Übersicht von Informationen zu "Ende Gelände 2015"

Eine Übersicht der Dokumente, die dem Verfassungsschutz zur Großaktion "Ende Gelände 2015" vorliegen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    28. Januar 2018
  • Frist
    2. März 2018
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bi…
An Verfassungsschutz Brandenburg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Übersicht von Informationen zu "Ende Gelände 2015" [#26332]
Datum
28. Januar 2018 23:05
An
Verfassungsschutz Brandenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht der Dokumente, die dem Verfassungsschutz zur Großaktion "Ende Gelände 2015" vorliegen
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Ministerium des Innern und für Kommunales
Ihr Antrag vom 28. Januar 2018 Sehr geehrter Herr Semsrott, das beigefügte Schreiben übersenden wir Ihnen mit Bit…
Von
Ministerium des Innern und für Kommunales
Betreff
Ihr Antrag vom 28. Januar 2018
Datum
8. Februar 2018 09:42
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
226,8 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, das beigefügte Schreiben übersenden wir Ihnen mit Bitte um Kenntnisnahme. MfG - Heiko Homburg - Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg Tel 0331-8662509 Fax 0331-8662609 Internet www.verfassungsschutz.brandenburg.de<http://www.verfassungsschutz.brandenburg.de>
Ministerium des Innern und für Kommunales
Antrag nach AIG, VIG und UIG Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag vom 28. Januar 2018 und unter Bezugnah…
Von
Ministerium des Innern und für Kommunales
Betreff
Antrag nach AIG, VIG und UIG
Datum
1. März 2018 14:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag vom 28. Januar 2018 und unter Bezugnahme auf meine Eingangsbestätigung vom 07. Februar 2018 teile ich Ihnen mit, dass das Akteneinsichtsrecht nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) nicht gegenüber der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg besteht. Somit besteht kein Anspruch auf eine Übersicht von Informationen zur Großaktion "Ende Gelände 2015". Nach § 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) erhalten Verbraucher Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie über Verbraucherprodukte. Informationspflichtig nach § 2 VIG sind hier Stellen, die einschlägige öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnehmen. Das trifft für die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg nicht zu. Mithin ist der Anwendungsbereich des VIG für die Verfassungsschutzbehörde nicht eröffnet. Nach § 1 Absatz 2 Umweltinformationsgesetz (UIG) gilt das Gesetz für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Verfassungsschutzbehörde ist jedoch eine Abteilung des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg. Somit besteht kein Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem UIG. Nach § 1 Brandenburgisches Umweltinformationsgesetz (BbgUIG) ist jedoch der Anwendungsbereich des UIG eröffnet. Informationspflichtige Stellen sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 BbgUIG Behörden des Landes. Umweltinformationen nach dem UIG und BbgUIG liegen zur Großaktion "Ende Gelände 2015" bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg nicht vor. Sie erhalten die Antwort auf Ihren Wunsch per E-Mail. Ich bitte um Mitteilung einer zustellfähigen Postanschrift, sofern ein rechtsmittelfähiger Bescheid benötigt wird. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Antrag nach AIG, VIG und UIG [#26332] Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir den Bescheid an die…
An Ministerium des Innern und für Kommunales Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Antrag nach AIG, VIG und UIG [#26332]
Datum
1. März 2018 16:10
An
Ministerium des Innern und für Kommunales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir den Bescheid an die untenstehende Adresse. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass der Begriff der Umweltinformation weit zu fassen ist. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 26332 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>

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Verfassungsschutz Brandenburg
Ihr Antrag nach dem AIG, VIG und UIG Sehr geehrter Herr Semsrott, mit o. g. Antrag vom 28.01.2018 begehren Sie ei…
Von
Verfassungsschutz Brandenburg
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem AIG, VIG und UIG
Datum
6. März 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
480,4 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit o. g. Antrag vom 28.01.2018 begehren Sie eine Übersicht von Informationen zur Großaktion "Ende Gelände 2015". Auf dieses Auskunftsersuchen und unter Bezugnahme auf meine Eingangsbestätigung vom 07.02.2018 und auf meine EMail vom 01.03.2018, teile ich Ihnen an die mit E-Mail vom 01.03.2018 angegebenen Postanschrift mit, dass das Akteneinsichtsrecht nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) nicht gegenüber der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg besteht. Somit besteht kein Anspruch auf eine Übersicht von Informationen zur Großaktion "Ende Gelände 2015". Nach § 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) erhalten Verbraucher Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie über Verbraucherprodukte. lnformationspflichtig nach § 2 VIG sind hier Stellen, die einschlägige öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnehmen. Das trifft für die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg nicht zu. Mithin ist der Anwendungsbereich des VIG für die Verfassungsschutzbehörde nicht eröffnet. Nach § 1 Absatz 2 Umweltinformationsgesetz (UIG) gilt das Gesetz für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Verfassungsschutzbehörde ist jedoch eine Abteilung des Ministeriums des lnnern und für Kommunales des Landes Brandenburg. Somit besteht kein Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem UIG. Nach § 1 Brandenburgisches Umweltinformationsgesetz (BbgUIG) ist jedoch der Anwendungsbereich des UIG eröffnet. lnformationspflichtige Stellen sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 BbgUIG Behörden des Landes. Umweltinformationen nach dem UIG und BbgUIG liegen zur Großaktion "Ende Gelände 2015" bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg nicht vor. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Potsdam erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Mit freundlichen Grüßen