Übersicht über Verstöße gegen Parteiengesetz

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- eine Übersicht, aus der die Zahl der in einem Kalenderjahr aufgegriffenen oder abgeschlossenen Einzelfallprüfungen wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Parteiengesetz seit 1999 hervorgeht.

Die ist ein IFG-Antrag.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft.

Ich möchte Sie um eine elektronische Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Juni 2016
  • Frist
    23. Juli 2016
  • 0 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - eine Übersicht, aus der…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Übersicht über Verstöße gegen Parteiengesetz [#17142]
Datum
21. Juni 2016 10:08
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - eine Übersicht, aus der die Zahl der in einem Kalenderjahr aufgegriffenen oder abgeschlossenen Einzelfallprüfungen wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Parteiengesetz seit 1999 hervorgeht. Die ist ein IFG-Antrag. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Ich möchte Sie um eine elektronische Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Deutscher Bundestag
Ihr Antrag nach dem IFG [Eingangsbestätigung]
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG
Datum
27. Juni 2016
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
bt-eingang-parteien.pdf
400,1 KB
[Eingangsbestätigung]

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Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrer E-Mail vom 21. Juni 2016…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
3. August 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
2,4 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrer E-Mail vom 21. Juni 2016 baten Sie um Übersendung einer Übersicht, aus der die Zahl der in einem Kalenderj ahr aufgegriffenen oder abgeschlossenen Einzelfallprüfungen wegen eines moglichen VerstoBes gegen das Parteiengesetz seit 1999 hervorgeht. Ihrem Antrag kann auf der Grundlage des IFG nicht entsprochen werden. Begründung: Das IFG findet auf den Deutschen Bundestag nur Anwendung, soweit offentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrgenomrnen werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG) und keine Ausschlussgründe gemäß §§ 3 ff. IFG vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 3 IFG gehen Regelungen über den Zugang zu arntlichen Inforrnationen in anderen Rechtsvorschriften dem IFG vor. Unter Rechtsvorschriften sind zunachst Gesetze im formellen Sinn zu verstehen. Zu diesen gehort auch das nach Artikel 21 Abs. 3 GG geltende Parteiengesetz. Das Parteiengesetz stellt auch rnit Blick auf die Prüfung moglicher Verstofie gegen das Parteiengesetz eine abschliefiende Regelung irn Sinne van§ 1 Abs. 3 IFG dar, dessen Regelungen durch einen parallelen Informationszugang nach dem IFG sinn- und zweckwidrig unterlaufen würden. Das Verhaltnis van speziellem Zugangsrecht und allgemeinem Inforrriationsanspruch nach dem IFG richtet sich nach dem Gegenstand, zu dessen Schutz die betreffende Sonderregelung - vorliegend also die Regelungen nach §§ 23 ff. PartG- dienen (Rossi, IFG, § 1 Rn. 109). Da politische Parteien als Vereinigungen van Bürgern über Art. 21 GG Grundrechtstrager sind und somit nicht Teil der Staatsorganisation, besteht für den Gesetzgeber die Erforderlichkeit einer Abwagung zwischen dem Transparenzinteresse der Allgemeinheit und dem Rechtcl.er-Parteien a uf Wahrung der Vertraulichkeit. Parteien haben insofern einen Sonderstatus, wie sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der "Staatsfreiheit der Parteien" ergibt. Eine Normierung des Ergebnisses dieser Abwagung bezüglich allgemeinen Transparenzanforderungen ist im Parteiengesetz in den §§ 23 ff. PartG abschlieBend erfolgt. GemaB dieser Vorschriften sind die Rechenschaftsberichte der Parteien, die auch Erlauterungen zu Korrekturen in früher eingereichten Rechenschaftsberichten enthalten, für die Óffentlichkeit bestimmt. Ein Bericht hierüber erfolgt wiederum offentlich durch den Bundestagsprasidenten im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerfüllung, vgl. §§ 23 Abs: 2 Satz 3, Abs. 4; 25 Abs. 3 Satz 3 PartG. Die Transparenzvorschriften des Parteiengesetzes sehen damit Regelungen vor, die erforderlich sind, um der verfassungsrechtlich geforderten Transparenzpflicht der Parteien Genüge zu tun. Sie werden begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich fundierten Schutz der Parteien, insbesondere vor Ausforschungen durch die politische Konkurrenz, und die Personlichkeitsrechte ihrer Mitglieder, insbesondere wenn es sich um Funktionstrager unterhalb der Landesverbandsebene handelt. Das Parteiengesetz trifft hinsichtlich der Abwagung dieser Rechtsgüter eine abschließende Regelung. So ist der Prasident des Deutschen Bundestages nach § 23 Abs. 4 PartG verpflichtet, alle zwei Jahre über die Entwicklung der Parteienfinanzen und über die Rechenschaftsberichte der Parteien Bericht zu erstatten. Dies schlieBt nach § 23 Abs. 3 Satz 2 PartG die Pflicht ein, über die Ergebnisse seiner Prüfungen zu moglichen Unrichtigkeiten in Rechenschaftsberichten nach § 23a PartG zu berichten. VerstüBe gegen das Parteiengesetz bedingen regelmiiBig auch eine Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts, wodurch die Berichtspflicht ausgelost wird. Bei der Erfüllung dieser Berichtspflicht hat der Bundestagspriisident auch die legitimen Schutzinteressen der politischen Parteien zu berücksichtigen, etwa indem Sachverhalte typisierend dargestellt werden. Dies gilt beispielsweise bei Überprüfungsverfahren~ in<ienen sidreine tJnricilttgkeitnicht harnachweisen- - lassen. Dieses Ermessen des Bundestagsprasidenten, nicht jeden Einzelfall umfassend offen legen zu müssen, würde durch die Gewiihrung eines allgemeinen Informationszugangs nach dem IFG ausgehohlt. Ferner hat die Verwaltung des Deutschen Bundestages neben der Prüffunktion eine Beratungsfunktion. Die politischen Parteien sallen im Rahmen ihrer Rechnungslegungsverpflichtung die Parteienfinanzierungsbehorde jederzeit zum Umfang ihrer Rechnungslegungsverpflichtung! zu Korrekturverpflichtungen etc. um Rat fragen konnen, ohne befürchten zu müssen, dass entsprechender Schriftverkehr Dritten zuganglich gemacht wird. Insofern wird erneut auf die Berichte des Prasidenten des Deutschen Bundestages über Entwicklung der Parteienfinanzen und Rechenschaftsberichte gemiiB § 23 Abs. 4 PartG verwiesen, in denen jeweils alle veroffentlichungspflichtigen Angaben enthalten sind. [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen