Sehr geehrteAntragsteller/in
Ihr Antrag auf Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) ist hier eingegangen.
Eingangsdatum: 09.06.2019
-Auflistung der in 2018 kontrollierten Gastronomiebetriebe im Bezirk Hamburg-Mitte mit Ergebnissen
Vorbehaltlich der rechtlichen Prüfung beabsichtigt das Bezirksamt, Ihnen die erbetene Auskunft zu erteilen.
Da Sie in Ihrer Anfrage Ihre vollständige Anschrift nicht angegeben haben, bitten wir Sie, dieses nachzuholen. Ihre Anschrift ist zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrags erforderlich, weil die Beantwortung aus Datenschutzgründen ausschließlich per Briefpost erfolgen wird.
Zudem haben Sie erklärt, mit der Weitergabe Ihrer Daten (Name, Anschrift) nicht einverstanden zu sein (Artikel 21 Datenschutzgrundverordnung). Es wird darauf hingewiesen, dass das Bezirksamt die betroffenen Betriebe vor Auskunfterteilung gemäß § 5 VIG über die Inhalte der Auskunft informieren wird und gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 VIG auf Nachfrage der Betriebe gehalten ist, Ihren Namen und Ihre Anschrift offen zu legen. Jeder Betrieb seinerseits hat auch die Möglichkeit, Rechtsbehelf gegen die Herausgabe der Informationen an Sie einzulegen.
Das Bezirksamt weist darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer äußerst umfangreichen Anfrage einen weit überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwand erfordert. Im Jahr 2018 waren im Bezirk Hamburg-Mitte 1377 gastronomische Betriebe angemeldet. Die Beantwortung der Anfrage erfordert die Prüfung jedes einzelnen Betriebsdatensatzes, die Erstellung einer entsprechenden Liste mit Prüfergebnissen , eine Anhörung der Betriebe und ggf. die Bearbeitung von Widersprüchen. Hierfür ist nach unserer Erfahrung mindestens eine Stunde Arbeitszeit je Betrieb aufzuwenden.
Die Behörde ist gehalten, gem. § 7 Absatz 1 VIG kostendeckende Gebühren zu erheben. Sollten Sie Ihren Antrag aufrecht erhalten, wird nach § 6 Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen in der jeweils gültigen Fassung in Verb. mit Teil II Nr. 1.3.2 der Anlage zur Gebührenordnung ein Gebührenbescheid in einer voraussichtlichen Höhe von 66.096,00 Euro erstellt.:
Die voraussichtliche Summe bei einer Mindestbearbeitungszeit von 1 Stunde/Betrieb berechnet sich wie folgt:
1 Innendienstsachbearbeitung m.D. à angefangene viertel Stunde/n zu je 12,00 € x 4 x 1377 (Anzahl Betriebe) = 66.096,00 Euro
Die endgültige Summe kann erst nach Bearbeitung der Anfrage bestimmt werden. Daher ist ggf. mit einer höheren Summe zu rechnen.
Sie werden um Mitteilung gebeten, ob Sie den Antrag trotz Widerspruchs gegen die Weitergabe Ihrer Daten an Dritte aufrecht erhalten wollen. In diesem Falle legen Sie bitte Ihre Gründe dar, die den Widerspruch zur Offenlegung Ihres Namens und Ihrer Anschrift rechtfertigen.
Bitte teilen Sie gleichzeitig mit, ob Sie Ihren Antrag trotz der anfallenden Kosten aufrecht erhalten oder einschränken wollen. Anderenfalls betrachten wir den Vorgang als erledigt
Hinweis: Ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Ihre Antwort per E-Mail bis 13. September 2019 wird erbeten an:
<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
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Neben Ihrer Anfrage sind eine Vielzahl ähnlicher Anfragen eingegangen. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 VIG sind diese Anfragen in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate. Alle Anfragen werden geprüft und beschieden. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Anfrage ab.
Mit freundlichen Grüßen