Sehr Antragsteller/in
ich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom 14.12.2021. Sie beantragen die Akteneinsicht nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz des Landes Brandenburg (AlG) und wünschen Auskünfte privat erstatteten Anzeigen.
Dieser Antrag ist unter Bezugnahme des §4 AIG abzulehnen. Auch ist im AIG geregelt, dass, wenn andere Regelungen spezifische Rechtsvorschriften zur Akteneinsicht enthalten, diese dem AIG vorgehen. §49 Abs.1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) regelt die Akteneinsicht für den Betroffenen. Ihm kann Einsicht bei der Behörde gewährt werden. Die trifft für Sie so nicht zu.
Ich nutze allerdings die Gelegenheit, um Ihnen grundsätzliche Auskünfte zum Thema der Erstattung einer Anzeige durch eine Person, die nicht hoheitliche Aufgaben ausübt, darzulegen.
Der Anzeigenerstatter hat keinen Anspruch auf die Einleitung eines Verfahrens aufgrund seiner privaten Anzeige. Für Anzeigen zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit gilt §158 Strafprozessordnung (StPO) sinngemäß. Daraus folgt, dass jeder eine Anzeige erstatten kann und die Behörde verpflichtet ist zu prüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Sie kann aber nicht ohne Prüfung darauf vertrauen, dass der angezeigte Sachverhalt zutreffend ist. Hierüber werden auch keine gesonderten Statistiken geführt.
Die Verwaltungsbehörde muss beurteilen, ob der angezeigte Sachverhalt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit bietet (§152 (2) StPO i.V.m. §46 (1) OWiG).
Sie hat zu prüfen, ob Verfolgungshindernisse vorliegen und ihr pflichtgemäßes Ermessen, ob sie die Verfahrenseinleitung nach §47 (1) OWiG für geboten hält, auszuüben. Auch bindet die Aufarbeitung einer privaten Anzeige zu einem Verkehrsverstoß personelle und Zeitressourcen, die nur bei einem stabilen Aufkommen innerhalb der Verwaltungsbehörde realisiert werden kann.
Die Verwaltungsbehörde hat bei den vorhandenen Personalkräften zu prüfen, ob die Verfolgung der geringfügigen Ordnungswidrigkeit (was bei Verstößen im ruhenden Verkehr der Fall ist) nur um den Preis möglich wäre, dass laufenden Verfahren zu bedeutsameren Ordnungswidrigkeiten nicht genügend rasch bearbeitet werden können und damit weniger wirksam sind oder diese sogar weniger nachhaltig verfolgen kann.
Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist nach Schwerpunkten auszurichten. Im Vordergrund sollten hierbei die besonders gefährlichen Verkehrsverstöße stehen. Deshalb sollte sich vorrangig auf diese Verstöße konzentriert werden, welche einwandfrei (wie z. B. durch den Außendienst der Gemeinde Wustermark festgestellt werden können und die für die Verkehrsdisziplin aufschlussreich sind.
Ergänzend erwähne ich an dieser Stelle, dass der Außendienst den ruhenden Verkehr im gesamten Gemeindegebiet kontrolliert und versucht mit den vorhandenen technischen und personellen Möglichkeiten dies flächendeckend abzusichern. Eine dichte Kontrolltätigkeit kann dennoch nicht verkehrswidriges Verhalten dauerhaft an jedem Ort verhindern.
Mit freundlichen Grüßen