Übersicht Gnadenerlasse in Ihrem Dienstbereich

eine Übersicht über sämtliche Gnadenverfahren in Disziplinarsachen, die seit dem dem Jahr 2010 gemäß § 3 der Gnadenrechtsanordnung Baden-Württemberg (ggf. auch bei Behörden, auf welche die Befugnisse nach § 3 Satz 2 der Gnadenrechtsanordnung übertragen wurden) im Dienstbereich des Ministeriums abgeschlossen wurden unter Angabe des
- konkreten Ausgang des Verfahrens
- der ursprünglichen dienstrechtlichen Verfehlung, sofern vorhanden inkl. eines Aktenzeichens des zugrundeliegenden Verfahrens

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Mai 2021
  • Frist
    16. Juni 2021
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Hannah Vos
Hannah Vos
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Übersicht…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Hannah Vos
Betreff
Übersicht Gnadenerlasse in Ihrem Dienstbereich [#220366]
Datum
14. Mai 2021 08:27
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Übersicht über sämtliche Gnadenverfahren in Disziplinarsachen, die seit dem dem Jahr 2010 gemäß § 3 der Gnadenrechtsanordnung Baden-Württemberg (ggf. auch bei Behörden, auf welche die Befugnisse nach § 3 Satz 2 der Gnadenrechtsanordnung übertragen wurden) im Dienstbereich des Ministeriums abgeschlossen wurden unter Angabe des - konkreten Ausgang des Verfahrens - der ursprünglichen dienstrechtlichen Verfehlung, sofern vorhanden inkl. eines Aktenzeichens des zugrundeliegenden Verfahrens
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hannah Vos Anfragenr: 220366 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220366/ Postanschrift Hannah Vos << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Hannah Vos
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrte Frau Vos. Ihre Anfrage vom 14. Mai 2021 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle z…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Übersicht Gnadenerlasse in Ihrem Dienstbereich [#220366]
Datum
18. Mai 2021 11:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Vos. Ihre Anfrage vom 14. Mai 2021 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrte Frau Vos, zu Ihrem Antrag vom 14. Mai 2021 ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihrem Antrag …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Übersicht Gnadenerlasse in Ihrem Dienstbereich [#220366]
Datum
14. Juni 2021 15:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Vos, zu Ihrem Antrag vom 14. Mai 2021 ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihrem Antrag wird, wie unter 1 ausgeführt, teilweise stattgegeben. 2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt. 3. Gebühren werden nicht erhoben. zu 1.: In der Anlage erhalten Sie eine Übersicht über die Gnadengesuche im Bereich des Innenministeriums Baden-Württemberg innerhalb der letzten 10 Jahre. Wir weisen darauf hin, dass wir keine Auskunft mehr über eventuelle Gnadengesuche aus dem Jahr 2010 können, da die Aufbewahrungsfrist 10 Jahre beträgt. zu 2.: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, es bestehen Ausschlussgründe nach dem LIFG. Vorliegend begehren Sie über die in Ziffer 1 gemachten Angaben hinaus auch die Mitteilung „inkl. eines Aktenzeichens des zugrundeliegenden Verfahrens“. Vorliegend sind durch die Mitteilung eines Aktenzeichens personenbezogene Daten i. S. d. Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 betroffen, da das Aktenzeichen, auch gemeinsam mit dem Sachverhalt, einen Personenbezug ermöglicht. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß § 5 Abs. 1 LIFG nur, soweit und solange die betroffene Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt hat oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Eine Einwilligung der betroffenen Personen liegt nicht vor. Daher ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem schutzwürdigen Interesse am Unterbleiben der Auskunft zu treffen. Hierbei kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der geschützten Person nur im „überwiegenden Interesse der Allgemeinheit“ eingeschränkt werden. Im Zweifelsfall genießt der Schutz personenbezogener Informationen Vorrang vor dem Auskunftsanspruch; (vgl. Debus Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, § 5 LIFG Rdnr. 18). Ein rein privates Interesse an der Information überwiegt regelmäßig das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person nicht. Für die Interessenabwägung trifft zusätzlich § 5 Abs. 3 LIFG eine Wertung: Danach überwiegt das öffentliche Informationsinteresse „nicht bei personenbezogenen Daten aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in Zusammenhang stehen“. Dies ist vorliegend der Fall. Die Aktenzeichen, welche einer konkreten getroffenen disziplinarrechtlichen Maßnahme bzw. einem konkreten Verfahren zugrundeliegen, würden die Identifizierbarkeit der betroffenen Person ermöglichen. Dies könnte zur Folge haben, dass Dritte bzw. die Öffentlichkeit Kenntnis von den konkret gegen eine bestimmte Person getroffenen disziplinarrechtlichen Maßnahmen erlangen könnte. Diese Maßnahmen wurden auch im Zusammenhang mit dem Dienstrechtsverhältnis der betroffenen Personen getroffenen. Daher überwiegt im vorliegenden Fall das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen nach § 5 Abs. 3 LIFG. Die Aktenzeichen der zugrundeliegenden Sachverhalte sind damit nicht herauszugeben und Ihr Antrag ist diesbezüglich abzulehnen. Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der Informationszugang aus den vorgenannten Gründen auch zu keinem derzeit absehbaren späteren Zeitpunkt möglich sein wird. Die von Ihnen ebenfalls benannten Auskunftsanspruchsgrundlagen aus dem Umweltverwaltungsgesetz und dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da weder Umweltinformationen noch Verbraucherinformationen im Sinne der Vorschriften angefragt sind. zu 3.: Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Landesgebührengesetzes nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen