1. Brief an Polizeibehörden

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Überprüfung von Gastrobetrieben auf Einhaltung von Corona-Auflagen

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MINISTERIUM FÜR SOZIALES, GESUNDHEIT UND INTEGRATION DER AMTSCHEF Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg       - Postfach 103443      - 70029 Stuttgart Datum    21. Oktober 2021 An   die   2:            Mi                       .                                               Aktenzeichen    51-1443,1 /1SARS-Cov2 Ortspolizeibehörden Baden-Württemberg                                                                             Bitte bei Antwort. ähdaben) An den Städtetag Baden-Württemberg An den Gemeindetag Baden-Württemberg Nachrichtlich: Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg Gesundheitsämter in den Stadt- und Landkreisen BW Landesgesundheitsamt BW Regierungspräsidien BW Landkreistag BW Nur per Email 5      Schwerpunktaktion zur Überprüfung der Einhaltung der Corona-Verordnung in den Gastronomiebetrieben und Zweite Änderung der Corona-Verordnung Sehr geehrte Damen                  und Herren, mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 hatte das Sozialministerium die Ortspolizeibehörden gebeten, im Zeitraum vom 21. Oktober 2021 bis einschließlich 22. Oktober 2021 flächendeckend Schwerpunktaktionen zur Überprüfung der Einhaltung der Corona-Verordnung in den Gastronomiebetreiben durchzuführen. Else-Josenhans-Str. 6 : 70173 Stuttgart - Telefon 0711 123-0 - Telefax 0711 123-3999 - poststelle@sm.bwl.de www.sozialministerium-bw.de : www.service-bw.de Informationen zum Schutz personenbezogener Daten unter www.sozialministerium-bw.de/datenschutz                                           33 f Auf Wunsch werden Ihnen diese auch in Papierform zugesandt                                                   Zertifikat seit 2006 audit berufundfamilie
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Mit diesem Schreiben möchte ich Sie darüber informieren, dass der Ministerrat am gestrigen Mittwoch, den 20. Oktober 2021, die Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Elften Corona-Verordnung beschlossen hat. Diese Zweite Änderungsverordnung wird jedoch erst kommenden Mittwoch, den 27. Oktober 2021      im Gesetzblatt verkündet und wird dann am Donnerstag, den 28. Oktober 2021 in Kraft treten. Durch die Zweite Änderungsverordnung wird unter anderem $ 3 Absatz 2 Nummer 5 Corona-Verordnung geändert. Dieser wird ab Donnerstag, den 28. Oktober 2021 wie folgt lauten: „Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gemäß Absatz 1 gilt ... in der Basisstufe in den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten, wenn der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern,      Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder Kundinnen und Kunden gestattet wird (2G-Optionsmodell); dies gilt auch für Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen, wenn diese immunisiert sind und dem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig vorlegen; $ 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 bleiben unberührt“. Durch die Änderung des 8 3 Absatz 2 Nummer 5 Corona-Verordnung          wird das sog. 2G-Optionsmodell in der Basisstufe nunmehr ab dem 28. Oktober 2021 auf die Be- schäftigten ausgeweitet. Bei der Umsetzung des 26-Optionsmodells für die immuni- sierten Beschäftigten wird es erforderlich sein, dass diese ihrem Arbeitgeber freiwillig ihren Impf- oder Genesenenstatus nachweisen. Es wird weiterhin kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten bestehen. Die Arbeitgeber haben sich im Rahmen der Umsetzung des 2G-Optionsmodells an die allgemeinen rechtli- chen Vorgaben des Arbeitsrechts und des Datenschutzes zu halten. Der Regelungs- umfang des geänderten $ 3 Absatz 2 Nummer 5 Corona-Verordnung sieht vor, dass diejenigen Beschäftigten, die ihrem Arbeitgeber freiwillig ihren Impf- oder Genesenen- status nachweisen, von der Maskenpflicht nach Entscheidung des Arbeitgebers indivi- duell befreit werden können. Die zweite Änderung der Elften Corona-Verordnung und damit auch die Einführung des 2G-Optionsmodells zur Lockerung der Maskenpflicht für Beschäftigte in der Basisstufe wird erst im Zuge des Inkrafttretens der Änderungen in der kommenden Woche durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration öffentlich kommuniziert werden.
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Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, bereits im Rahmen der derzeitigen Schwerpunktaktion am 21. und 22. Oktober 2021 etwaige Verstöße von Beschäftigten der überprüften Gastronomiebetriebe gegen die Maskenpflicht mit Augenmaß zu behandeln. Abschließend möchte ich dieses Schreiben auch dazu nutzen, mich bei Ihnen für die kurzfristige Durchführung der Schwerpunktaktion zu bedanken. Mit freundlichen Grüßen
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