Übermittlung personenbezogener Daten

hiermit bitte ich mitzuteilen wie und auf welchem (technischen) Weg Datensätze übermittelt

a) werden:
lt. Meldedaten-Übermittlungsverordnung (MeldDÜVO RLP § 16) an den Südwestrundfunk oder an die von ihm beauftragte Stelle
aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen

b) wurden:
lt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV § 14 Abs. 9) an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk)
im Zuge des einmaligen Meldedatenabgleichs in 2013
**********************************************************************
Quellen:
a) http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=MeldD%C3%9CV+RP+%C2%A7+16&psml=bsrlpprod.psml
b) http://sl.juris.de/sl/RdFunkBeitrStVtr_SL_P14.htm

Unbekannt

  • Datum
    11. Februar 2016
  • Frist
    12. März 2016
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: hiermit bitte …
An Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Übermittlung personenbezogener Daten [#15526]
Datum
11. Februar 2016 21:00
An
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
hiermit bitte ich mitzuteilen wie und auf welchem (technischen) Weg Datensätze übermittelt a) werden: lt. Meldedaten-Übermittlungsverordnung (MeldDÜVO RLP § 16) an den Südwestrundfunk oder an die von ihm beauftragte Stelle aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen b) wurden: lt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV § 14 Abs. 9) an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk) im Zuge des einmaligen Meldedatenabgleichs in 2013 ********************************************************************** Quellen: a) http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=MeldD%C3%9CV+RP+%C2%A7+16&psml=bsrlpprod.psml b) http://sl.juris.de/sl/RdFunkBeitrStVtr_SL_P14.htm
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Jürgen Wolf <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jürgen Wolf << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Sehr geehrter Herr Wolf, ich hatte Ihnen bereits mit E-Mail vom 3. Februar 2016, 12:43 auf Ihre E-Mail von 00:19 …
Von
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Betreff
Antwort: Übermittlung personenbezogener Daten [#15526]
Datum
12. Februar 2016 09:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, ich hatte Ihnen bereits mit E-Mail vom 3. Februar 2016, 12:43 auf Ihre E-Mail von 00:19 Uhr mitgeteilt, dass ich nicht zuständig bin, sondern das Justitiariat des SWR in Mainz. Wenden Sie sich unmittelbar dahin, zumal ich jetzt auch nicht mehr zur Weiterleiting verpflichtet bin und die Angelegenheit für mich bereits erledigt ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> Danke für Ihre schnelle - der Sache aber nicht dienlichen - Antwort. Sie wir…
An Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: Übermittlung personenbezogener Daten [#15526]
Datum
14. Februar 2016 14:15
An
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Danke für Ihre schnelle - der Sache aber nicht dienlichen - Antwort. Sie wirft noch mehr Fragen auf. Der bisherige Schriftverkehr bzw. diese Anfrage: http://fragdenstaat.de/suche/?q=%2314968 ist in dieser Angelegenheit nicht massgeblich: Hier geht es um zwei Fragen bezüglich des Umgangs bzw. der Übermittlung personenbezogener Daten. So Sie mir jetzt antworten Sie seien dafür nicht zuständig: ja wer denn dann - wenn nicht der extra bestellte SWR Datenschutzbeauftragte? Zitat: "Beauftragter für Datenschutz: Um Auskunft in datenschutzrechtlichen Belangen zu erhalten oder wenn jemand der der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den SWR (oder den "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice") in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann er sich jederzeit vertrauensvoll an den SWR Datenschutzbeauftragten Prof. Dr. Armin Herb wenden." Quelle: http://www.swr.de/unternehmen/datenschutz Zitat: "Er nimmt die Aufgabe - staatsfern - als eigenes Kontrollorgan wahr. Die Bestellung erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates. Er handelt unabhängig. Seine Aufgabe ist es, die Persönlichkeitsrechte von Hörern und Zuschauern, aber auch von Mitarbeitern umfassend zu schützen. Seiner Zuständigkeit unterliegen deshalb auch der Rundfunkbeitrag und die SWR-Tochtergesellschaften. Der Datenschutzbeauftragte ist an die einschlägigen Bundes- und Landesdatenschutzgesetze gebunden." Quelle: http://www.swr.de/unternehmen/datenschutz Zitat: "Auskunftsrecht: Der Datenschutz-Beauftragte steht Ihnen auch für weitere Fragen zum Datenschutz im Bereich des Rundfunks, einschließlich des Rundfunkbeitrags und des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, zur Verfügung." Quelle: http://www.swr.de/unternehmen/organisation/datenschutzerklaerung/-/id=7687068/did=5437210/nid=7687068/j0gf08/index.html Deshalb bitte ich erneut um die Beantwortung zweier einfacher Fragen - die in die Kernkompetenz des Datenschutzbeauftragten des SWR fallen: 1. Frage: wie und auf welchem (technischen) Weg werden Datensätze lt. Meldedaten-Übermittlungsverordnung (MeldDÜVO RLP § 16) an den Südwestrundfunk oder an die von ihm beauftragte Stelle aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen übermittelt? 2. Frage: wie und auf welchem (technischen) Weg wurden Datensätze lt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV § 14 Abs. 9) an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk) im Zuge des einmaligen Meldedatenabgleichs in 2013 übermittelt? Ich nehme auch nicht an, dass Sie sich ernsthaft auf den Standpunkt auch "dies sei operatives Geschäft und gehe Sie nichts an" zurückziehen können und wollen. Mit freundlichen Grüßen Jürgen Wolf Anfragenr: 15526 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jürgen Wolf << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Ihre E-Mail-Anfrage vom 14. februar 2016
Von
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Via
Briefpost
Betreff
Ihre E-Mail-Anfrage vom 14. februar 2016
Datum
17. Februar 2016
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 14. Februar 2016 [#15526] Sehr geehrt<< Anrede >> Danke für Ihre Ausführ…
An Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 14. Februar 2016 [#15526]
Datum
26. Februar 2016 23:10
An
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Danke für Ihre Ausführungen auf meine Anfrage vom 14.02.2016 Diesen entnehme ich dass die regelmäßige Datenübermittlung aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen lt. Meldedaten-Übermittlungsverordnung (MeldDÜVO RLP § 16) an den zentralen Beitragsservice im standardisierten Format des Meldewesens OSCI-XMELD erfolgt. Die Übermittlung wird unter Nutzung des Transportstandards OSCI-Transport vorgenommen. Auch die Übermittlung der Datensätze im Zuge des einmaligen Meldedatenabgleichs erfolgte im standardisierten Format des Meldewesens OSCI-XMELD unter Nutzung des Transportstandards OSCI-Transport. Wurden die Datensätze im Zuge des einmaligen Meldedatenabgleichs lt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV § 14 Abs. 9) ab März 2013 an den gleichen Empfänger übermittelt welcher auch die Änderungsdatensätze lt. MeldDÜVO RLP § 16 erhält? Mit freundlichen Grüßen Jürgen Wolf Anfragenr: 15526 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jürgen Wolf << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 14. Februar 2016 [#15526] Sehr geehrt<< Anrede >> möchte höflich um d…
An Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 14. Februar 2016 [#15526]
Datum
29. März 2016 08:59
An
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> möchte höflich um die Beantwortung der seit 26.02.2016 offenen Frage bitten: "Wurden die Datensätze im Zuge des einmaligen Meldedatenabgleichs lt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV § 14 Abs. 9) ab März 2013 an den gleichen Empfänger übermittelt welcher auch die Änderungsdatensätze lt. MeldDÜVO RLP § 16 erhält?" Mit freundlichen Grüßen Jürgen Wolf Anfragenr: 15526 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jürgen Wolf << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Antwort: AW: AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 14. Februar 2016 [#15526] Sehr geehrter Herr Wolf, mir Verwunderung nehm…
Von
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Betreff
Antwort: AW: AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 14. Februar 2016 [#15526]
Datum
31. März 2016 10:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, mir Verwunderung nehmen wir Ihr erneutes Schreiben zur Kenntnis. Im Auftrag der Datenschutzbeauftragten des zentralen Beitragsservice in Köln hat Ihnen Herr Kruse alle Ihre Fragen zur Datenübermittlung der Einwohnermeldeämter ausführlich in seinem Schreiben vom 29.02.2016 beantwortet. Gerne bestätigen wir Ihnen hier nochmals, dass sämtliche Übermittlungsdaten der Einwohnermeldeämter ausschließlich an den zentralen Beitragsservice in Köln gehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antwort: AW: AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 14. Februar 2016 [#15526] Sehr geehrter Rundfunkbeauftragter für den …
An Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: AW: AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 14. Februar 2016 [#15526]
Datum
12. April 2016 10:43
An
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Status
Sehr geehrter Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz des SWR, sehr geehrte Datenschutzbeauftragte der restlichen LRA'en sowie des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) §14 Übergangsbestimmungen Abs. (9) beschriebene einmalige Meldedatenabgleich erfolgte gesetzeswidrig: Die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs wurden an einen im jeweiligen (Landes-)Gesetz nicht benannten Empfänger übermittelt. Die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs wurden an einen im Übermittlungszeitpunkt weder existenten, noch benannten, noch befugten Empfänger übermittelt. Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) §14 Übergangsbestimmungen Abs. (9) ist eindeutig definiert dass die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs „an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt“ zu übermitteln sind; d. h. je nach Zuständigkeit an eine der 9 Landesrundfunkanstalten; hier augenscheinlich an den SWR. Dort ist nicht definiert - dass die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs an eine „beauftragte Stelle“ übermittelt werden dürfen. -dass die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs an eine „genannte gemeinsame Stelle“ übermittelt werden dürfen. - dass die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs an eine „öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung“ übermittelt werden dürfen. - dass die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs an ein „gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum“ übermittelt werden dürfen. - dass die Daten - wie von ihnen jetzt mehrfach bestätigt - an einen "zentralen Beitragsservice in Köln" übermittelt werden dürfen. Empfänger der Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs ist - ganz eindeutig - ausschließlich die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt. Es mangelt dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in §14 (9) an einer zusätzlichen Empfängerdefinition - wie z. B. in den Meldedaten-Übermittlungsverordnungen der jeweiligen Bundesländer oder in den jeweiligen Rundfunkbeitragssatzungen der Landesrundfunkanstalten beschrieben. Der hier vorliegenden - mir vom SWR zugesandten - Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (Endfassung, 14.11.2013) ist zu entnehmen dass der Zentrale Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio - Zentrale Servicestelle Köln (im Folgenden kurz „Zentraler Beitragsservice“) genannt zum 01.10.2013 - also zum 01 OKTOBER 2013 - mit den in dieser Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" definierten Aufgaben seine Tätigkeit aufnimmt. Datenübermittlungen ab 03.03.2013 an einen Beitragsservice - in meinem Fall am 12.04.2013 (sowie bei anderen Betroffenen hunderttausend-/millionenfach vorgenommen) - ergingen somit unter Verstoß gegen den Datenschutz sowie das Gesetz. Auch ist folgende - vom Datenschutzbeauftragten des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio - mit seinem Schreiben vom 29.02.2016 übersandte Aussage/Behauptung - nachweislich falsch (siehe Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug"): ***************************** ln § 11 Abs. 2 RBSTV ist die Beauftragung einer Stelle nach § 10Abs. 7 Satz I RBSTV geregelt, also die Aufgabenwahrnehmung durch eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft - bis 31.12.2012 war dies die GEZ, seit dem 01.01.2013 ist dies der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (Beitragsservice). Der Beitragsservice ist damit - wie die GEZ ehemals auch - jeweils rechtlich Teil der jeweilig zuständigen Landesrundfunkanstalt (in Rheinland-Pfalz des SWR). ***************************** Aus der "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" ergibt sich - zum einen dass der Beitragsservice eben nicht zum 01.01.2013 (01 JANUAR 2013) zu einer „Aufgabenwahrnehmung“ definiert und befugt ist - zum anderen dass der Beitragsservice über zwei Organe verfügt: • einen Geschäftsführer (§ 5 der Verwaltungsvereinbarung) als ausführendes Organ, der mit Wirkung gegenüber Dritten handelt und • einen Verwaltungsrat (§ 3 der Verwaltungsvereinbarung) als beschließendes Organ, in welchem die Mitglieder des Beitragsservice ihre Kontroll- und Stimmrechte wahrnehmen. Damit ist der Beitragsservice eine rechtlich verselbständigte Organisation. Er mag "Teil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" (verstanden als die Gesamtheit einer öffentlichen Infrastruktur) sein, er ist jedoch nicht Teil einer Rundfunkanstalt im Sinne einer rechtlich unselbständigen Verwaltungseinheit. Mit freundlichen Grüßen, Jürgen Wolf Anfragenr: 15526 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jürgen Wolf << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 14. Februar 2016 [#15526] Sehr geehrter Herr Wolf, in Ihrer …
Von
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Betreff
Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 14. Februar 2016 [#15526]
Datum
15. April 2016 15:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wolf, in Ihrer Mail behaupten Sie, der einmalige Meldedatenabgleich sei "gesetzwidrig". Diese Aufassung teile ich nicht. Es gibt inzwischen auch mehrere obergerichtlichen Entscheidungen, welche die Rechtmäßigkeit festgestellt haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 14. Februar 2016 [#15526] Sehr geehrt<< Anrede >…
An Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 14. Februar 2016 [#15526]
Datum
20. April 2016 08:26
An
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Danke für Ihre Antwort. Es mutet befremdlich an wenn man von einem Rundfunkbeauftragten/Datenschutzbeauftragten - dem man belegbare Vorgänge vorlegt - ohne weitere Begründung „abgebügelt“ wird. Die angesprochenen obergerichtlichen Entscheidungen sind bekannt -hatten jedoch ganz andere Klagegründe; so z.B. ob der Titel „Doktor“ mit übermittelt werden dürfe etc. Hier vorliegend geht es jedoch um etwas ganz anderes. Ich möchte darum bitten dass Sie sich den u. a. belegbaren Fakten widmen. Nach Sichtung und Prüfung würde ich mir wünschen - so Sie den Empfänger personenbezogener Daten zum Zeitpunkt der Datenübermittlung als 1) belegbar existent 2) belegbar befugt ansehen - so Sie den Ablauf des einmaligen Meldedatenabgleichs immer noch als im Wortlaut des Gesetzes durchgeführt ansehen eine detaillierte Begründung zu erhalten. Mit freundlichen Grüßen Jürgen Wolf Anfragenr: 15526 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jürgen Wolf << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 14. Februar 2016 [#15526] Sehr geehrte Damen und Her…
An Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR Details
Von
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Betreff
AW: AW: Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 14. Februar 2016 [#15526]
Datum
25. Mai 2016 15:59
An
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte freundlich um Antwort auf meine Informationsfreiheitsanfrage "Übermittlung personenbezogener Daten" vom 12.04.2016 bzw. 20.04.2016 bitten. Mit freundlichen Grüßen, Jürgen Wolf Anfragenr: 15526 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jürgen Wolf << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: AW: Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 14. Februar 2016 [#15526] Sehr geehrte Damen und…
An Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 14. Februar 2016 [#15526]
Datum
26. Juni 2016 16:13
An
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, augenscheinlich ging die Beantwortung auf meine Informationsfreiheitsanfrage "Übermittlung personenbezogener Daten" vom 12.04.2016, 20.04.2016 und 25.05.2016 im Datenschutzstress unter. Ich bitte um Beantwortung/Stelllungnahme zu der in Frage stehenden Thematik: Ich möchte darum bitten dass meine Fragen und dargestellten Fakten in Ruhe gelesen, verstanden und beantwortet werden. So schrieben Sie am 15.04.2016: "...in Ihrer Mail behaupten Sie, der einmalige Meldedatenabgleich sei "gesetzwidrig". Diese Aufassung teile ich nicht. Es gibt inzwischen auch mehrere obergerichtlichen Entscheidungen, welche die Rechtmäßigkeit festgestellt haben." Ich möchte klarstellen dass ich NICHT geschrieben habe der "einmalige Meldedatenabgleich sei gesetzeswidrig". Ich vertrete die Ansicht dass der einmalige Meldedatenabgleich gesetzeswidrig DURCHGEFÜHRT wurde! Details entnehmen Sie bitte o.a. Fragen/Fakten. Mit freundlichen Grüßen Jürgen Wolf Anfragenr: 15526 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jürgen Wolf << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: AW: AW: Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 14. Februar 2016 [#15526] Sehr geehrte Damen…
An Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: AW: Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 14. Februar 2016 [#15526]
Datum
31. Juli 2016 22:59
An
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Übermittlung personenbezogener Daten“ vom 11.02.2016 (#15526) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 142 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Bitte teilen Sie mit wer Ihre übergeordnete (Aufsichts-)Behörde ist. Mit freundlichen Grüßen Jürgen Wolf Anfragenr: 15526 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jürgen Wolf << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Antwort: AW: AW: AW: AW: Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 14. Februar 2016 [#15526] Sehr geeh…
Von
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Betreff
Antwort: AW: AW: AW: AW: Antwort: AW: Antwort: AW: AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 14. Februar 2016 [#15526]
Datum
1. August 2016 10:31
Status
Sehr geehrter Herr Wolf, Ihre Anfrage wurde bereits beantwortet, so z.B. mit Schreiben vom 29.2.2016 vom DSB des Beitragservices und von uns mit Schreiben vom 16.2.2016. Wenn Sie Gerichtsentscheidungen zur Datenübermittlung nicht überzeugend finden oder nicht akzeptieren wollen, ist dies kein datenschutzrechtliches Problem. Mit freundlichen Grüßen