+++BITTE IN HTML UMWANDELN+++
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 38/2020
Sehr geehrteAntragsteller/in
zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sind nach Recherchen der hiesigen Registratur im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zu den von Ihnen genannten Akten 1004 und 1005 die nachfolgend in den Tabellen aufgeführten Aktenzeichen mit dem jeweiligen Betreff registriert. Zu jedem Aktenzeichen gibt es wiederum zahlreiche Vorgänge und in den einzelnen Vorgängen wiederum eine Vielzahl von Dokumenten. Um eine umfassende Übersicht über sämtliche Dokumente zu erhalten, die einem Vorgang zugeordnet sind, müsste der entsprechende Vorgang gesichtet werden. Denn eine zentrale Erfassung der Dokumente erfolgt nicht in jeden Fall.
Die Bearbeitung Ihres Antrags in der vorliegenden Form ist daher nicht möglich. Ich bitte Sie, Ihren Antrag einzugrenzen. Dazu können die nachstehenden Tabellen behilflich sein.
A. Für die Akte 1004 sind über 1000 Aktenzeichen registriert. Die mit „(…)“ gekennzeichneten Aktenzeichen bedeuten, dass eine Vielzahl von Aktenzeichen mit diesem Betreff registriert sind. Der Übersicht halber habe ich diese zusammengefasst.
1004-46
Bundesverfassungsgericht - Verschiedenes -
1004/1-1-46
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht; Durchführung; Verschiedenes
1004/1-2(D)-46
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (DDR)
1004/1-2-1-1-46
Klage-Nr. 0 - 50 Novelle zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts Annahme nach Ermessen -Verschiedenes-
1004/1-2-1III-46
Novelle zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts , Materialsammlung
1004/1-4-46
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
1004/10-46
25-jähriges Jubiläum und andere Jubiläen des Bundesverfassungsgerichts
1004/11-1-46
Problematik des Art. 100 GG für Berliner Gerichte
1004/12-46
Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verhängung von Mißbrauchsgebühren nach § 34 Abs. 5 BVerfGG
1004/14-46
Bundesverfassungsgericht - Besuche und Gegenbesuche -
1004/16-46
Bundesverfassungsgericht, Neuordnung der Verfassungskartei
1004/17-46
Bundesverfassungsgericht - Petitionen -
1004/22-46
Kommission zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts
1004/22II-46
Kommission zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts - Eingaben und Anfragen -
1004/22IV-46
Kommission zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts Presseäußerungen ab 1996 bis 12. Dezember 1997
1004/22SH-46
Kommission zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts , Schriftverkehr zwecks Angebotsnachfrage zum Druck des Abschlußberichts
1004/24-46
Baumaßnahmen des Bundesverfassungsgerichts
1004/3-46
Rechtsstellung des Bundesverfassungsgericht in verwaltungs- und haushaltsrechtlicher Hinsicht - u.a. Gutachten […]
1004/4-46
Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichtes auf Antrag der Gerichte - u.a. Stellungnahmen und Gutachten der Gerichte
1004/6-2-46
Geschäftsentwicklung des Bundesverfassungsgerichts und der Verfassungsgerichte der Länder
1004/7-1-46
Honorare für Prozeßbevollmächtigte und Beistände der Bundesregierung in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
1004E(0)-46
Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes , Bundesverfassungsgericht ,Verfassungsbeschwerden
1004E(…)-46
Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes, Bundesverfassungsgericht, mehrere hundert Vorgänge zu einzelnen Verfassungbeschwerden
1004E-1-46
Verfassungsbeschwerden der Länder - nur Vorgang Investitionshilfegesetz
1004I-2-46
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - hier: Bundestag
1004I-3-46
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht - hier: Bundesverfassungsrichterinnen und Bundesverfassungsrichter
1004I-46
Bundesverfassungsgericht - Vorgänge von geringer Bedeutung - Behandlung in den gesetzgebenden Körperschaften
1004II-(…)-46
Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes Bundesverfassungsgericht, ca. 1.100 einzelne Bürgereingaben
B. Für die Akte 1005 sind die nachfolgend in der Tabelle aufgeführten Aktenzeichen einschließlich des Betreffs wie folgt registriert:
1005-46
Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder, Verfassungsgerichtshöfe der Länder - Verschiedenes
1005/1-46
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
1005II-46
Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder, Verfassungsgerichtshöfe der Länder - Eingaben und Anfragen
1005IV-46
Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder, Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder, Verfassungsgerichtshöfe der Länder, Presseäußerungen
1005V-46
Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder, Verfassungsgerichtshöfe der Länder Entscheidungen
Je nach der Anzahl der zu sichtenden Vorgänge entsteht ein hoher, möglicherweise sogar sehr hoher Verwaltungsaufwand. Eine gebührenfreie Bearbeitung Ihres IFG-Antrags dürfte daher nicht möglich sein. Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung - IFGGebV). Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG ergehen nur einfache Auskünfte kostenfrei. Eine einfache Auskunft liegt grundsätzlich dann vor, wenn ihre Vorbereitung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Die Gebühr kann je nach Gebührennummer bis zu 500 EUR betragen. In welcher Höhe Gebühren im vorliegenden Fall tatsächlich anfallen werden, vermag ich noch nicht abschließend festzustellen, da ich den bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigenden tatsächlichen Verwaltungsaufwand erst im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags ermitteln kann.
Vor diesem Hintergrund bitte ich zunächst um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten und - falls ja - wie oben erläutert um eine sinnvolle Eingrenzung Ihres Begehrens. Zudem bitte ich um Mitteilung, ob Sie bereit sind, die anfallenden Gebühren zu übernehmen. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass Sie mir Ihre zustellfähigen Anschrift übermitteln. Unabhängig davon behalte ich mir vor, die weitere Bearbeitung Ihres Antrags von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf die zu erwartende Gebühr abhängig zu machen.
Sollte ich bis zum 25. Februar 2020 keine gegenteilige Mitteilung von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen.
Mit freundlichen Grüßen