Übersicht von Gnadenerlassen durch Bundespräsidenten

Anfrage an: Bundespräsidialamt

Sämtliche Gnadenerlasse durch den Bundespräsidenten in den Jahren 2017 bis 2021. Aus ihnen sollen die Namen der begnadigten Person sowie das Datum der Begnadigung und, wenn vorhanden, eine Begründung für den Gnadenerlass hervorgehen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. März 2021
  • Frist
    4. Mai 2021
  • 4 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Gnaden…
An Bundespräsidialamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Übersicht von Gnadenerlassen durch Bundespräsidenten [#217059]
Datum
30. März 2021 23:08
An
Bundespräsidialamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Gnadenerlasse durch den Bundespräsidenten in den Jahren 2017 bis 2021. Aus ihnen sollen die Namen der begnadigten Person sowie das Datum der Begnadigung und, wenn vorhanden, eine Begründung für den Gnadenerlass hervorgehen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 217059 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217059/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Bundespräsidialamt
Zugang zu Informationen des Bundespräsidialamtes nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Sem…
Von
Bundespräsidialamt
Via
Briefpost
Betreff
Zugang zu Informationen des Bundespräsidialamtes nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
26. April 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,1 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 22. Februar 2021, mit dem Sie um Auskunftserteilung und Herausgabe "sämtliche[r] Gnadenerlasse durch den Bundespräsidenten in den Jahren 2017 bis 2021" bitten, stelle ich zunächst klar, dass ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG in diesem Fall nicht besteht. Der Anwendungsbereich des IFG ist nicht eröffnet: § 1 Abs. 1.2 IFG erfasst nicht die Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Aufgaben durch den Bundespräsidenten selbst bzw. die Vorbereitungen präsidentieller Akte des Bundespräsidenten durch das Bundespräsidialamt. Insofern führt bereits die Gesetzesbegründung zum IFG (BT-Drs. 15/4493, S. 8) wie folgt aus: "Auch die Tätigkeit des Bundespräsidialamtes fällt in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, insbesondere nicht die Vorbereitung präsidentieller Akte des Bundespräsidenten und die vom Bundespräsidenten delegierten Akte. Zu diesen zählen zum Beispiel die verfassungsrechtlichen Prüfungsbefugnisse im Rahmen des Art. 82 Abs. 1 GG, die Ausübung des Gnadenrechts gemäß Art. 60 Abs. 2 GG oder die Ausübung des Ordensrechtes." Insoweit verweise ich auch auf die gängige Staatspraxis. Die Ausübung des Gnadenrechts durch den Bundespräsidenten ist eine Aufgabe verfassungsrechtlicher Art. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht somit grundsätzlich nicht. Unabhängig davon, dass Sie keinen Anspruch auf Informationszugang haben, füge ich Ihnen die hier geführte Statistik über die Gnadenentscheidungen des Bundespräsidenten seit der Amtszeit von Bundespräsident Walter Scheel bei. In dieser wird zwischen Strafgnadenentscheidungen und beamten- und soldatenrechtlichen Gnadenentscheidungen unterschieden. Eine Aufschlüsselung nach positiven und negativen Entscheidungen findet allerdings nicht statt. Es ist Praxis, dass die Statistik immer erst nach dem Ende einer Amtszeit um diese vervollständigt wird. Aus diesem Grund endet die Statistik zurzeit mit der Amtszeit von Bundespräsident Joachim Gauck. Mit freundlichen Grüßen