(Microsoft Word - UEBHSTW56_ÄB LZV II)
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Überbrückungshilfe Studierende | Bearbeitungsgang“
Bundesministerium für Bildung und Forschung 11055 Berlin HAUSANSCHRIFT Kapelle-Ufer 1, 10117 Berlin Studentenwerk Würzburg Anstalt des POSTANSCHRIFT 11055 Berlin öfentlichen Rechts TEL +49 (0)3018 57- 2073 Am Studentenhaus FAX +49 (0)3018 57-8 2073 97072 Würzburg GZ 415 – 41502-8- UEBHSTW56 BEARBEITET VON Frau Voß E-MAIL Laura.voss@bmbf.bund.de HOMEPAGE www.bmbf.de DATUM Berlin, 12.11.2020 Betr.: Zuwendung aus dem Bundeshaushalt, Einzelplan 30, Kapitel 03, Titel 68509, Haushaltsjahr 2020, für das Vorhaben: "Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen" hier: Änderungsbescheid Ausführende Stelle: Studentenwerk Würzburg Anstalt des öfentlichen Rechts Förderkennzeichen: UEBHSTW56 Bezug: Meine Zuwendungsbescheide vom 02.06.2020, 27.08.2020 Anlg.: - Gesamtfinanzierungsplan (neuer Stand) - Zusätzliche Nebenbestimmungen zur Durchführung der Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen in der Fassung vom 12.11.2020 - Vordruck „Empfangsbestätigung" - Vordruck „Rechtsbehelfsverzicht" Sehr geehrte Damen und Herren, in Abänderung meines Bescheides vom 27.08.2020 wird der Bewilligungszeitraum aufgrund der Wiedereinsetzung der Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen über den 31.10.2020 hinaus bis zum 31.05.2021 verlängert. Es gilt die in der Anlage beigefügte aktualisierte Fassung der zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Durchführung der Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen (Stand 12.11.2020). Gemäß Nr. 3.3. dieser Nebenbestimmungen erfolgt die Mittelbereitstellung bedarfsgerecht nach Verfügbarkeit. Sie erhalten zeitnah eine gesonderte Mitteilung mit Informationen zur Bereitstellung weiterer Mittel. Um kurzfristig Bedarfe klären zu können, bitte ich, die TELEFONZENTRALE +49 (0)30 18 57-0 oder +49 (0)228 99 57-0 FAX-ZENTRALE +49 (0)30 18 57-83601 oder +49 (0)228 99 57-83601 E-MAIL-ZENTRALE bmbf@bmbf.bund.de BMBF-Vordr. 0251/11.18_0
-2- Erreichbarkeit des im Antrag benannten administrativen Ansprechpartners zu gewährleisten. Abweichend von Nr. 4.1. der NABF und den im Bezugsbescheid getroffenen Regelungen wird die Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis auf drei Monate verkürzt. Der Verwendungsnachweis ist demnach bis spätestens 31.08.2021 vorzulegen. Die Einreichung des Verwendungsnachweises kann bereits früher jederzeit nach Ende der Laufzeit erfolgen. Im Übrigen gilt mein Bescheid vom 27.08.2020. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Schwertfeger Dieser Bescheid wurde elektronisch erstellt und trägt daher keine Unterschrift.