Überprüfung von Flughäfen nach §5 LuftSiG

Anfrage an: Luftfahrt-Bundesamt

Informationen zur Überprüfung der Flughäfen Köln/Bonn, Düsseldorf, Frankfurt a.M. und München bezüglich der Qualität der Durchsetzung der Fluggastkontrolle nach §5 LuftSiG. innerhalb den letzten drei Jahren.

Hat es solche Kontrollen gegeben? (Falls nicht, warum nicht?)
Wieviele Kontrollen des Luftfahrt-Bundesamts hat es (je Flughafen) gegeben?
Welche Methoden wurden angewendet?
Was waren die Ergebnisse der einzelnen Kontrollen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    24. Januar 2018
  • Frist
    27. Februar 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen zu…
An Luftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Überprüfung von Flughäfen nach §5 LuftSiG [#26262]
Datum
24. Januar 2018 23:09
An
Luftfahrt-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zur Überprüfung der Flughäfen Köln/Bonn, Düsseldorf, Frankfurt a.M. und München bezüglich der Qualität der Durchsetzung der Fluggastkontrolle nach §5 LuftSiG. innerhalb den letzten drei Jahren. Hat es solche Kontrollen gegeben? (Falls nicht, warum nicht?) Wieviele Kontrollen des Luftfahrt-Bundesamts hat es (je Flughafen) gegeben? Welche Methoden wurden angewendet? Was waren die Ergebnisse der einzelnen Kontrollen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Luftfahrt-Bundesamt
SBl36 11302 180125 Antragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben an das Luftfahrt-Bu…
Von
Luftfahrt-Bundesamt
Betreff
SBl36 11302 180125 Antragsteller/in
Datum
25. Januar 2018 12:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Die Flughäfen liegen in der Zuständigkeit der Landesluftfahrt-Behörde des jeweiligen Bundeslandes. Hinsichtlich Ihrer Anfrage möchten wir Sie daher bitten, sich zuständigkeitshalber an die Landesluftfahrtbehörde des entsprechenden Bundeslandes zu wenden. Eine Übersicht der Landesluftfahrtbehörden finden Sie unter http://www.lba.de/DE/Presse/Landesluftfahrtbehoerden/Landesluftfahrtbehoerden_Uebersicht.html Mit freundlichen Grüßen