Sehr Antragsteller/in
Ihrem Antrag vom 6. Februar 2021 auf Übersendung einer „Übersicht der umweltspezifischen Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages Niedersachsen“ kann in dieser Form nicht entsprochen werden.
Der Wissenschaftliche Dienst des Niedersächsischen Landtages ist der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD). Der GBD ist Teil der Landtagsverwaltung und damit einer obersten Landesbehörde. Er hat die Aufgabe, die Abgeordneten, Fraktionen und Ausschüsse des Landtages rechtswissenschaftlich zu beraten, insbesondere im Rahmen der Gesetzgebung und aufgrund von einzelnen Aufträgen zu bestimmten Rechtsfragen. Die Ausarbeitungen des GBD sind daher ausschließlich rechtswissenschaftlicher Art.
Der von Ihnen geltend gemachte Anspruch könnte sich allenfalls auf § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG und/oder § 3 Satz 1 NUIG stützen. Nach diesen Vorschriften haben Sie keinen allgemeinen Anspruch auf Zugang zu Ausarbeitungen des GBD, auch soweit sich diese mit „umweltspezifischen“ Themen befassen sollten, sondern nur einen Anspruch auf Zugang zu Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG bzw. Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 5 NUIG i. V. m. § 2 Abs. 3 UIG. Solche Informationen enthalten die Ausarbeitungen des GBD aber grundsätzlich nicht.
Ihr Antrag genügt vor diesem Hintergrund schon nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG bzw. § 3 Satz 2 NUIG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 UIG, weil er nicht hinreichend bestimmt ist, insbesondere nicht erkennen lässt, auf welche Informationen er gerichtet ist (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2019 - BVerwG 6 A 2.17 - NVwZ 2019, 1211 [1211 f. = Rn 7. ff.], zitiert nach Beck-online, zu einem Antrag nach § 4 UIG auf Übersendung einer „Übersicht der Titel sämtlicher Akten, die beim Bundesnachrichtendienst zum Thema Umweltschutz vorhanden sind“). Es reicht nicht aus, einen zwar sprachlich bestimmten Antrag zu stellen, der aber inhaltlich jedwede konkretisierende Eingrenzung vermissen lässt und daher einem allgemeinen Ausforschungsbegehren gleichkommt (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand: 93. Ergänzungslieferung August 2020, zitiert nach Beck-online, § 4 UIG Rn. 5 a, beispielhaft zu einem etwaigen Antrag, „sämtliche umweltrelevanten Informationen zu einer bestimmten Industrieanlage“ zu erhalten).
Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, dass Ihr Antrag noch hinreichend bestimmt ist, wäre er aber als missbräuchlich im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG bzw. offensichtlich missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG (hier: i. V. m. § 3 Satz 2 NUIG) zu qualifizieren (so Ruttloff, NVwZ 2019, 1212 [1212], zitiert nach Beck-online, zu dem vorgenannten Beschluss des BVerwG, sowie Karg, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, Beck’scher Online-Kommentar, § 8 UIG Rn. 48 a). Denn um Ihrem Antrag entsprechen zu können, müsste der gesamte, überaus umfangreiche Aktenbestand des GBD gesichtet und daraufhin ausgewertet werden, ob einzelne Ausarbeitungen möglicherweise Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG oder Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 5 NUIG i. V. m. § 2 Abs. 3 UIG enthalten könnten. Dies würde ersichtlich die hiesigen Verwaltungskapazitäten sprengen, ohne dass ein besonderes öffentliches (oder privates) Interesse an der Übersendung der beanspruchten Übersicht erkennbar wäre.
Sofern Sie Ihre Anfrage nicht näher spezifizieren und präzisieren sollten, kann dem Antrag daher nicht entsprochen werden. Auch eine entsprechende Bürgeranfrage könnte aus den gleichen Gründen nicht wunschgemäß beantwortet werden.
Wir weisen nur vorsorglich darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen unabhängig von der Frage gelten, inwieweit der GBD oder die Landtagsverwaltung überhaupt eine informationspflichtige Stelle im Sinne des VIG oder des NUIG ist oder der Informationsübermittlung Ausschlussgründe (wie etwa die Verpflichtung des GBD zur Vertraulichkeit bei der Auftragsbearbeitung) entgegenstünden.
Mit freundlichen Grüßen