notlage nicht erst in den letzten beiden Kalendermonaten vor Antragstellung eintrat, müssen zumutbare eigene Bemühungen (z.B. Nebenjobbewerbungen, Angebote bei Selbständigkeit) im Zeitraum der beiden Kalendermonate vor Antrag und bis zum Vortag der Antragstellung dokumentiert werden, die pandemiebedingte Notlage zu verbessern. Konnte beispielsweise keine studentische Nebentätigkeit zur Linderung der akuten pandemiebedingten Notlage aufgenommen werden, können auch die Ablehnungen von mindestens zwei Bewerbungen bei zwei Arbeitgebern vorgelegt werden, im Beispielsfall der Antragstellung am 25. Februar wäre hier erneut der Zeitraum 01.12.2020 bis 25.02.2021 6
6

entscheidend, um einen zeitlichen Zusammenhang zu belegen. Alternativ gilt ein (in den beiden Vormonaten oder dem laufenden Monat) angenommener Nebenjob, der finanziell den verlorenen/ruhenden Job bzw. allgemein die pandemiebedingte Notlage nicht ausgleicht, als ausreichender Nachweis für die oben genannte zumutbare eigene Bemühung, die individuelle Notlage zu ändern. Ein kausaler Zusammenhang liegt vor, wenn sich aus der Gesamtschau der eingereichten Unterlagen ein Zusammenhang aus der Pandemiesituation und der akuten, finanziellen Notlage ergibt. Die Ursache muss also ursächlich auf die Pandemiesituation bzw. die notwendigen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung zurückzuführen sein. Dies wäre beispielsweise nicht der Fall, wenn schon vor März 2020, unter Umständen seit Jahren, eine finanzielle Notlage besteht und die Nachweise nach 5.4.5 (Richtlinie) nicht erbracht werden. Bei der Prüfung des zeitlichen und kausalen Zusammenhangs sind in der Gesamtschau individuelle Härten zu berücksichtigen, die eine Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts durch studentische Nebenerwerbsmöglichkeiten gerade in der Pandemiesituation unmöglich machen, wie zum Beispiel gesundheitliche Einschränkungen bzw. Gefährdungen (Stichwort: Risikogruppe) oder familiäre Verpflichtung (Pflege Angehöriger, Betreuung von Kindern bei pandemiebedingt geschlossenen Betreuungseinrichtungen). Zusätzlich werden die Informationen aus den Kontoauszügen in die Gesamtschau einbezogen. Nachforderungen sind möglich. Zum Nachweis der pandemiebezogenen Notlage sind vorgesehen: a) zu 5.4.4 (Richtlinien): Vorlage einer Erklärung, dass für den Monat, in welchem diese Überbrückungshilfe beantragt wird, keine weitere pandemiebezogene und nicht rückzahlbare Unterstützung zum notwendigen Lebensunterhalt beantragt wurde (zum Beispiel von Notfonds, Stiftungen oder Fördervereinen) bzw. aus bereits gestellten Anträgen keine weiteren Hilfen erwartet werden. Als pandemiebezogene Unterstützungsmöglichkeit gilt auch Kurzarbeitergeld in der aktuellen durch CoVid-19 bedingten Ausnahmesituation. Die abzugebende Erklärung bezieht sich ausschließlich auf pandemiebezogene Maßnahmen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und auf den betreffenden Antragsmonat. So ist zum Beispiel eine pandemiebezogene Hilfe, die in Vormonaten beantragt wurde, in der Regel unschädlich für eine Beantragung im jeweiligen Antragsmonat. Ebenfalls unschädlich ist die Inanspruchnahme von pandemiebezogenen Hilfen, die sich auf Sachleistungen beziehen (bspw. zur technischen Ausstattung zur Studienunterstützung im 7
7

Rahmen von digitalen Hochschulangeboten) in Vormonaten oder im Antragsmonat. b) Zu 5.4.5 (Richtlinien): Darlegung der pandemiebedingten Notlage unter Angabe des Grundes für die Notlage mittels geeigneter Unterlagen. Geeignete Unterlagen für mögliche Gründe können sein: 1. eine Selbsterklärung, dass Unterhaltszahlungen der Eltern pandemiebedingt weggefallen sind. Die Selbsterklärung soll beinhalten:    von wem in welcher Höhe bis wann Unterhaltszahlungen stattfanden,    eine Spezifizierung des Grundes des Ausfalls bzw. der Kürzung der Unterhaltszahlung. Bei der Kürzung der Unterhaltszahlung soll auch die Höhe der aktuellen Unterhaltszahlung dokumentiert sein. 2. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den/die früheren Arbeitgeber oder der Nachweis über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses/der Arbeitsverhältnisse: Die Kündigung muss innerhalb der letzten beiden Kalendermonate vor Antragstellung erfolgt sein. Für eine zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Kündigung gilt das oben zum zeitlichen Zusammenhang gesagte. Ausnahmsweise können Kündigung(en) bzw. Nachweis(e) ersetzt werden durch eine entsprechende Selbsterklärung. Darin müssen genannt sein:    der/die ehemalige/n Arbeitgeber,    die Dauer der gekündigten Tätigkeit/en,    die genauen zeitlichen Angaben der Kündigung (inkl. letzter Arbeitstag),    das durchschnittliche Einkommen aus dem/den früheren Arbeitsverhältnis/sen,    eine Darlegung, warum dies nicht durch entsprechende Dokumente dargelegt werden kann. 3. eine Selbsterklärung zum Wegfall der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Darin sollen genannt sein:    ehemalige Auftraggeber,    Art und Umfang der selbständigen Erwerbstätigkeit,    das durchschnittliche Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vor der Corona-Pandemie und    der Umfang der weggefallenen Einnahmen aufgrund der Pandemie bzw. der notwendigen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung oder, falls sich dies als Prozess gestaltete, die Darlegung des Einnahmerückgangs seit seinem Beginn (finanziell und zeitlich), 4. Abgelehnte Bewerbungen, d.h.: 8
8

   die dokumentierte Ablehnung von mindestens zwei Bewerbungen bei verschiedenen Arbeitgebern.    Die Bewerbungen und Ablehnungen müssen innerhalb der letzten beiden Kalendermonate erfolgt sein.    Gemeint sind Bewerbungen auf Nebenjobs. Das heißt Anträge auf BAföG, Wohngeld, Stipendien und Ähnliches gelten nicht als Bewerbungen im Sinne der Richtlinie. Im Ausnahmefall können Bewerbungen und Ablehnungen durch eine Selbsterklärung dargestellt werden. Darin müssen genannt sein:    die avisierten Arbeitgeber (inkl. konkreter Ansprechpersonen bzw. Organisationseinheiten),    Datum der erfolglosen Bewerbungen und der Absagen. Bei nachträglicher Änderung (beispielsweise durch eine spätere Zusage und Aufnahme einer studentischen Nebentätigkeit mit finanziellen Auswirkungen auf den Bezugsmonat) greift die Rückzahlungspflicht bzw. Nr. 6.1 der Richtlinie.    der avisierte Stellenumfang und die erwarteten Einnahmen,    eine Darlegung, warum Bewerbungen und Ablehnungen nicht durch entsprechende Dokumente dargelegt werden können. Sämtliche o.g. Selbsterklärungen müssen plausibel, glaubhaft und in Übereinstimmung mit der Gesamtschau der eingereichten Unterlagen überzeugend sein. Im Ausnahmefall kann das STW der beantragenden Person die Möglichkeit zur Nachreichung der Unterlagen mit einer kurzen Frist (empfohlen werden max. 7 Kalendertage) einräumen. Im IT-Tool wird explizit auf die Strafbarkeit hingewiesen, wenn unrichtige Angaben über entscheidungserhebliche Tatsachen gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen wurden. c) Zu 5.4.6 (Richtlinien): Vorzulegen sind zudem die Kontoauszüge aller Konten mit kurzfristig verfügbaren Guthaben ab dem Vormonat zum Kalendermonat der Antragstellung bis zur Antragstellung. Entscheidend ist, ob dem Studenten bzw. der Studentin kurzfristig finanzielle Mittel zur Verfügung stehen können, um die akute pandemiebedingte Notlage zu überbrücken. Kurzfristig zur Verfügung stehen Mittel in der Regel, wenn der Student bzw. die Studentin im laufenden Antragsmonat Zugriff darauf hat. Dazu gehören neben Giro-Konten beispielsweise auch Online-Guthaben bei Zahlungsdienstleistern (wie paypal, 9
9

amazon payments etc.), Wertpapierdepots und BitCoin-Konten. Auch Unterkonten sind offenzulegen. STW können bei Bedarf im eigenen Ermessen entscheiden, ob weitere Kontoauszüge angefordert werden. Anforderungen an Kontennachweise:    Nicht eingereicht werden müssen Kontonachweise zu Sparverträgen (z.B. Bausparverträge in der Ansparphase) bzw. sonstigen Konten, auf die kein kurzfristiger Zugriff möglich ist (Mietkautionskonten bzw. Treuhandkonten). Achtung: Bei sog. „Sperrkonten“, die zum Finanzierungsnachweis für ausländische Studierende dienen, ist aber ein Zugriff im laufenden Monat in festgelegter Höhe möglich, sie müssen daher angegeben werden. Zusätzlich ist hier eine Erklärung über den am Vortag bzw. Banktag vor der Antragstellung noch frei zugänglichen Betrag abzugeben.    Kontoauszüge müssen in der Regel lückenlos sein; Umsatzanzeigen anstelle eines Kontoauszuges werden akzeptiert, sofern die Zahlungsbewegungen daraus lückenlos erkennbar sind. Auch Online-Konten wie z. B. bei comdirect etc. oder bei Zahlungsdienstleistern wie paypal etc. müssen nachgewiesen werden, wenn auf dort bestehende Guthaben kurzfristig zugegriffen werden kann. Von kurzfristig verfügbaren Guthaben ist auszugehen, wenn die finanziellen Mittel im Antragsmonat zugänglich sind. Sofern Studierende im Rahmen der Antragstellung bestätigen, dass auf vorhandenen Online-Konten kein Guthaben im angeführten Sinne vorhanden ist, sind in der Regel zu diesen Konten keine weiteren Unterlagen einzureichen bzw. nachzufordern. Bei fehlenden Kontoauszügen kann auf eine Ablehnung des Antrags oder ggf. Nachforderungen verzichtet werden, wenn sie für die Beurteilung des Kontostandes und des pandemiebedingten Einkommenswegfalls als nicht relevant angesehen werden können (z. B. fehlende Seiten bei gleichbleibendem Kontostand).    Aus den Unterlagen muss ebenfalls erkennbar sein, dass der Antragssteller ein Verfügungsrecht (mindestens Mit-Verfügungsrecht) über das inländische Konto hat, auf das der Zuschuss überwiesen werden soll.    Bei Unterhaltszahlungen der Eltern reicht eine Eigenauskunft, z. B. dass die Unterhaltsleistung in bar erfolgt ist, aus. Weiteres Vorgehen:    Lässt sich aus den Unterlagen eine pandemiebedingte Ursache für die Notlage erkennen, so wird die Antragsprüfung mit Prüfungsschritt 7.3. fortgesetzt. 10
10

Zur nächsten Seite