2011_06_09 MuG stat_Fassung nach Schiedsspruch.doc

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übersendung von Prüfverfahren und Prüfergebnissen der Qualitätskontrolle in Pflegeeinrichtungen in NRW

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Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege vom 23.11.2018, zuletzt geändert in Anlage 3 am 30.07.2019 Präambel Zur Sicherstellung der Qualität der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuung, Unterkunft und Verpflegung von Bewohnern bzw. Bewohnerinnen vollstationärer Pflegeeinrichtungen    (im Folgenden „pflegebedürftige            Menschen“)    im   Rahmen       der sozialen      Pflegeversicherung           haben       der          GKV-Spitzenverband,           die Bundesarbeitsgemeinschaft       der   überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene sowie die Vereinigungen der Träger der stationären Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes     Bund      der   Krankenkassen     e.V.,    des   Verbandes      der     Privaten Krankenversicherung      e.V.,  der   Verbände    der   Pflegeberufe     auf   Bundesebene, der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen nach Maßgabe von § 118 SGB XI sowie unabhängiger Sachverständiger die nachstehenden Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung sowie die Entwicklung eines einrichtungsinternen      Qualitätsmanagements,       das      auf    eine    stetige     Sicherung und    Weiterentwicklung der Qualität ausgerichtet ist, vereinbart. Hierbei handelt es sich um      eine    Weiterentwicklung        im     Verhältnis       zu     den      vorangegangenen Normsetzungsverträgen,          die      insbesondere        die     Umsetzung       des       neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Beschreibung des indikatorengestützten              Verfahrens zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität nach § 113 Absatz 1a und 1b SGB XI berücksichtigt. Die Partner dieser Vereinbarung sind sich darin einig, dass die Sicherstellung der Qualität der körperbezogenen       Pflegemaßnahmen         und     pflegerischen      Betreuung,      Unterkunft und    Verpflegung die Verantwortung aller Beteiligten erfordert. Diese Vereinbarung ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich (§ 113 Absatz 1 Satz 8 SGB XI) und    bei   allen   weiteren      Vereinbarungen     nach       dem    SGB    XI    (insbesondere Versorgungsverträge,                  Rahmenverträge,                   Pflegesatzvereinbarungen, Qualitätsdarstellungsvereinbarungen) und den Richtlinien nach § 114a Absatz 7 SGB XI von den Vertragsparteien zu beachten. Für die Pflege von Menschen mit Behinderungen in den Einrichtungen der Behindertenhilfe gilt diese Vereinbarung nicht. Seite 1 von 16
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1. Grundsätze 1.1 Ziele Vollstationäre Pflegeeinrichtungen erbringen die Leistungen im Rahmen des § 2 und § 4 Absatz 3 SGB XI auf Basis der folgenden Ziele: •      Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuung, Unterkunft und Verpflegung     sollen    den   pflegebedürftigen      Menschen     helfen,   trotz   ihres Hilfebedarfs/ihrer     Pflegebedürftigkeit     ein     möglichst    selbständiges       und selbstbestimmtes Leben unter Wahrung der Privat- und Intimsphäre zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. •      Die Leistungen der vollstationären Pflegeeinrichtung streben die Förderung und den Erhalt von Lebensqualität und Zufriedenheit des pflegebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung seiner Biografie, kulturellen Prägung und Lebensgewohnheiten sowie die    Förderung     und    den     Erhalt   der    Fähigkeiten,   Selbständigkeit      und Selbstpflegekompetenzen an. •      Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuung, Unterkunft und Verpflegung sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der   pflegebedürftigen     Menschen      auch   in   Form    der  aktivierenden     Pflege wiederzugewinnen oder zu erhalten. Auf eine Vertrauensbasis zwischen dem pflegebedürftigen Menschen, den Angehörigen und den an körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischer Betreuung, Unterkunft und Verpflegung Beteiligten wird hingearbeitet. •      Die Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuung zielen darauf ab, den pflegebedürftigen Menschen direkt oder indirekt darin zu unterstützen,   die Auswirkungen gesundheitlicher Probleme in verschiedenen Lebensbereichen zu bewältigen. •      Die Tages- und Nachtstrukturierung wird bewohnerorientiert ausgerichtet. Die Gestaltung eines vom pflegebedürftigen Menschen als sinnvoll erlebten Alltags sowie die   Teilnahme    am    sozialen   und kulturellen     Leben    werden   gefördert.    Die pflegebedürftigen Menschen werden bei der Wahrnehmung ihrer Wahl- und Mitsprachemöglichkeiten unterstützt. •      Die Pflege wird fachlich kompetent nach dem allgemeinen anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse unter Berücksichtigung des fachlichen Standes der beteiligten Professionen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erbracht. •      Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuung, Unterkunft und Verpflegung werden in Abstimmung mit den Wünschen des pflegebedürftigen Menschen an die individuelle Pflege- und Lebenssituation des pflegebedürftigen Menschen und seine Ziele angepasst. Umzüge innerhalb der vollstationären Pflegeeinrichtung,   die nicht     dem     Wunsch des      pflegebedürftigen    Menschen entsprechen, sollen nach Möglichkeit vermieden werden. •      Bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischer Betreuung, Unterkunft und Seite 2 von 16
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Verpflegung ist auf die religiösen und spirituellen Bedürfnisse der pflegebedürftigen Menschen Rücksicht zu nehmen und nach Möglichkeit den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen und den Wünschen nach gleichgeschlechtlicher Pflege Rechnung zu tragen. •      Bei der Pflege von Kindern und Jugendlichen ist den besonderen Belangen der Kinder und Jugendlichen Rechnung zu tragen. 1.2 Ebenen der Qualität Die Qualität umfasst die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. 1.3 Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung führt auf der Basis seiner konzeptionellen Grundlagen einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement durch, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ausgerichtet ist. Qualitätsmanagement bezeichnet grundsätzlich die in der vollstationären Pflegeeinrichtung organisierten Maßnahmen zur Steuerung der vereinbarten Leistungserbringung und ggf. deren Verbesserung. Qualitätsmanagement schließt alle wesentlichen Managementprozesse (z.B. Verantwortung der    Leitung,   Ressourcenmanagement,        Leistungserbringung,   Analyse,   Bewertung, Verbesserung) ein und entwickelt diese weiter. Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung stellt über das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement sicher, dass •      die vereinbarten Leistungen zu der vereinbarten Qualität erbracht werden, •      sich die Erbringung der vereinbarten Leistungen an den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Menschen und den fachlichen Erfordernissen orientiert und dass sie stetig überprüft und ggf. verbessert wird, •      Verantwortlichkeiten, Abläufe und die eingesetzten Methoden und Verfahren in den Leistungsbereichen der Einrichtung beschrieben und nachvollziehbar sind, •      das indikatorengestützte Verfahren qualitätsgesichert eingeführt und umgesetzt wird. Die Verantwortung für die Umsetzung des Qualitätsmanagements liegt auf der Leitungsebene der Pflegeeinrichtung. Der Träger der Pflegeeinrichtung stellt für das Qualitätsmanagement die personellen und sächlichen Ressourcen zur Verfügung. Bedingung für ein effektives Qualitätsmanagement ist, dass alle vom jeweiligen Prozess betroffenen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen einbezogen sind. Qualitätsmanagement erfordert die Festlegung von Zielen. Die Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Qualitätsziele werden durch einen stetigen Prozess der Planung, Ausführung, Überprüfung und ggf. Verbesserung bestimmt. Die Leitung muss sicherstellen, dass hierfür geeignete Prozesse der Kommunikation innerhalb der vollstationären Pflegeeinrichtung Seite 3 von 16
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eingeführt werden. Die wesentlichen Maßnahmen und Verfahren des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements werden dokumentiert. Sie müssen in der vollstationären Pflegeeinrichtung den jeweils beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt sein und umgesetzt werden. Qualitätsmanagement erfordert die Einbeziehung der Erwartungen und Bewertungen der pflegebedürftigen Menschen. Die vollstationäre Pflegeeinrichtung trägt damit zu einer möglichst hohen Zufriedenheit der pflegebedürftigen Menschen bei. Sie stellt die Aufnahme, Bearbeitung und ggf. Lösung von Kundenbeschwerden sicher. Soweit es für die Leistungserbringung relevant ist, werden auch die Erwartungen und Bewertungen anderer an der Pflege sowie an den Leistungen von Unterkunft und Verpflegung Beteiligten einbezogen. 2. Strukturqualität 2.1 Vollstationäre Pflegeeinrichtung Die vollstationäre Pflegeeinrichtung ist eine auf Dauer angelegte organisatorische Zusammenfassung von Personen und Sachmitteln, die in der Lage sein muss, körperbezogene Pflegemaßnahmen        und   pflegerische  Betreuung,    Unterkunft  und    Verpflegung     der pflegebedürftigen Menschen zu gewährleisten. Unabhängig von der Trägerschaft ist sie eine selbständig wirtschaftende Einrichtung, in der pflegebedürftige Menschen auf Dauer wohnen, Unterkunft und Verpflegung erhalten und unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft geplant gepflegt und betreut werden. 2.2 Darstellung der vollstationären Pflegeeinrichtung Die vollstationäre Pflegeeinrichtung stellt sich in einer übersichtlichen Information zur Außendarstellung schriftlich vor. Hierin können u.a. Informationen enthalten sein über •       Leitbild und Pflegekonzeption, •       Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuung und der Unterkunft und Verpflegung, •       die räumliche und die personelle Ausstattung, •       Beratungsangebote, •       Beteiligung an Qualitätssicherungsmaßnahmen, •       einrichtungsinternes Qualitätsmanagement. Außerdem sind die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten anzugeben. Seite 4 von 16
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2.3 Personelle Strukturanforderungen 2.3.1 Funktion der verantwortlichen Pflegefachkraft Die von der vollstationären Pflegeeinrichtung angebotenen Pflegeleistungen sind unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft durchzuführen. Ist die Pflegeeinrichtung Teil einer Verbundeinrichtung, für die ein Gesamtversorgungsvertrag nach § 72 Absatz 2 SGB XI abgeschlossen worden ist, kann die verantwortliche Pflegefachkraft für mehrere oder alle diesem Verbund angehörenden Pflegeeinrichtungen verantwortlich sein, wenn dies im Vertrag so vereinbart ist und die gesetzlichen Anforderungen an die qualitätsgesicherte Leistungserbringung dadurch nicht beeinträchtigt werden. Pflege unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft bedeutet, dass diese auf der Basis der unter 1.1 genannten Ziele u.a. verantwortlich ist für: •       die Anwendung der beschriebenen Qualitätsmaßstäbe im Pflegebereich, •       die Umsetzung des Pflegekonzeptes, •       die Planung, Durchführung, Evaluation und ggf. Anpassung der Pflege, •       die fachgerechte Führung der Pflegedokumentation, •       die an dem Pflegebedarf orientierte Dienstplanung der Pflegekräfte, •       die regelmäßige Durchführung der Dienstbesprechungen innerhalb des Pflegebereichs. Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung stellt sicher, dass bei Ausfall der verantwortlichen Pflegefachkraft (z.B. durch Verhinderung, Krankheit oder Urlaub) die Vertretung durch eine Pflegefachkraft mit der Qualifikation nach Ziffer 2.3.2.1 gewährleistet ist. 2.3.2 Eignung als verantwortliche Pflegefachkraft 2.3.2.1    Ausbildung Die fachlichen Voraussetzungen als         verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes erfüllen Personen, die eine Ausbildung als a) Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger oder b) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder c) Altenpflegerin bzw. Altenpfleger (Eine vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Altenpflege [AltPflG] nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Anerkennung als staatlich anerkannte Altenpflegerin bzw. als staatlich anerkannter Altenpfleger wird als Erlaubnis nach § 1 dieses Gesetzes anerkannt.) oder d) Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann abgeschlossen haben. 2.3.2.2    Berufserfahrung Die Eignung zur Übernahme der ständigen Verantwortung ist ferner davon abhängig, dass innerhalb der letzten acht Jahre mindestens zwei Jahre ein unter Ziffer 2.3.2.1 genannter Beruf Seite 5 von 16
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hauptberuflich ausgeübt wurde. Für die Rahmenfrist gilt § 71 Absatz 3 Satz 3 SGB XI. 2.3.2.3   Weiterbildung Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde. Diese Maßnahme umfasst insbesondere folgende Inhalte: •       Managementkompetenz (Personalführung, Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen, Rechtsgrundlagen, gesundheits- und sozialpolitische Grundlagen, Qualitätsmanagement), •       psychosoziale und kommunikative Kompetenz sowie •       die Aktualisierung der pflegefachlichen Kompetenz (Pflegewissen, Pflegeorganisation). Von der Gesamtstundenzahl sollen mindestens 20% in Präsenzphasen vermittelt worden sein. Die Voraussetzung ist auch durch den Abschluss eines nach deutschem Recht anerkannten betriebswirtschaftlichen, pflegewissenschaftlichen oder sozialwissenschaftlichen Studiums an einer in- oder ausländischen (Fach-)Hochschule oder Universität zumindest auf Bachelor- Niveau erfüllt. 2.3.2.4    Übergangsregelung Für auf Grundlage früherer Fassungen der Maßstäbe und Grundsätze erworbene Qualifikationen     oder  begonnene     Qualifizierungsmaßnahmen       für  die  Tätigkeit    von verantwortlichen Pflegefachkräften gilt Bestandsschutz. 2.3.2.5   Beschäftigungsverhältnis der verantwortlichen Pflegefachkraft Die     verantwortliche     Pflegefachkraft    muss     in    dieser    Funktion    in     einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig sein. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch erfüllt, sofern die verantwortliche Pflegefachkraft Inhaberin oder Gesellschafterin der vollstationären Pflegeeinrichtung ist und die Tätigkeitsschwerpunkte der Pflegedienstleitung sich auf die jeweilige vollstationäre Pflegeeinrichtung beziehen. Ausgenommen von der Regelung sind Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Kirchenbeamte. 2.4 Weitere personelle Strukturanforderungen 2.4.1 Geeignete Kräfte Die vollstationäre Pflegeeinrichtung hat unter Berücksichtigung von Ziffer 2.6 zur Erfüllung der individuellen Erfordernisse des pflegebedürftigen Menschen im Rahmen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuung, Unterkunft und Verpflegung geeignete Seite 6 von 16
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Kräfte entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation bereitzustellen. Hilfskräfte und angelernte Kräfte werden unter der fachlichen Anleitung einer Fachkraft tätig. 2.4.2 Fort- und Weiterbildung Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, die erforderliche fachliche Qualifikation der Leitung und aller in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen auf Grund von Einarbeitungskonzepten und durch geplante funktions- und aufgabenbezogene Fort- und Weiterbildung sicherzustellen. Dazu erstellt der Träger einen schriftlichen Fortbildungsplan, der vorsieht, dass alle in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen entsprechend der individuellen Notwendigkeiten in die Fortbildungen einbezogen werden. Leitung und Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen aktualisieren ihr Fachwissen regelmäßig. Fachliteratur ist zugänglich vorzuhalten. 2.5 Räumliche Voraussetzungen Dem Wunsch des pflegebedürftigen Menschen nach Wohnen in einem Einzel- oder Doppelzimmer soll Rechnung getragen werden. Das Wohnen in Einzelzimmern ist anzustreben. Die Privatsphäre des pflegebedürftigen Menschen wird gewährleistet. Die Wohnräume der pflegebedürftigen Menschen sind so zu gestalten, dass sie den angemessenen individuellen Wünschen       und   Bedürfnissen  nach   Privatheit  und   Wohnlichkeit    entsprechen.    Der pflegebedürftige Mensch hat das Recht zur Mitnahme von eigenen Möbeln, persönlichen Gegenständen und Erinnerungsstücken im Rahmen der räumlichen Gegebenheiten und zur Entscheidung über deren Platzierung. Außerdem sollen beschilderte, sicher zu erreichende sowie barrierefreie Zugänge zu der vollstationären Pflegeeinrichtung sowie eine direkte Zufahrt für Fahrzeuge zur Verfügung stehen. 2.6 Kooperationen mit anderen Leistungserbringern Zur     Erfüllung    ihres   Versorgungsauftrages     können      zugelassene    vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit anderen Leistungserbringern kooperieren. Bei pflegerischen Leistungen darf nur mit zugelassenen Leistungserbringern (§ 72 SGB XI) kooperiert werden. Soweit eine vollstationäre Pflegeeinrichtung Leistungen Dritter in Anspruch nimmt, bleibt die Verantwortung für die Leistungen und die Qualität bei der auftraggebenden vollstationären Pflegeeinrichtung bestehen. 3. Prozessqualität Im Rahmen der Prozessqualität hat die vollstationäre Pflegeeinrichtung zur Durchführung einer qualifizierten Pflege, Betreuung sowie der Leistungen von Unterkunft und Verpflegung folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Seite 7 von 16
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3.1 Ablauforganisation der Pflege 3.1.1 Pflegekonzept Die    vollstationäre  Pflegeeinrichtung     verfügt   über    ein   Pflegekonzept,    das    auf pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen sowie praktischen Erfahrungen basiert und im Pflegeprozess umgesetzt wird. 3.1.2 Einzug und Eingewöhnung Der Einzug in die vollstationäre Pflegeeinrichtung wird mit dem zukünftigen Bewohner bzw. der zukünftigen Bewohnerin und seinen bzw. ihren Angehörigen vorbereitet. Hierzu soll ein Besuch in der eigenen Häuslichkeit oder im Krankenhaus bzw. ein Informationsgespräch in der vollstationären Pflegeeinrichtung durchgeführt werden. Dabei sind u.a. der Hilfebedarf, die gewünschten bzw. notwendigen Versorgungsleistungen und die individuellen Gewohnheiten und Erwartungen des zukünftigen Bewohners bzw. der zukünftigen Bewohnerin zu besprechen. Über die Mitnahme persönlicher Dinge wird der zukünftige Bewohner bzw. die zukünftige Bewohnerin beraten. Die vollstationäre Pflegeeinrichtung hat eine Konzeption mit systematischen Hilfen für den Einzug und die Eingewöhnung und setzt diese nachweislich im Sinne der pflegebedürftigen Menschen um. 3.1.3 Pflegeprozess und Pflegedokumentation Die Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Menschen erfolgt personenzentriert nach dem       Pflegeprozess,   der     insbesondere      die    Schritte     Informationssammlung, Maßnahmenplanung, Intervention/Durchführung und Evaluation umfasst. Die Steuerung des Pflegeprozesses ist Aufgabe der Pflegefachkraft. Die Sicht der pflegebedürftigen Menschen zu ihrer Lebens- und Pflegesituation und deren Wünsche und Bedarfe zur Hilfe und Unterstützung stellen dabei den Ausgangspunkt dar. Falls der pflegebedürftige Mensch aufgrund seiner körperlichen oder kognitiven Situation keine Aussagen treffen kann, sind nach Möglichkeit Angehörige bzw. bevollmächtige Personen hinzuzuziehen. Die Anforderungen an den Pflegeprozess und die Pflegedokumentation werden durch das „Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation“ erfüllt. Neben dem Strukturmodell sind weitere Verfahren zur Pflegedokumentation möglich. Die Anforderungen an den Pflegeprozess und die Pflegedokumentation sind so gestaltet, dass diese durch alle Einrichtungen erfüllt werden können, unabhängig davon, ob sie auf das sog. „Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation“ oder auf andere Konzepte zur Umsetzung des Pflegeprozesses und der Pflegedokumentation zurückgreifen. Informationssammlung Zu     Beginn     der  Versorgung      führt   die   vollstationäre    Pflegeeinrichtung     eine Informationssammlung für jeden pflegebedürftigen Menschen durch. Dabei sind die relevanten Ressourcen, Fähigkeiten, Risiken, Phänomene, Bedürfnisse, Bedarfe und biografischen Informationen der pflegebedürftigen Menschen zu berücksichtigen. Seite 8 von 16
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Das Zusammenführen der individuellen Sicht der pflegebedürftigen Menschen bzw. der Angehörigen oder sonstiger bevollmächtigter Personen mit der fachlichen Einschätzung der Pflegefachkraft erfordert, nicht nur zu Beginn, sondern fortlaufend, einen Verständigungs- und Aushandlungsprozess. Das Ergebnis dieses Verständigungsprozesses bildet die Grundlage aller pflegerischen und betreuenden Maßnahmen. Abweichende Auffassungen zwischen der fachlichen Einschätzung der Pflegefachkraft und der individuellen Sicht der pflegebedürftigen Menschen bzw. der Angehörigen oder sonstiger bevollmächtigter Personen zur pflegerischen Situation sowie den vorgeschlagenen Maßnahmen werden dokumentiert. Maßnahmenplanung Die Maßnahmenplanung basiert auf dem oben beschriebenen Aushandlungsprozess und orientiert sich in der Regel an den relevanten Pflegeproblemen oder an der individuell ausgestalteten    Tagesstrukturierung     einschließlich   der   nächtlichen    Versorgung.     Die Maßnahmenplanung          umfasst      die     ausgehandelten       individuell     erforderlichen Pflegemaßnahmen, Prophylaxen (z.B. zur Vermeidung eines Dekubitus), Maßnahmen der Behandlungspflege      sowie    Betreuungsmaßnahmen.         Externe    Leistungserbringer     (z.B. Physiotherapeutinnen        und      -therapeuten,       Logopädinnen        und      Logopäden, Wundtherapeutinnen und -therapeuten) sollten, sofern im Einzelfall erforderlich, in die Maßnahmenplanung einbezogen werden. Aus der Situationseinschätzung im Rahmen der Informationssammlung/Risikoeinschätzung und der daraus abgeleiteten Maßnahmenplanung wird deutlich, welches Ziel mit der jeweiligen Maßnahme verfolgt wird. Intervention/Durchführung Die    Durchführung      der    Maßnahmen        erfolgt    grundsätzlich     entsprechend      der Maßnahmenplanung. Abweichungen der tatsächlich durchgeführten Maßnahmen von der Maßnahmenplanung        einschließlich   der   für   die   Abweichung      ursächlichen    Gründe, Verlaufsbeobachtungen und sonstige für den Pflegeprozess relevante Hinweise und Feststellungen werden im Bericht nachvollziehbar dokumentiert. Wenn dieses Vorgehen im Rahmen des Qualitätsmanagements konzeptionell geregelt ist und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nachweislich bekannt ist, sind Einzelleistungsnachweise zur Durchführung der geplanten Maßnahmen in der Regel nicht erforderlich. Insbesondere für Maßnahmen der Dekubitusprophylaxe, weitere individuell festgelegte Maßnahmen im Rahmen des Risikomanagements sowie ärztlich angeordnete Maßnahmen der Behandlungspflege sind hingegen stets Einzelleistungsnachweise erforderlich. Die vollstationäre Pflegeeinrichtung handelt bei ärztlich angeordneten Leistungen im Rahmen des ärztlichen Behandlungs- und Therapieplanes. Evaluation Abhängig von der Gesundheitssituation und vom Pflegebedarf erfolgt in fachlich angemessenen Abständen die Evaluation der Pflegesituation und der Maßnahmenplanung sowie bei Bedarf eine Anpassung der Informationssammlung und der Maßnahmenplanung. Bei Seite 9 von 16
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akuten Veränderungen erfolgt unverzüglich eine anlassbezogene Evaluation. Pflegedokumentation Die Pflegedokumentation dient als intra- und interprofessionelles Kommunikationsinstrument. Sie bildet den Pflegeprozess nachvollziehbar ab und unterstützt dessen Umsetzung. Die Pflegedokumentation dient damit auch der Sicherung der Pflegequalität und der Transparenz der Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Pflegedokumentation muss praxistauglich sein. Die Anforderungen an sie und insbesondere an den individuellen Dokumentationsaufwand müssen verhältnismäßig sein und dürfen für die vollstationäre Pflegeeinrichtung über ein vertretbares und wirtschaftliches Maß nicht hinausgehen. Veränderungen des Pflegezustandes sind aktuell (bis zur nächsten Übergabe) zu dokumentieren. Mit dem Dokumentationssystem müssen mindestens die folgenden Inhalte erfasst werden können: •       Stammdaten, •       Informationssammlung einschließlich Risikoeinschätzung (ggf. differenziertes Assessment) und relevanter biografischer Informationen, •       Maßnahmenplanung, •       Bericht, •       Leistungsnachweis (für Behandlungspflege, Dekubitusprophylaxe und ggf. weitere individuell festgelegte Maßnahmen im Rahmen des Risikomanagements). Das Dokumentationssystem ist in Abhängigkeit von bestehenden Pflegeproblemen im Rahmen der vereinbarten Leistungen ggf. temporär zu erweitern (z.B. Ein- und Ausfuhrprotokolle; Bewegungs-/Lagerungsprotokolle). Für die ärztlich angeordnete Behandlungspflege wird ein gesondertes Dokument geführt. Die vollstationäre Pflegeeinrichtung hat die Pflegedokumentation nach der hier geltenden Regelung mindestens drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Leistungserbringung aufzubewahren. 3.1.4 Pflegeteams Durch die Bildung überschaubarer Pflegeteams ist größtmögliche personelle Kontinuität sicherzustellen. 3.2 Unterkunft und Verpflegung Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, die Leistungen der Unterkunft und Verpflegung fachlich kompetent und bedarfsgerecht zu erbringen. Der Träger der Einrichtung stellt die fachliche Qualität der Leistungen der Unterkunft und Verpflegung den rechtlichen und fachlichen Anforderungen entsprechend sicher. Die Grundsätze zu den einzelnen nachfolgenden Bereichen sind in der Konzeption darzulegen. Seite 10 von 16
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