Übereignung der Quellgrundstücke von Leups u. a. Ortsteilen

Anfrage an: Landratsamt Bayreuth

Verteiler:
Untere Wasserbehörde, Kommunalaufsicht
1. Ist die "gegenleistungsfreie" Übereignung (lies: Schenkung) der Quellgrundstücke von Leups und anderen Ortsteilen (Trockau, Troschenreuth, Zips und Leups) rechtsfehlerfrei erfolgt?
2. Auf welcher Rechtsgrundlage, wenn das LfU- Merkblatt (nur) für Fassungsbereiche den Erwerb (nicht Schenkung) fordert?
3. Gilt diese Forderung auch für Grundstücke, die sich schon im öffentlchen Eigentum der versorgungspflichtigen Kommune befinden?
3. War gegenleistungsfreie Übereignung, unter Berücksichtigung des Wertes der Grundstücke, haushaltsrechtlich vertretbar?
4. War sie rechtsfehlerfrei mit der Schutzauflage Abs. III d im WR-Bescheid vereinbar?
5. Konnte sich Pegnitz bei der Übereignung der Leupser WV-Grundstücke rechtsfehlerfrei über die Schutzauflage in § 4 (7) des WR-Bescheids hinwegsetzen?
&. Ist die Androhung des ZwV von Kosten bei Rückgabe von Grundstücken (wenn Pegnitz keine Verbesserungen veranlasst hat) mit § 4 (8) der ZwV-Satzung vereinbar oder unberechtigt?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. März 2020
  • Frist
    28. April 2020
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Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Verteiler…
An Landratsamt Bayreuth Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Übereignung der Quellgrundstücke von Leups u. a. Ortsteilen [#183406]
Datum
25. März 2020 21:55
An
Landratsamt Bayreuth
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Verteiler: Untere Wasserbehörde, Kommunalaufsicht 1. Ist die "gegenleistungsfreie" Übereignung (lies: Schenkung) der Quellgrundstücke von Leups und anderen Ortsteilen (Trockau, Troschenreuth, Zips und Leups) rechtsfehlerfrei erfolgt? 2. Auf welcher Rechtsgrundlage, wenn das LfU- Merkblatt (nur) für Fassungsbereiche den Erwerb (nicht Schenkung) fordert? 3. Gilt diese Forderung auch für Grundstücke, die sich schon im öffentlchen Eigentum der versorgungspflichtigen Kommune befinden? 3. War gegenleistungsfreie Übereignung, unter Berücksichtigung des Wertes der Grundstücke, haushaltsrechtlich vertretbar? 4. War sie rechtsfehlerfrei mit der Schutzauflage Abs. III d im WR-Bescheid vereinbar? 5. Konnte sich Pegnitz bei der Übereignung der Leupser WV-Grundstücke rechtsfehlerfrei über die Schutzauflage in § 4 (7) des WR-Bescheids hinwegsetzen? &. Ist die Androhung des ZwV von Kosten bei Rückgabe von Grundstücken (wenn Pegnitz keine Verbesserungen veranlasst hat) mit § 4 (8) der ZwV-Satzung vereinbar oder unberechtigt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 183406 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183406 Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Leopold Mayer
Sehr geehrte<< Anrede >> Anbei kopierte Auszüge aus der Übereignugnsforderung des ZwV und aus der ZwV…
An Landratsamt Bayreuth Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: Übereignung der Quellgrundstücke von Leups u. a. Ortsteilen [#183406]
Datum
25. März 2020 22:19
An
Landratsamt Bayreuth
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Anbei kopierte Auszüge aus der Übereignugnsforderung des ZwV und aus der ZwV-Satzung. Der Inhalt vonLfU-Merkblatt 1. 2/7, 6.3 ist ihnen bekannt (ihre Stellungnahme an den Petitionsausschuss). Angemerkt soll noch sein, dass zu Übereignungszeitpunkt 2017 der mit angegebene Grund "ordnungsgemäße Unterhaltung" und "Einzäunung" nicht mehr zutreffend war weil: 1. Seit 2016 Beschlusslage des ZwV war, die Anlage Leups aufzulassen > dem stand der Landtagsbeschluss v. 12.03. 1981 entgegen,der die Erhaltung ortsnaher Anlagen auch nach Fernleitungsanschluss vorgibt! > durch die beschlossene und inzwischen erfolgte Auflassung hat Leups nun - entgegen DIN 2OOO - nicht mehr das darin geforderte "zweite Standbein" als redundante Versorgungssicherheit! 2. Die ZwV-Werleitung öffentlich bekannt gegeben hatte, den Fassungsereich Leups nicht einzäunen zu wollen "weil sich das nicht mehr lohne". - Merkwürdig dass die Fachbehörden diesen Verstoß gg. den WR-Bescheid seit über 40 Jahren geduldet und die provokative Ignorierung der Auflage ungeahndet gelassen haben! Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anhänge: - ist-die-forderung-des-zwv.pdf Anfragenr: 183406 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183406 Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>