Sehr geehrter Herr Filter,
Ihre unten stehende Anfrage, die hier unter dem Aktenzeichen V31-244A-000033-000002/2018 bearbeitet wird (bei Antworten bitte angeben), beantworte ich wie folgt:
Soweit Sie Auskunft nach dem Transparenzgesetz begehren, muss dies abgelehnt werden. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist gemäß § 5 Nummer 3 HmbTG von der Informationspflicht ausgenommen.
Soweit Sie Auskunft nach dem hamburgischen Umweltinformationsgesetz begehren, teile ich Ihnen mit, dass dem LfV Hamburg eine Übersicht über Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen weder vorliegt, noch es ihm möglich ist, eine solche Übersicht zu erstellen, da die gefragten Informationen durch das LfV nicht erfasst werden. Aufgabe des LfV Hamburg ist nach § 4 HmbVerfSchG stattdessen die Sammlung und Auswertung von Informationen über
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der verfassungsmäßigen Organe des Bundes oder eines
Landes zum Ziele haben,
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht in der Bundesrepublik Deutschland,
3. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind (§ 3 Absatz 1 BVerfSchG).
Mit freundlichen Grüßen