Überfahrene Tiere

Daten über die Anzahl überfahrener Tiere auf deutschen Autobahnen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. November 2017
  • Frist
    30. Dezember 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Daten über die A…
An Bundesanstalt für Straßenwesen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Überfahrene Tiere [#25472]
Datum
28. November 2017 10:01
An
Bundesanstalt für Straßenwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Daten über die Anzahl überfahrener Tiere auf deutschen Autobahnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesanstalt für Straßenwesen
Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren unten stehenden IFG-Antrag vom 28.11.2017 ergeht folgender Bescheid: 1.…
Von
Bundesanstalt für Straßenwesen
Betreff
AW: Überfahrene Tiere [#25472]
Datum
30. November 2017 09:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren unten stehenden IFG-Antrag vom 28.11.2017 ergeht folgender Bescheid: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Gründe I. Mit unten stehender E-Mail vom 28.11.2017 ersuchten Sie die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) um Überlassung von "Daten über die Anzahl überfahrener Tiere auf deutschen Autobahnen". Die BASt erhält von den statistischen Ämtern der Länder nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle (StVUnfStatG) zum Zwecke der Unfallforschung Unfalldaten. II. Ihr Antrag ist nach § 9 Abs. 3, 2. Alt. IFG Bund abzulehnen, da Sie sich die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können. Dieser Ablehnungsgrund dient der Entlastung der Behörden. Allgemein zugänglich ist etwa eine bereits im Internet durch die Behörde oder eine andere Stelle veröffentlichte Information. Das statistische Bundesamt veröffentlicht regelmäßig Verkehrsunfallstatistiken. Der Tabelle 6.7 (ab S. 305) der Veröffentlichung "Verkehrsunfälle 2016" werden Straßenverkehrsunfälle im Zusammenhang mit Wild oder anderen Tieren auf der Fahrbahn ausgewiesen. Die Statistik ist abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/TransportVerkehr/Verkehrsunfaelle/VerkehrsunfaelleJ.html Das IFG Bund enthält keine vorgeschriebene Form der Ablehnungsentscheidung. Es gilt der Grundsatz der Formfreiheit für die Verwaltungsentscheidung. Ein per E-Mail gestellter IFG-Antrag kann damit per E-Mail abgelehnt werden (vgl. VG Köln, Urteil vom 04. Juli 2013 – 13 K 7107/11). Kostenentscheidung Gebühren und Auslagen werden gem. § 10 Abs. 3 S. 1 IFG Bund i.V.m. Nr. 1.1. der Anlage zur IFGGebV nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen