Übersicht der Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages NI

Anfrage an: Landtag Niedersachsen

Ich bitte um Zusendung einer Übersicht über die Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages.

Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung darf ich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2015 (Az. BVerwG 7 C 1.14 / BVerwG 7 C 2.14) verweisen sowie das Urteil des VG Mainz, 29.11.2017 - 4 K 147/17.MZ

Bitte senden Sie mir die Antwort in elektronischer Form zu.

Vielen Dank.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. April 2018
  • Frist
    3. Mai 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um Zusend…
An Landtag Niedersachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Übersicht der Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages NI [#28574]
Datum
3. April 2018 15:59
An
Landtag Niedersachsen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Zusendung einer Übersicht über die Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung darf ich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2015 (Az. BVerwG 7 C 1.14 / BVerwG 7 C 2.14) verweisen sowie das Urteil des VG Mainz, 29.11.2017 - 4 K 147/17.MZ Bitte senden Sie mir die Antwort in elektronischer Form zu. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landtag Niedersachsen
Antrag auf Übersendung einer Übersicht der Ausarbeitungen des wissenschaftlichen Dienstes - Ihre Mail vom 03.04.20…
Von
Landtag Niedersachsen
Betreff
Antrag auf Übersendung einer Übersicht der Ausarbeitungen des wissenschaftlichen Dienstes - Ihre Mail vom 03.04.2018 -
Datum
26. April 2018 10:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrem mit E-Mail vom 03.04.2018 an den Niedersächsischen Landtag gerichteten Antrag auf Zugang zu Informationen in den "Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages" nehme ich wie folgt Stellung: Bei der Verwaltung des Niedersächsischen Landtages ist zwar ein wissenschaftlicher Beratungsdienst - der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD) - eingerichtet. Nach den für den GBD geltenden Richtlinien unterscheidet sich dieser aber sowohl nach seinen Aufgaben als auch hinsichtlich seiner Arbeitsgrundsätze grundlegend von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages. Schon deshalb sind die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen beiden Urteilen vom 25.06.2015 - BVerwG 7 C 1.14 und BVerwG 7 C 2.14 - nicht auf die Rechtslage in Niedersachsen übertragbar. Ferner gibt es in Niedersachsen, wie Ihnen bekannt ist, keine mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes oder dem Transparenzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz vergleichbare Rechtsgrundlage für einen allgemeinen anlassunabhängigen Anspruch auf Zugang zu behördlichen Informationen. Vielmehr gilt für die niedersächsischen Behörden, wie Sie zutreffend ausführen, nur das Niedersächsische Umweltinformationsgesetz (NUIG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Auch deshalb sind die beiden o. g. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, die sich jeweils nur mit dem IFG befassen, und das von Ihnen ebenfalls genannte Urteil des VG Mainz vom 29.11.2017 - 4 K 147/17.MZ - nicht auf die Rechtslage in Niedersachsen übertragbar. Wir gehen davon aus, dass die "Ausarbeitungen" des GBD keine Umwelt- oder Verbraucherinformationen im Sinne des NUIG bzw. des VIG enthalten, sodass wir insoweit von vornherein nicht informationspflichtig sind. Sollten Sie anderer Auffassung sein, bitte ich um Spezifizierung Ihres Informationsbegehrens. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass der GBD nach seinen Arbeitsgrundsätzen hinsichtlich der Bearbeitung von Aufträgen zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Nach alledem können wir Ihrem Anliegen nicht entsprechen. Mit freundlichen Grüßen