Sehr geehrte Frau Vos,
zu Ihrem Antrag vom 14. Mai 2021 ergeht folgende Entscheidung:
1. Ihrem Antrag wird, wie unter 1 ausgeführt, teilweise stattgegeben.
2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt.
3. Gebühren werden nicht erhoben.
zu 1.:
In der Anlage erhalten Sie eine Übersicht über die Gnadengesuche im Bereich des Innenministeriums Baden-Württemberg innerhalb der letzten 10 Jahre. Wir weisen darauf hin, dass wir keine Auskunft mehr über eventuelle Gnadengesuche aus dem Jahr 2010 können, da die Aufbewahrungsfrist 10 Jahre beträgt.
zu 2.:
Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern.
Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, es bestehen Ausschlussgründe nach dem LIFG. Vorliegend begehren Sie über die in Ziffer 1 gemachten Angaben hinaus auch die Mitteilung „inkl. eines Aktenzeichens des zugrundeliegenden Verfahrens“. Vorliegend sind durch die Mitteilung eines Aktenzeichens personenbezogene Daten i. S. d. Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 betroffen, da das Aktenzeichen, auch gemeinsam mit dem Sachverhalt, einen Personenbezug ermöglicht.
Ein Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß § 5 Abs. 1 LIFG nur, soweit und solange die betroffene Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt hat oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt.
Eine Einwilligung der betroffenen Personen liegt nicht vor. Daher ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem schutzwürdigen Interesse am Unterbleiben der Auskunft zu treffen. Hierbei kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der geschützten Person nur im „überwiegenden Interesse der Allgemeinheit“ eingeschränkt werden. Im Zweifelsfall genießt der Schutz personenbezogener Informationen Vorrang vor dem Auskunftsanspruch; (vgl. Debus Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, § 5 LIFG Rdnr. 18). Ein rein privates Interesse an der Information überwiegt regelmäßig das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person nicht.
Für die Interessenabwägung trifft zusätzlich § 5 Abs. 3 LIFG eine Wertung: Danach überwiegt das öffentliche Informationsinteresse „nicht bei personenbezogenen Daten aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in Zusammenhang stehen“. Dies ist vorliegend der Fall. Die Aktenzeichen, welche einer konkreten getroffenen disziplinarrechtlichen Maßnahme bzw. einem konkreten Verfahren zugrundeliegen, würden die Identifizierbarkeit der betroffenen Person ermöglichen. Dies könnte zur Folge haben, dass Dritte bzw. die Öffentlichkeit Kenntnis von den konkret gegen eine bestimmte Person getroffenen disziplinarrechtlichen Maßnahmen erlangen könnte. Diese Maßnahmen wurden auch im Zusammenhang mit dem Dienstrechtsverhältnis der betroffenen Personen getroffenen. Daher überwiegt im vorliegenden Fall das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen nach § 5 Abs. 3 LIFG. Die Aktenzeichen der zugrundeliegenden Sachverhalte sind damit nicht herauszugeben und Ihr Antrag ist diesbezüglich abzulehnen.
Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der Informationszugang aus den vorgenannten Gründen auch zu keinem derzeit absehbaren späteren Zeitpunkt möglich sein wird.
Die von Ihnen ebenfalls benannten Auskunftsanspruchsgrundlagen aus dem Umweltverwaltungsgesetz und dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da weder Umweltinformationen noch Verbraucherinformationen im Sinne der Vorschriften angefragt sind.
zu 3.:
Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Landesgebührengesetzes nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen