2011_06_09 MuG stat_Fassung nach Schiedsspruch.doc
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übersendung von Prüfverfahren und Prüfergebnissen der Qualitätskontrolle in Pflegeeinrichtungen in NRW“
Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der Kurzzeitpflege vom 08.09.2020 Präambel Zur Sicherstellung der Qualität der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuung, Unterkunft und Verpflegung von Kurzzeitpflegegästen in Pflegeeinrichtungen im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung haben der GKV-Spitzenverband, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V., des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V., der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen nach Maßgabe von § 118 SGB XI sowie unabhängiger Sachverständiger die nachstehenden Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung sowie die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ausgerichtet ist, vereinbart. Hierbei handelt es sich um eine Weiterentwicklung im Verhältnis zu den vorangegangenen Normsetzungsverträgen, die insbesondere die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs berücksichtigt. Die Partner dieser Vereinbarung sind sich darin einig, dass die Sicherstellung der Qualität der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuung, Unterkunft und Verpflegung die Verantwortung aller Beteiligten erfordert. Diese Vereinbarung ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich (§ 113 Absatz 1 Satz 8 SGB XI) und bei allen weiteren Vereinbarungen nach dem SGB XI (insbesondere Versorgungsverträge, Rahmenverträge, Pflegesatzvereinbarungen, Qualitätsdarstellungsvereinbarungen) und den Richtlinien nach § 114a Absatz 7 SGB XI von den Vertragsparteien zu beachten. Für die Pflege von Menschen mit Behinderungen in den Einrichtungen der Behindertenhilfe gilt diese Vereinbarung nicht. Seite 1 von 15
1. Grundsätze 1.1 Ziele Die Kurzzeitpflegeeinrichtung (Kurzzeitpflege kann sowohl in solitären Einrichtungen, als auch eingestreut in vollstationären Pflegeeinrichtungen erfolgen) erbringt die Leistungen im Rahmen des § 2 und § 4 Absatz 3 SGB XI auf Basis der folgenden Ziele, die sich je nach Grund des Aufenthaltes unterscheiden können: • Die Kurzzeitpflegeeinrichtung trägt zur Aufrechterhaltung der häuslichen Pflege bei, wenn diese zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Sie dient damit auch der Entlastung von An- und Zugehörigen. • Die Kurzzeitpflegeeinrichtung soll den Übergang in die häusliche Pflege im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Kurzzeitpflegegastes erleichtern und ermöglichen. • Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuung, Unterkunft und Verpflegung sollen den Kurzzeitpflegegästen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs/ihrer Pflegebedürftigkeit ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben unter Wahrung der Privat- und Intimsphäre zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. • Die Angebote der Kurzzeitpflegeeinrichtung streben die Förderung und den Erhalt von Lebensqualität und Zufriedenheit des Kurzzeitpflegegastes unter Berücksichtigung seiner Biografie, kulturellen Prägung und Lebensgewohnheiten sowie die Förderung und den Erhalt der Fähigkeiten, Selbständigkeit und Selbstpflegekompetenzen an. • Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuung, Unterkunft und Verpflegung sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Kurzzeitpflegegäste auch in Form der aktivierenden Pflege wiederzugewinnen oder zu erhalten. Auf eine Vertrauensbasis zwischen dem Kurzzeitpflegegast, den An- und Zugehörigen und den an körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischer Betreuung, Unterkunft und Verpflegung Beteiligten wird hingearbeitet. • Die Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuung zielen darauf ab, die Kurzzeitpflegegäste direkt oder indirekt darin zu unterstützen, die Auswirkungen gesundheitlicher Probleme in verschiedenen Lebensbereichen zu bewältigen. • Die Tages- und Nachtstrukturierung orientiert sich an den Bedürfnissen und Bedarfen der Kurzzeitpflegegäste. Die Gestaltung eines vom Kurzzeitpflegegast als sinnvoll erlebten Alltags sowie die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben werden gefördert. Die Kurzzeitpflegegäste werden bei der Wahrnehmung ihrer Wahl- und Mitsprachemöglichkeiten unterstützt. • Die Pflege wird fachlich kompetent nach dem allgemeinen anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer sowie pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse unter Berücksichtigung des fachlichen Standes der beteiligten Professionen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erbracht. Seite 2 von 15
• Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuung, Unterkunft und Verpflegung werden in Abstimmung mit den Wünschen des Kurzzeitpflegegastes an seine individuelle Pflege- und Lebenssituation sowie seine Ziele angepasst. • Bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischer Betreuung, Unterkunft und Verpflegung ist auf die religiösen und spirituellen Bedürfnisse der Kurzzeitpflegegäste Rücksicht zu nehmen und nach Möglichkeit den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen und den Wünschen nach gleichgeschlechtlicher Pflege Rechnung zu tragen. • Bei der Pflege von Kindern und Jugendlichen ist den besonderen Belangen der Kinder und Jugendlichen Rechnung zu tragen. 1.2 Ebenen der Qualität Die Qualität umfasst die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. 1.3 Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement Der Träger der Kurzzeitpflegeeinrichtung führt auf der Basis seiner konzeptionellen Grundlagen einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement durch, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ausgerichtet ist. Qualitätsmanagement bezeichnet grundsätzlich die in der Kurzzeitpflegeeinrichtung organisierten Maßnahmen zur Steuerung der vereinbarten Leistungserbringung und ggf. deren Verbesserung. Qualitätsmanagement schließt alle wesentlichen Managementprozesse (z. B. Verantwortung der Leitung, Ressourcenmanagement, Leistungserbringung, Analyse, Bewertung, Verbesserung) ein und entwickelt diese weiter. Der Träger der Kurzzeitpflegeeinrichtung stellt über das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement sicher, dass • die vereinbarten Leistungen zu der vereinbarten Qualität erbracht werden • sich die Erbringung der vereinbarten Leistungen an den Bedürfnissen der Kurzzeitpflegegäste und den fachlichen Erfordernissen orientiert und dass sie stetig überprüft und ggf. verbessert wird • Verantwortlichkeiten, Abläufe und die eingesetzten Methoden und Verfahren in den Leistungsbereichen der Einrichtung beschrieben und nachvollziehbar sind. Die Verantwortung für die Umsetzung des Qualitätsmanagements liegt auf der Leitungsebene der Pflegeeinrichtung. Der Träger der Pflegeeinrichtung stellt für das Qualitätsmanagement die personellen und sächlichen Ressourcen zur Verfügung. Bedingung für ein effektives Qualitätsmanagement ist, dass alle vom jeweiligen Prozess betroffenen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter einbezogen sind. Qualitätsmanagement erfordert die Festlegung von Zielen. Die Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Qualitätsziele werden durch einen stetigen Prozess der Planung, Seite 3 von 15
Ausführung, Überprüfung und ggf. Verbesserung bestimmt. Die Leitung muss sicherstellen, dass hierfür geeignete Prozesse der Kommunikation innerhalb der Kurzzeitpflege eingeführt werden. Die wesentlichen Maßnahmen und Verfahren des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements werden dokumentiert. Sie müssen in der Kurzzeitpflegeeinrichtung den jeweils beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt sein und umgesetzt werden. Qualitätsmanagement erfordert die Einbeziehung der Erwartungen und Bewertungen der Kurzzeitpflegegäste. Die Kurzzeitpflegeeinrichtung trägt damit zu einer möglichst hohen Zufriedenheit der Kurzzeitpflegegäste bei. Sie stellt die Aufnahme, Bearbeitung und ggf. Lösung von Kundenbeschwerden sicher. Soweit es für die Leistungserbringung relevant ist, werden auch die Erwartungen und Bewertungen anderer an der Pflege sowie an den Leistungen von Unterkunft und Verpflegung Beteiligten einbezogen. 2. Strukturqualität 2.1 Kurzzeitpflege Kurzzeitpflegeeinrichtungen müssen in der Lage sein, pflegerische Betreuung, Unterkunft und Verpflegung sowie körperbezogene Pflegemaßnahmen eines häufig wechselnden Kreises pflegebedürftiger Menschen zu gewährleisten. Kurzzeitpflege kann sowohl in Solitäreinrichtungen, wie auch räumlich und organisatorisch in zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen angeboten werden (eingestreute Kurzzeitpflege). Einrichtungen der Kurzzeitpflege erbringen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf Pflegeleistungen bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen. Unabhängig von der Trägerschaft ist sie eine selbständig wirtschaftende Einrichtung, in der pflegebedürftige Menschen vorübergehend wohnen, Unterkunft und Verpflegung erhalten und unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft geplant gepflegt und betreut werden. 2.2 Darstellung der Kurzzeitpflegeeinrichtung Die Kurzzeitpflegeeinrichtung stellt sich in einer übersichtlichen Information zur Außendarstellung schriftlich und ggf. im Internet vor. Hierin können u.a. Informationen enthalten sein über • Leitbild und Pflegekonzeption • Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuung und der Unterkunft und Verpflegung • die räumliche und die personelle Ausstattung • Beratungsangebote (z.B. zur Anschlussversorgung) • Beteiligung an Qualitätssicherungsmaßnahmen • einrichtungsinternes Qualitätsmanagement. Seite 4 von 15
Außerdem sind die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten anzugeben. 2.3 Personelle Strukturanforderungen 2.3.1 Funktion der verantwortlichen Pflegefachkraft Die von der Kurzzeitpflegeeinrichtung angebotenen Pflegeleistungen sind unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft durchzuführen. Ist die Pflegeeinrichtung Teil einer Verbundeinrichtung, für die ein Gesamtversorgungsvertrag nach § 72 Absatz 2 SGB XI abgeschlossen worden ist, kann die verantwortliche Pflegefachkraft für mehrere oder alle diesem Verbund angehörenden Pflegeeinrichtungen verantwortlich sein, wenn dies im Vertrag so vereinbart ist und die gesetzlichen Anforderungen an die qualitätsgesicherte Leistungserbringung dadurch nicht beeinträchtigt werden. Pflege unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft bedeutet, dass diese auf der Basis der unter 1.1 genannten Ziele u.a. verantwortlich ist für: • die Anwendung der beschriebenen Qualitätsmaßstäbe im Pflegebereich • die Umsetzung des Pflegekonzeptes • die Planung, Durchführung, Evaluation und ggf. Anpassung der Pflege • die fachgerechte Führung der Pflegedokumentation • die an dem Pflegebedarf orientierte Dienstplanung der Pflegekräfte • die regelmäßige Durchführung der Dienstbesprechungen innerhalb des Pflegebereichs. Der Träger der Kurzzeitpflegeeinrichtung stellt sicher, dass bei Ausfall der verantwortlichen Pflegefachkraft (z. B. durch Verhinderung, Krankheit oder Urlaub) die Vertretung durch eine Pflegefachkraft mit der Qualifikation nach Ziffer 2.3.2.1 gewährleistet ist. 2.3.2 Eignung als verantwortliche Pflegefachkraft 2.3.2.1 Ausbildung Die fachlichen Voraussetzungen als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes erfüllen Personen, die eine Ausbildung als a) Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger oder b) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder c) Altenpflegerin bzw. Altenpfleger (Eine vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Altenpflege [AltPflG] nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Anerkennung als staatlich anerkannte Altenpflegerin bzw. als staatlich anerkannter Altenpfleger wird als Erlaubnis nach § 1 dieses Gesetzes anerkannt.) oder d) Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann abgeschlossen haben. Seite 5 von 15
2.3.2.2 Berufserfahrung Die Eignung zur Übernahme der ständigen Verantwortung ist ferner davon abhängig, dass innerhalb der letzten acht Jahre mindestens zwei Jahre ein unter Ziffer 2.3.2.1 genannter Beruf hauptberuflich ausgeübt wurde. Für die Rahmenfrist gilt § 71 Absatz 3 Satz 3 SGB XI. 2.3.2.3 Weiterbildung Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. Diese Maßnahme umfasst insbesondere folgende Inhalte: • Managementkompetenz (Personalführung, Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen, Rechtsgrundlagen, gesundheits- und sozialpolitische Grundlagen, Qualitätsmanagement) • psychosoziale und kommunikative Kompetenz sowie • die Aktualisierung der pflegefachlichen Kompetenz (Pflegewissen, Pflegeorganisation). Von der Gesamtstundenzahl sollen mindestens 20% in Präsenzphasen vermittelt worden sein. Die Voraussetzung ist auch durch den Abschluss eines nach deutschem Recht anerkannten betriebswirtschaftlichen, pflegewissenschaftlichen oder sozialwissenschaftlichen Studiums an einer in- oder ausländischen (Fach-)Hochschule oder Universität zumindest auf Bachelor- Niveau erfüllt. 2.3.2.4 Übergangsregelung Für auf Grundlage früherer Fassungen der Maßstäbe und Grundsätze erworbene Qualifikationen oder begonnene Qualifizierungsmaßnahmen für die Tätigkeit von verantwortlichen Pflegefachkräften gilt Bestandsschutz. 2.3.2.5 Beschäftigungsverhältnis der verantwortlichen Pflegefachkraft Die verantwortliche Pflegefachkraft muss in dieser Funktion in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig sein. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch erfüllt, sofern die verantwortliche Pflegefachkraft Inhaberin oder Gesellschafterin der Kurzzeitpflegeeinrichtung ist und die Tätigkeitsschwerpunkte der Pflegedienstleitung sich auf die jeweilige Kurzzeitpflegeeinrichtung beziehen. Ausgenommen von der Regelung sind Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Kirchenbeamtinnen bzw. Kirchenbeamte. 2.4 Weitere personelle Strukturanforderungen 2.4.1 Geeignete Kräfte Die Kurzzeitpflegeeinrichtung hat unter Berücksichtigung von Ziffer 2.6 zur Erfüllung der Seite 6 von 15
individuellen Erfordernisse des Kurzzeitpflegegastes im Rahmen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuung, Unterkunft und Verpflegung geeignete Kräfte entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation bereitzustellen. Hilfskräfte und angelernte Kräfte werden unter der fachlichen Anleitung einer Fachkraft tätig. 2.4.2 Fort- und Weiterbildung Der Träger der Kurzzeitpflegeeinrichtung ist verpflichtet, die erforderliche fachliche Qualifikation der Leitung und aller in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter auf Grund von Einarbeitungskonzepten und durch geplante funktions- und aufgabenbezogene Fort- und Weiterbildung sicherzustellen. Dazu erstellt der Träger einen schriftlichen Fortbildungsplan, der vorsieht, dass alle in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter entsprechend der individuellen Notwendigkeiten in die Fortbildungen einbezogen werden. Leitung und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter aktualisieren ihr Fachwissen regelmäßig. Fachliteratur ist zugänglich vorzuhalten. 2.5 Räumliche Voraussetzungen Dem Wunsch des Kurzzeitpflegegastes nach einem Einzel- oder Doppelzimmer soll Rechnung getragen werden. Die Privatsphäre des Kurzzeitpflegegastes wird gewährleistet. Die Räume, die den Kurzzeitpflegegästen zur Verfügung stehen sind so zu gestalten, dass die individuellen Bedürfnisse, die pflegerischen Erfordernisse und die Anforderungen an eine wohnliche Umgebung der Kurzzeitpflegegäste Berücksichtigung finden. Der kurzzeitigen Aufnahme und einem wechselnden Personenkreis ist dabei Rechnung zu tragen. Der Kurzzeitpflegegast hat das Recht zur Mitnahme von persönlichen Gegenständen und Erinnerungsstücken im Rahmen der räumlichen Gegebenheiten und zur Entscheidung über deren Platzierung. Außerdem sollen beschilderte, sicher zu erreichende sowie barrierefreie Zugänge zu der Kurzzeitpflegeeinrichtung sowie eine direkte Zufahrt für Fahrzeuge zur Verfügung stehen. 2.6 Kooperationen mit anderen Leistungserbringern Zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrages können zugelassene Kurzzeitpflegeeinrichtungen mit anderen Leistungserbringern kooperieren. Bei pflegerischen Leistungen darf nur mit zugelassenen Leistungserbringern (§ 72 SGB XI) kooperiert werden. Soweit eine Kurzzeitpflegeeinrichtung Leistungen Dritter in Anspruch nimmt, bleibt die Verantwortung für die Leistungen und die Qualität bei der auftraggebenden Kurzzeitpflegeeinrichtung bestehen. 3. Prozessqualität Im Rahmen der Prozessqualität hat die Kurzzeitpflegeeinrichtung zur Durchführung einer qualifizierten Pflege, Betreuung sowie der Leistungen von Unterkunft und Verpflegung folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Seite 7 von 15
3.1 Ablauforganisation der Pflege 3.1.1 Pflegekonzept Die Kurzzeitpflegeeinrichtung verfügt über ein Pflegekonzept, das auf pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen sowie praktischen Erfahrungen basiert und im Pflegeprozess umgesetzt wird. 3.1.2 Beginn der Kurzzeitpflege Zu Beginn der Kurzzeitpflege werden mit dem Kurzzeitpflegegast und/oder den An- bzw. Zugehörigen u.a. der Hilfebedarf, die gewünschten bzw. notwendigen Versorgungsleistungen und die individuellen Gewohnheiten und Erwartungen des Kurzzeitpflegegastes besprochen. Zur Möglichkeit der Mitnahme persönlicher Dinge wird der Kurzzeitpflegegast beraten. Die Kurzzeitpflegeeinrichtung hat eine Konzeption mit systematischen Hilfen für die Aufnahme und setzt diese nachweislich im Sinne der Kurzzeitpflegegäste um. 3.1.3 Pflegeprozess und Pflegedokumentation Die Pflege und Betreuung der Kurzzeitpflegegäste erfolgt personenzentriert nach dem Pflegeprozess, der insbesondere die Schritte Informationssammlung, Maßnahmenplanung, Intervention/Durchführung und Evaluation umfasst. Bei allen Schritten sind die Besonderheiten der Kurzzeitpflege, wie z. B. die begrenzte Verweildauer, die Möglichkeit wiederkehrender Aufenthalte sowie Gründe des Aufenthaltes zu berücksichtigen. Die Steuerung des Pflegeprozesses ist Aufgabe der Pflegefachkraft. Die Sicht der Kurzzeitpflegegäste zu ihrer Lebens- und Pflegesituation und deren Wünsche und Bedarfe zur Hilfe und Unterstützung stellen dabei den Ausgangspunkt dar. Falls der Kurzzeitpflegegast aufgrund seiner körperlichen oder kognitiven Situation keine Aussagen treffen kann, sind nach Möglichkeit An- oder Zugehörige bzw. bevollmächtige Personen hinzuzuziehen. Die Anforderungen an den Pflegeprozess und die Pflegedokumentation werden durch das „Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation“ erfüllt. Neben dem Strukturmodell sind weitere Verfahren zur Pflegedokumentation möglich. Aufgrund der eher kurzen Verweilzeiten in der Kurzzeitpflegeeinrichtung sollte die Informationssammlung sowie die Maßnahmenplanung nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden abgeschlossen werden. Bei Personen in Krisensituationen, z.B. nach akutstationärem Aufenthalt, mit instabiler Situation oder bei denen aufgrund einer kognitiven Einschränkung keine oder wenig Informationen zur Verfügung stehen, kann ein gestuftes Vorgehen erforderlich sein. Informationssammlung Zu Beginn der Versorgung führt die Kurzzeitpflegeeinrichtung eine Informationssammlung für jeden Kurzzeitpflegegast durch. Eine zentrale Fragestellung ist, mit welcher Intention und Zielsetzung (z. B. Stabilisierung nach einem Krankenhausaufenthalt, Klärung der weiteren Versorgungsoptionen, sonstige Krisensituationen) der Kurzzeitpflegegast in die Einrichtung Seite 8 von 15
kommt. Dabei sind die relevanten Ressourcen, Fähigkeiten, Risiken, Phänomene, Bedürfnisse, Bedarfe und biografischen Informationen der Kurzzeitpflegegäste zu berücksichtigen. Insbesondere bei Kurzzeitpflegegästen nach einem Krankenhausaufenthalt ist darüber hinaus von Anfang an die weitere Situation nach der Kurzeitpflege in den Blick zu nehmen. Das Zusammenführen der individuellen Sicht der Kurzzeitpflegegäste bzw. der An- und Zugehörigen oder bevollmächtigter Personen mit der fachlichen Einschätzung der Pflegefachkraft erfordert zu Beginn und im weiteren Verlauf einen Verständigungs- und Aushandlungsprozess. Das Ergebnis dieses Verständigungsprozesses bildet die Grundlage aller pflegerischen und betreuenden Maßnahmen. Abweichende Auffassungen zwischen der fachlichen Einschätzung der Pflegefachkraft und der individuellen Sicht der Kurzzeitpflegegäste bzw. der An- und Zugehörigen oder bevollmächtigter Personen zur pflegerischen Situation sowie den vorgeschlagenen Maßnahmen werden dokumentiert. Maßnahmenplanung Die Maßnahmenplanung basiert auf dem oben beschriebenen Aushandlungsprozess und orientiert sich in der Regel an den relevanten Pflegeproblemen, dem Grund für den Aufenthalt in der Kurzeitpflege oder an der individuell ausgestalteten Tagesstrukturierung einschließlich der nächtlichen Versorgung. Die Maßnahmenplanung umfasst die ausgehandelten individuell erforderlichen Pflegemaßnahmen, Prophylaxen (z. B. zur Vermeidung eines Dekubitus), Maßnahmen der Behandlungspflege sowie Betreuungsmaßnahmen. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass den Kurzzeitpflegegästen ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben unter Wahrung der Privat- und Intimsphäre ermöglicht wird. Externe Leistungserbringer (z. B. Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Logopädinnen und Logopäden, Wundtherapeutinnen und -therapeuten) sollten, sofern im Einzelfall erforderlich, in die Maßnahmenplanung einbezogen werden. Aus der Situationseinschätzung im Rahmen der Informationssammlung/Risikoeinschätzung und der daraus abgeleiteten Maßnahmenplanung wird deutlich, welches Ziel mit der jeweiligen Maßnahme verfolgt wird. Insbesondere für Kurzzeitpflegegäste nach Krankenhausaufenthalt umfasst die Maßnahmenplanung auch die Vorbereitung der weiteren Versorgung nach dem Kurzzeitpflegeaufenthalt; An- und Zugehörige sind nach Möglichkeit einzubeziehen. Intervention/Durchführung Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt grundsätzlich entsprechend der Maßnahmenplanung. Abweichungen der tatsächlich durchgeführten Maßnahmen von der Maßnahmenplanung einschließlich der für die Abweichung ursächlichen Gründe, Verlaufsbeobachtungen und sonstige für den Pflegeprozess relevante Hinweise und Feststellungen werden im Bericht nachvollziehbar dokumentiert. Wenn dieses Vorgehen im Rahmen des Qualitätsmanagements konzeptionell geregelt ist und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nachweislich bekannt ist, sind Einzelleistungsnachweise zur Durchführung der geplanten Maßnahmen in der Regel nicht erforderlich. Einzelleistungsnachweise sind hingegen insbesondere bei vorliegendem Dekubitusrisiko im Lagerungs- und Bewegungsprotokoll, bei individuell festgelegten Maßnahmen im Rahmen Seite 9 von 15
des Risikomanagements sowie ärztlich angeordneten Maßnahmen der Behandlungspflege erforderlich. Die Kurzzeit-Pflegeeinrichtung handelt bei ärztlich angeordneten Leistungen im Rahmen des ärztlichen Behandlungs- und Therapieplanes. Evaluation Abhängig von der Gesundheitssituation und vom Pflegebedarf erfolgt in fachlich angemessenen Abständen die Evaluation der Pflegesituation und der Maßnahmenplanung sowie bei Bedarf eine Anpassung der Informationssammlung und der Maßnahmenplanung. Bei akuten Veränderungen erfolgt unverzüglich eine anlassbezogene Evaluation. Pflegedokumentation Die Pflegedokumentation dient als intra- und interprofessionelles Kommunikations- und Steuerungsinstrument. Sie bildet den Pflegeprozess nachvollziehbar ab und unterstützt dessen Umsetzung. Die Pflegedokumentation dient damit auch der Sicherung der Pflegequalität und der Transparenz der Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Pflegedokumentation muss praxistauglich sein. Die Anforderungen an sie und insbesondere an den individuellen Dokumentationsaufwand müssen verhältnismäßig sein und dürfen für die Kurzzeitpflegeeinrichtung über ein vertretbares und wirtschaftliches Maß nicht hinausgehen. Veränderungen des Pflegezustandes sind aktuell (bis zur nächsten Übergabe) zu dokumentieren. Mit dem Dokumentationssystem müssen mindestens die folgenden Inhalte erfasst werden können: • Stammdaten • Informationssammlung einschließlich Risikoeinschätzung (ggf. differenziertes Assessment) und relevanter biografischer Informationen • Maßnahmenplanung • Bericht • Leistungsnachweis (für Behandlungspflege, Dekubitusprophylaxe und ggf. weitere individuell festgelegte Maßnahmen im Rahmen des Risikomanagements) • ggf. Hinweise zur weiteren Versorgung nach der Entlassung. Das Dokumentationssystem ist in Abhängigkeit von bestehenden Pflegeproblemen im Rahmen der vereinbarten Leistungen ggf. temporär zu erweitern (z. B. Ein- und Ausfuhrprotokolle; Bewegungs-/Lagerungsprotokolle). Die ärztlich verordnete/angeordnete Behandlungspflege ist zu dokumentieren. Die Kurzzeitpflegeeinrichtung hat die Pflegedokumentation nach der hier geltenden Regelung mindestens drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Leistungserbringung aufzubewahren. 3.1.4 Pflegeteams Pflege und Betreuung brauchen Verlässlichkeit. Durch die Bildung überschaubarer Seite 10 von 15