Übersicht Umweltinformationen über die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen

- Übersicht Umweltinformationen über die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. September 2018
  • Frist
    20. Oktober 2018
  • Ein:e Follower:in
Johannes Filter
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie …
An Landesamt für Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg Details
Von
Johannes Filter
Betreff
Übersicht Umweltinformationen über die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen [#33578]
Datum
18. September 2018 12:06
An
Landesamt für Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
- Übersicht Umweltinformationen über die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Johannes Filter <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Johannes Filter

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Landesamt für Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg
Sehr geehrter Herr Filter, Ihre unten stehende Anfrage, die hier unter dem Aktenzeichen V31-244A-000033-000002/20…
Von
Landesamt für Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg
Betreff
WG: Übersicht Umweltinformationen über die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen [#33578]
Datum
21. September 2018 17:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Filter, Ihre unten stehende Anfrage, die hier unter dem Aktenzeichen V31-244A-000033-000002/2018 bearbeitet wird (bei Antworten bitte angeben), beantworte ich wie folgt: Soweit Sie Auskunft nach dem Transparenzgesetz begehren, muss dies abgelehnt werden. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist gemäß § 5 Nummer 3 HmbTG von der Informationspflicht ausgenommen. Soweit Sie Auskunft nach dem hamburgischen Umweltinformationsgesetz begehren, teile ich Ihnen mit, dass dem LfV Hamburg eine Übersicht über Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen weder vorliegt, noch es ihm möglich ist, eine solche Übersicht zu erstellen, da die gefragten Informationen durch das LfV nicht erfasst werden. Aufgabe des LfV Hamburg ist nach § 4 HmbVerfSchG stattdessen die Sammlung und Auswertung von Informationen über 1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der verfassungsmäßigen Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziele haben, 2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, 4. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind (§ 3 Absatz 1 BVerfSchG). Mit freundlichen Grüßen