Übereignung der Quellgrundstücke von Leups u. a. Ortsteilen
Verteiler:
Untere Wasserbehörde, Kommunalaufsicht
1. Ist die "gegenleistungsfreie" Übereignung (lies: Schenkung) der Quellgrundstücke von Leups und anderen Ortsteilen (Trockau, Troschenreuth, Zips und Leups) rechtsfehlerfrei erfolgt?
2. Auf welcher Rechtsgrundlage, wenn das LfU- Merkblatt (nur) für Fassungsbereiche den Erwerb (nicht Schenkung) fordert?
3. Gilt diese Forderung auch für Grundstücke, die sich schon im öffentlchen Eigentum der versorgungspflichtigen Kommune befinden?
3. War gegenleistungsfreie Übereignung, unter Berücksichtigung des Wertes der Grundstücke, haushaltsrechtlich vertretbar?
4. War sie rechtsfehlerfrei mit der Schutzauflage Abs. III d im WR-Bescheid vereinbar?
5. Konnte sich Pegnitz bei der Übereignung der Leupser WV-Grundstücke rechtsfehlerfrei über die Schutzauflage in § 4 (7) des WR-Bescheids hinwegsetzen?
&. Ist die Androhung des ZwV von Kosten bei Rückgabe von Grundstücken (wenn Pegnitz keine Verbesserungen veranlasst hat) mit § 4 (8) der ZwV-Satzung vereinbar oder unberechtigt?
Anfrage eingeschlafen
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Datum25. März 2020
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28. April 2020
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