Übereignung von Quellgrundstcken

Anfrage an: Stadt Pegnitz

1. Wann hat der ZwV die Übereignung der Grundstücke (TW-Leups, Fassungsbereich Trockau im Lindenhardter Forst, Zips und Troschenreuth) gefordert? Anschreiben des ZwV den Stadträten offenlegen!
2. Mit welcher Begründung hat der ZwV die Übereignung gefordert?
3. Wie hat die Verwaltung die Berechtigung der Übereignungsforderung (Rechtsgrundlage WHG, BayWG, zwV-Satzung) geprüft.
4. Welchen Preis hat der ZwV für das Leupser Quellgrundstück je m² (und Wasserrecht) bezahlt,
wie hoch war der Preis für das unbefristete Wasserrecht,
oder erfolgte die Übereignung gegenleistungslos (Notarvertrag den Verwaltungsräten offenlegen)?
5. Auf welche Rechtgrundlage bezieht sich die Verwaltung, das Übereignungsverbot im WR-Bescheid LEUPS von 1956 zu ignorieren? Das vom LRA zitierte Merkblatt der LfU hat KEINE Rechtskraft wie das übergeordnete BayWG oder WHG.
6. Ist der Verwaltung das Urteil des bayVGH von 2012 (Vorinstanz OVG Regensburg 2012) bekannt wozu für die Versorgungssicherheit die Einräumung einer dinglichen Sicherheit genügt?
7. Kannte die Verwaltung den § 4 (7) der ZwV-Satzung, wonach auch keine Übereignungspflicht gefordert ist.
8. Auf welche Rechtsgrundlage bezieht sich die Verwaltung, von der Einhaltung des im WR-Bescheid als Schutzauflage in Abs III festgeschriebenen Veräußerungsverbot abweichen zu können?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. Februar 2019
  • Frist
    3. März 2019
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Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wann hat de…
An Stadt Pegnitz Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Übereignung von Quellgrundstcken [#54600]
Datum
1. Februar 2019 17:38
An
Stadt Pegnitz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wann hat der ZwV die Übereignung der Grundstücke (TW-Leups, Fassungsbereich Trockau im Lindenhardter Forst, Zips und Troschenreuth) gefordert? Anschreiben des ZwV den Stadträten offenlegen! 2. Mit welcher Begründung hat der ZwV die Übereignung gefordert? 3. Wie hat die Verwaltung die Berechtigung der Übereignungsforderung (Rechtsgrundlage WHG, BayWG, zwV-Satzung) geprüft. 4. Welchen Preis hat der ZwV für das Leupser Quellgrundstück je m² (und Wasserrecht) bezahlt, wie hoch war der Preis für das unbefristete Wasserrecht, oder erfolgte die Übereignung gegenleistungslos (Notarvertrag den Verwaltungsräten offenlegen)? 5. Auf welche Rechtgrundlage bezieht sich die Verwaltung, das Übereignungsverbot im WR-Bescheid LEUPS von 1956 zu ignorieren? Das vom LRA zitierte Merkblatt der LfU hat KEINE Rechtskraft wie das übergeordnete BayWG oder WHG. 6. Ist der Verwaltung das Urteil des bayVGH von 2012 (Vorinstanz OVG Regensburg 2012) bekannt wozu für die Versorgungssicherheit die Einräumung einer dinglichen Sicherheit genügt? 7. Kannte die Verwaltung den § 4 (7) der ZwV-Satzung, wonach auch keine Übereignungspflicht gefordert ist. 8. Auf welche Rechtsgrundlage bezieht sich die Verwaltung, von der Einhaltung des im WR-Bescheid als Schutzauflage in Abs III festgeschriebenen Veräußerungsverbot abweichen zu können?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer
Leopold Mayer
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Übereignung von Quellgrundstcken“ vom 01.02.20…
An Stadt Pegnitz Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: Übereignung von Quellgrundstcken [#54600]
Datum
4. März 2019 05:07
An
Stadt Pegnitz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Übereignung von Quellgrundstcken“ vom 01.02.2019 (#54600) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Stellen Sie sich bei Auskunftsverweigerung auf eine Vg-Klage ein. ! Im Anhang finden sie die AKZUELLE Rechtsgrundlage: 1. Es gibt keine Übereignungspflicht, dingliche Sicherheit genügt! 2. Es gab 2017 auch keine Erforderlichkeit, weil a) der ZwV schon die Auflassung der WV-Leups beschlossen hatte. b) Pegnitz,beim Beitritt zum ZwV, diesem schon 1978 die betreffenden Grundstücke Satzungsgemäß nach § 4 (7) zur unentgeltlichen Nutzung überlassen hatte! Sie können daraus ihre Chancen für die laufende Feststellungsklage beim VG-BT ersehen. Meine Empfehlung: Leiten sie zur Vermeidung einer Verpflichtungsklage durch Pro Leupser Quellwasser die Rückübereignung der Grundstücke ein! Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anhänge: - rechtsgrundlage-2.png Anfragenr: 54600 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Leopold Mayer
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Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: Übereignung von Quellgrundstcken [#54600]
Datum
5. März 2019 15:03
An
Stadt Pegnitz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Übereignung von Quellgrundstcken“ vom 01.02.2019 (#54600) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Wollen Sie nicht antworten? Dann begründen Sie bitte gerichtsfest weshalb! Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 54600 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Leopold Mayer
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Übereignung von Quellgrundstücken“ vom 01.02.20…
An Stadt Pegnitz Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: Übereignung von Quellgrundstcken [#54600]
Datum
7. März 2019 08:58
An
Stadt Pegnitz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Übereignung von Quellgrundstücken“ vom 01.02.2019 (#54600) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Sie haben inzwischen durch ein anwaltliches "Drohschreiben" reagiert. Bitte informieren Sie mich umgehend korrekt über den Stand meiner Anfrage. Die Gesetze sehen eine Auskunftspflicht der Körperschaften öffentlichen Rechts vor und auch Widerspruchs-, sowie Auskunftsklagerecht des Fragestellers vor. Dass sich der Fragesteller in einer anwaltlichen "Anhörung" rechtfertigen muss ist gesetzlich NICHT vorgesehen! Mit Kostenpflicht für so eine einfache Fragestellung zu drohen, erscheint mir angesichts der zu diesem Thema bereits beim VG anhängigen Feststellungsklage wenig zielführend und keine deeskalierende Strategie zu sein? Die anstehende VG-Verhandlung wird öffentlich sein, zumindest wird die Entscheidung (incl. Begründung) veröffentlicht. Darin dürften sich dann die Antworten auf alle Fragen finden. Wenn sich dann - erwartungsgemäß - herausstellen sollte, dass mit der rechtsfehlerhaften Übereignung der Tatbestand der Amtsuntreue erfüllt ist - wird sich die StA-BT mit drängenderen Fragen (denen sie sich nicht entziehen kann) an die Stadtverwaltung wenden müssen. Mit förmlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 54600 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Leopold Mayer
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Übereignung von Quellgrundstcken“ vom 01.02.20…
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Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: Übereignung von Quellgrundstcken [#54600]
Datum
8. März 2019 08:01
An
Stadt Pegnitz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Übereignung von Quellgrundstcken“ vom 01.02.2019 (#54600) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Eine Auskunftsklage ist keine bessere Lösung, sondern bringt nur ihrem Anwalt Einnahmen, kostet sie aber im Umland Wählerstimmen und das Vertrauen in die Verwaltung! Ich halte es nicht für deeskalationsgeeignet wie ihr Anwalt reagiert hat. Beantworten sie wenigstens die Fragen, durch die sie sich nicht selbst belasten müssten! Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 54600 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>