Übersicht Eingangs- und Verfahrenszahlen Ordnungswidrigkeiten im Jahr 2020

Anfrage an: Wustermark

Die Anzahl der im Jahr 2020 in der Gemeinde schriftlich eingegangenen Hinweisen auf Ordnungswidrigkeiten („Privatanzeigen“), aufgeschlüsselt nach Eingangsart (Kategorie E-Mail / Fax / Brief), und die Anzahl der daraus gefertigten Verfahren je Kategorie der Eingangsart.

Ergebnis der Anfrage

Nach persönlicher Rücksprache kann die Anfrage abgelehnt werden. Diese Statistik ist in dieser Form nicht vorliegend.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. Dezember 2021
  • Frist
    18. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Wustermark Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Übersicht Eingangs- und Verfahrenszahlen Ordnungswidrigkeiten im Jahr 2020 [#235621]
Datum
14. Dezember 2021 05:28
An
Wustermark
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anzahl der im Jahr 2020 in der Gemeinde schriftlich eingegangenen Hinweisen auf Ordnungswidrigkeiten („Privatanzeigen“), aufgeschlüsselt nach Eingangsart (Kategorie E-Mail / Fax / Brief), und die Anzahl der daraus gefertigten Verfahren je Kategorie der Eingangsart.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235621 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235621/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Wustermark
Sehr Antragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom 14.12.2021. Sie beantragen die Akteneinsicht nach dem…
Von
Wustermark
Betreff
AW: Übersicht Eingangs- und Verfahrenszahlen Ordnungswidrigkeiten im Jahr 2020 [#235621]
Datum
17. Dezember 2021 11:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom 14.12.2021. Sie beantragen die Akteneinsicht nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz des Landes Brandenburg (AlG) und wünschen Auskünfte privat erstatteten Anzeigen. Dieser Antrag ist unter Bezugnahme des §4 AIG abzulehnen. Auch ist im AIG geregelt, dass, wenn andere Regelungen spezifische Rechtsvorschriften zur Akteneinsicht enthalten, diese dem AIG vorgehen. §49 Abs.1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) regelt die Akteneinsicht für den Betroffenen. Ihm kann Einsicht bei der Behörde gewährt werden. Die trifft für Sie so nicht zu. Ich nutze allerdings die Gelegenheit, um Ihnen grundsätzliche Auskünfte zum Thema der Erstattung einer Anzeige durch eine Person, die nicht hoheitliche Aufgaben ausübt, darzulegen. Der Anzeigenerstatter hat keinen Anspruch auf die Einleitung eines Verfahrens aufgrund seiner privaten Anzeige. Für Anzeigen zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit gilt §158 Strafprozessordnung (StPO) sinngemäß. Daraus folgt, dass jeder eine Anzeige erstatten kann und die Behörde verpflichtet ist zu prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Sie kann aber nicht ohne Prüfung darauf vertrauen, dass der angezeigte Sachverhalt zutreffend ist. Hierüber werden auch keine gesonderten Statistiken geführt. Die Verwaltungsbehörde muss beurteilen, ob der angezeigte Sachverhalt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit bietet (§152 (2) StPO i.V.m. §46 (1) OWiG). Sie hat zu prüfen, ob Verfolgungshindernisse vorliegen und ihr pflichtgemäßes Ermessen, ob sie die Verfahrenseinleitung nach §47 (1) OWiG für geboten hält, auszuüben. Auch bindet die Aufarbeitung einer privaten Anzeige zu einem Verkehrsverstoß personelle und Zeitressourcen, die nur bei einem stabilen Aufkommen innerhalb der Verwaltungsbehörde realisiert werden kann. Die Verwaltungsbehörde hat bei den vorhandenen Personalkräften zu prüfen, ob die Verfolgung der geringfügigen Ordnungswidrigkeit (was bei Verstößen im ruhenden Verkehr der Fall ist) nur um den Preis möglich wäre, dass laufenden Verfahren zu bedeutsameren Ordnungswidrigkeiten nicht genügend rasch bearbeitet werden können und damit weniger wirksam sind oder diese sogar weniger nachhaltig verfolgen kann. Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist nach Schwerpunkten auszurichten. Im Vordergrund sollten hierbei die besonders gefährlichen Verkehrsverstöße stehen. Deshalb sollte sich vorrangig auf diese Verstöße konzentriert werden, welche einwandfrei (wie z. B. durch den Außendienst der Gemeinde Wustermark festgestellt werden können und die für die Verkehrsdisziplin aufschlussreich sind. Ergänzend erwähne ich an dieser Stelle, dass der Außendienst den ruhenden Verkehr im gesamten Gemeindegebiet kontrolliert und versucht mit den vorhandenen technischen und personellen Möglichkeiten dies flächendeckend abzusichern. Eine dichte Kontrolltätigkeit kann dennoch nicht verkehrswidriges Verhalten dauerhaft an jedem Ort verhindern. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, [geschwärzt], gegen Ihren Bescheid vom 17. Dezember 2021 lege ich hiermit Widerspr…
An Wustermark Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Widerspruch: Übersicht Eingangs- und Verfahrenszahlen Ordnungswidrigkeiten im Jahr 2020 [#235621]
Datum
17. Dezember 2021 12:58
An
Wustermark
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, [geschwärzt], gegen Ihren Bescheid vom 17. Dezember 2021 lege ich hiermit Widerspruch ein. Dieser Widerspruch wird Ihnen in den nächsten Tagen auch schriftlich per Post zukommen. Sie führten aus, dass mein Antrag ist unter Bezugnahme des §4 AIG abzulehnen ist. Das ist jedoch nicht richtig, da keine der in §4 AIG angegebenen Ablehnungsgründe auf meine Anfrage zutrifft. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 235621 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]