Übereignung von Quellgrundstcken
1. Wann hat der ZwV die Übereignung der Grundstücke (TW-Leups, Fassungsbereich Trockau im Lindenhardter Forst, Zips und Troschenreuth) gefordert? Anschreiben des ZwV den Stadträten offenlegen!
2. Mit welcher Begründung hat der ZwV die Übereignung gefordert?
3. Wie hat die Verwaltung die Berechtigung der Übereignungsforderung (Rechtsgrundlage WHG, BayWG, zwV-Satzung) geprüft.
4. Welchen Preis hat der ZwV für das Leupser Quellgrundstück je m² (und Wasserrecht) bezahlt,
wie hoch war der Preis für das unbefristete Wasserrecht,
oder erfolgte die Übereignung gegenleistungslos (Notarvertrag den Verwaltungsräten offenlegen)?
5. Auf welche Rechtgrundlage bezieht sich die Verwaltung, das Übereignungsverbot im WR-Bescheid LEUPS von 1956 zu ignorieren? Das vom LRA zitierte Merkblatt der LfU hat KEINE Rechtskraft wie das übergeordnete BayWG oder WHG.
6. Ist der Verwaltung das Urteil des bayVGH von 2012 (Vorinstanz OVG Regensburg 2012) bekannt wozu für die Versorgungssicherheit die Einräumung einer dinglichen Sicherheit genügt?
7. Kannte die Verwaltung den § 4 (7) der ZwV-Satzung, wonach auch keine Übereignungspflicht gefordert ist.
8. Auf welche Rechtsgrundlage bezieht sich die Verwaltung, von der Einhaltung des im WR-Bescheid als Schutzauflage in Abs III festgeschriebenen Veräußerungsverbot abweichen zu können?
Anfrage abgelehnt
-
Datum1. Februar 2019
-
3. März 2019
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!