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Übersichtsliste der internen Weisungen

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Eine Übersichtsliste mit allen Titeln der internen Weisungen des Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg.
Ich weise vorsorglich daraufhin, dass es nach dem IFG eine Pflicht zur Informationsaufbereitung vorhandener Informationen (vgl. Schoch, 2016, IFG, § 1, Rn. 40) gibt und eine solche Liste dazuzählt.

Dies ist ein IFG-Antrag. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. November 2016
  • Frist
    9. Januar 2016
  • 4 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Eine Übersichtsliste mi…
An Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Übersichtsliste der internen Weisungen [#18984]
Datum
7. November 2016 15:49
An
Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Eine Übersichtsliste mit allen Titeln der internen Weisungen des Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg. Ich weise vorsorglich daraufhin, dass es nach dem IFG eine Pflicht zur Informationsaufbereitung vorhandener Informationen (vgl. Schoch, 2016, IFG, § 1, Rn. 40) gibt und eine solche Liste dazuzählt. Dies ist ein IFG-Antrag. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
2016_11_14_IFG-8-2016_Antrag_Zwischennachricht_Übersichtsliste_interne_Weisungen_[#18984]_Aufforderung_Identitätsn…
Von
Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Betreff
2016_11_14_IFG-8-2016_Antrag_Zwischennachricht_Übersichtsliste_interne_Weisungen_[#18984]_Aufforderung_Identitätsnachweis_Personalausweis
Datum
22. November 2016 14:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihren unten angehängten Antrag nach dem IFG habe ich erhalten. Er wird unter dem obigen Aktenzeichen bearbeitet. Ich bitte ich Sie nachzuweisen, dass Sie zu dem antragsberechtigten Personenkreis gem. § 1 Abs. 1 IFG gehören. Hierzu ist es erforderlich, dass durch mich festgestellt werden kann, dass Ihr Antrag von einer natürlichen Person unter Ihrem Realnamen/Klarnamen gestellt wurde. Dies ist erforderlich, weil von hier nachzuhalten ist, dass nicht mehrere Anträge unter Pseudonymen von einer einzigen Person gestellt werden. Denn antragsberechtigt ist lediglich die natürliche Person selbst. Daher bitte ich Sie, mir bis zum 18.11.2016 durch Vorlage Ihres Personalausweises Ihre Identität im Sinne der vorstehenden Antragsberechtigung nachzuweisen. Hierzu können Sie zu den Öffnungszeiten meines Hauses, die jederzeit für Sie im Internet abrufbar sind, im Zimmer 1.120 bei Frau Schulz vorzusprechen. Von einem Nachweis Ihres Ausweises in Form der Übersendung als Anlage einer E-Mail rate ich aus datenschutzrechtlichen Gründen ab, da eine qualifizierte Verschlüsselung im E-Mail-Verkehr mit meinem Haus gegenwärtig nicht möglich ist. Sollte mir bis zur vorgenannten Frist ein entsprechender Nachweis nicht vorliegen, bin ich gehalten, Ihren Antrag mangels Zugehörigkeit zum antragsberechtigten Personenkreis abzulehnen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: 2016_11_14_IFG-8-2016_Antrag_Zwischennachricht_Übersichtsliste_interne_Weisungen_[#18984]_Aufforderung_Identit…
An Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: 2016_11_14_IFG-8-2016_Antrag_Zwischennachricht_Übersichtsliste_interne_Weisungen_[#18984]_Aufforderung_Identitätsnachweis_Personalausweis [#18984]
Datum
22. November 2016 14:27
An
Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> wie eben telefonisch besprochen bitte ich Sie erneut um Bescheidung meines Antrags. Ich darf darauf hinweisen, dass inzwischen Dutzende Jobcenter in Deutschland ihre Weisungen und Zielvereinbarungen veröffentlichen. Für die Zusendung der angefragten Informationen ist es nicht erforderlich, bei Ihnen vorstellig zu werden. Ihr Verdacht, mein Name sei ein Pseudonym, ist unbegründet. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 18984 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Entscheidung [nach OCR] l. Unter dem 07.11.2016 beantragte der Antragsteller über den Webservice https://fragden…
Von
Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Via
Briefpost
Betreff
Entscheidung
Datum
2. Dezember 2016
Status
Warte auf Antwort
[nach OCR] l. Unter dem 07.11.2016 beantragte der Antragsteller über den Webservice https://fragdenstaat.de unter Angabe der E-Maii-Adresse die Übersendung einer Übersichtsliste mit allen Titeln der internen Weisungen des Jobcenters Berlin Friedrichshain-Kreuzberg. Mit E-Mail vom 22.11.2016 wurde der Antragsteller aufgefordert bis zum 18.11.2016 z. B. durch Vorlage des Personalausweises nachzuweisen, dass er zu dem antragsberechtigten Personenkreis gem. § 1 Abs. 1 IFG gehort. lhm wurde insoweit mitgeteilt, dass dies erforderlich sei, um festzustellen, dass der Antrag von einer natürlichen Person unter ihrem Realnamen/Klarnamen gestellt wurde. ·Dies sei erforderlich, weil nachzuhalten sei, dass nicht mehrere Antrage unter Pseudonymen von einer einzigen Person gestellt werden, denn antragsberechtigt seien u.a. lediglich natürliche Personen. Der Antragsteller antwortete hierauf, dass er nicht zu einem Nachweis verpflichtet sei und diesen daher nicht beibringen werde. Dies bestatigte er mit E-Mail vom 22.11.2016. II. Der Antrag war abzulehnen. Denn es konnte nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller zu dem antragsberechtigten Personenkreis gem. § 1 Abs. 1 lnformationsfreiheitsgesetz (IFG) gehört. Es ist zwar eine Pflicht zur Vorlage eines ldentitatsnachweises ausdrücklich im lnformationsfreiheitsgesetz nicht normiert, jedoch handelt es sich bei dem Erfordernis des ldentitätsnachweises eines Anspruchstellers aber um eine vom Gesetzgeber stillschweigend vorausgesetzte Anspruchsvoraussetzung, die wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht normiert werden muss. Dass Selbstverständlichkeiten, die das .Gesetz voraussetzt, in der schriftlichen Kodifikation keinen Niederschlag finden, ist weder selten noch ungewohnlich (vgl. zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal bspw.:BSG, Urteile vom 01. Juli 2010, Az: B 13 R 58/09 R und B 13 R 74/09 R, zitiert nach juris). Vorliegend steht auch ohne weiteres fest, dass der Gesetzgeber im IFG nicht die Herausgabe von lnformationen an beliebige nicht identifizierbare Personen regeln wollte. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck des lnformationsfreiheitsgesetzes, welches namlich u.a. dem Einzelnen Zugang zu amtlichen lnformationen gewahren móchte. Soll dieser Zweck erreicht werden, setzt dies voraus, dass ein Antrag tatsachlich von einer real existierenden Person bezogen auf eine lnformation gestellt wurde. Hierdurch wird auch sichergestellt, dass das lnformationsfreiheitsgesetz nicht dadurch zweckentfremdet wird, dass eine Person unter verschiedenen Pseudonymen einen Antrag mehrfach stellt, obgleich der Zweck des Gesetzes bei Herausgabe der ersten lnformation bereits erfüllt war. Dies wiederum setzt den Nachweis voraus, dass eine bestimmte konkretisierbare natürliche Person im Sinne des § 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als ein Subjekt van Rechten und Pflichten nach § 1 Abs. 1 IFG zugeordnet werden kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Antragsteller weder persönlich erscheinen noch gültige Ausweispapiere vorlegen kann noch sonst gewillt ist, nachvollziehbare Angaben zur Person zu machen. Deutsche Staatsangehórige müssen ab Vollendung des 16. Lebensjahres einen Ausweis zur Feststellung der ldentität besitzen (Ausweispflicht nach § 1 Personalausweisgesetz). Er dient der Feststellung der Person im Sinne des § 1 BGB und der staatsbürgerlichen Pflicht einen gültigen ldentitätsnachweis zu besitzen und einer berechtigten Behórde vorzulegen. Der Antragsteller hat bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist und bis zur Entscheidung über den Anfrag seine ldentität gegenüber dem Jobcenter Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg weder durch Vorlage seines Personalauswelses noch in sonstiger Weise nachgewiesen. Allein durch den E-Mail-Verkehr und auch durch ein am 22.11.2016 erfolgtes Telefonat, in dem der Anrufer angab, der Antragsteller zu sein, konnte die ldentitat des Antragstellers nicht zweifelsfrei festgestellt werden, da das Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg das Vorbringen des Antragstellers in der gewahlten Kommunikation nicht nachhalten konnte. Daher ist bis zum gegenwartigen Zeitpunkt die ldentität des Antragstellers und damit dessen Berechtigung im Sinne des§ 1 Abs. 1 IFG nicht geklart, so dass dem Antrag derzeit nicht entsprochen werden konnte. Darüber hinaus stellt die Entscheidung über den Antrag einen Verwaltungsakt im Sinne van § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar. Ein Verwaltungsakt muss gem. § 37 Abs. 1 VwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies beinhaltet u.a. die konkrete Bezeichnung des Adressaten, an den der Verwaltungsakt bekannt gegeben wird. Hierzu gehórt nicht nur die Benennung, sondern auch die Angabe der Adresse desjenigen, an den der Verwaltungsakt gem. § 41 Abs. 1 VwVfG bekannt zu geben ist. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, insbesondere den Verwaltungsakt gegenüber der zutreffenden natürlichen Person wirksam werden lassen zu kónnen, ist es u.a. erforderlich, die ldentität des Antragstellers und dessen postalische Erreichbarkeit qualifiziert nachzuhalten. Ohne das Recht derartige Nachweise bei dem Antragsteller anzufordern und die damit einhergehende Pflicht des Antragstellers, diese Nachweise auch zu erbringen, ware die Bekanntgabe einer zu treffenden Entscheidung von Beginn an insoweit bemakelt, als dass eine wirksame Bekanntgabe allein von der Bereitschaft des Antragstellers, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, ohne dass diese durch den Antragsgegner qualifiziert nachgehalten werden konnen, abhinge. Ungeachtet dessen waren gegenwartig grundsatzlich bei nachgewiesener ldentitat keine Anhaltspunkte erkennbar, die gegen eine Herausgabe der begehrten lnformationen sprachen. Da die Herausgabe der lnformationen in Einzelfallen jedoch kostenpflichtig ist, ist auch in diesem Zusammenhang grundsatzlich die Klarung der ldentitat des Antragstellers zwingend erforderlich, um Kostenerstattungsansprüche ggf. etwaig durchsetzen zu können. Kosten sind nicht zu erstatten. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG. https://fragdenstaat.de/…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Übersichtsliste der internen Weisungen“ [#18984]
Datum
13. Dezember 2016 15:37
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG. https://fragdenstaat.de/a/18984 Das Jobcenter verlangt, dass ich mich für die Antragsstellung vor Ort mit einem Identitätsnachweis ausweise. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 18984 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
--- vorab per E-Mail --- Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen 702-SGBX-1500-IFG8/…
An Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Übersichtsliste der internen Weisungen“ [#18984]
Datum
13. Dezember 2016 18:35
An
Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Status
--- vorab per E-Mail --- Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen 702-SGBX-1500-IFG8/2016 vom 2. Dezember 2016 lege ich Widerspruch ein. Sie lehnen meinen Antrag ab, da nicht festgestellt werden könne, dass ich antragsberechtigt sei. Nach dem IFG sind alle Personen unabhängig von Alter, Staatsangehörigkeit oder Wohnort antragsberechtigt. Dementsprechend ist die Vorlage eines deutschen Personalausweises ohnehin nicht nötig. Einen substantiierten Zweifel daran, dass ich eine natürliche Person sind, haben Sie nicht vorgetragen. Sie haben per E-Mail mit mir korrespondiert, haben mit mir telefoniert und mir Post zugesendet. Das wäre nicht möglich gewesen, wenn ich keine natürliche Person, sondern zum Beispiel eine Katze wäre. Ich bitte erneut um Zusendung der angefragten Informationen. Ansonsten werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 18984 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihre Bitte um Vermittlung vom 14. dezember 2016 Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14. …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Bitte um Vermittlung vom 14. dezember 2016
Datum
15. Dezember 2016 09:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14. Dezember 2016. Ich habe Sie zum Anlass genommen, das Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg um eine Stellungnahme zu bitten. Sobald diese bei mir eingegangen ist, werde ich mich wieder bei Ihnen melden. Darüber hinaus habe ich dem Jobcenter mitgeteilt, dass ich die Bearbeitung Ihres Antrags für bedenklich halte. Der Vorgang wird bei uns unter dem Az. 15-720-1/001 II#0174 geführt. Mit freundlichen Grüßen
Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Widerspruchsbescheid [Ablehnung]
Von
Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
16. Januar 2017
Status
Warte auf Antwort
[Ablehnung]
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Klage [Klage eingereicht, Klagebegründung wird nachgereicht]
An Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
6. Februar 2017
An
Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Status
[Klage eingereicht, Klagebegründung wird nachgereicht]
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Klagebegründung In der Verwaltungsstreitsache Semsrott, Arne ./. jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg - VG 2 …
An Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Klagebegründung
Datum
1. März 2017
An
Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Status
In der Verwaltungsstreitsache Semsrott, Arne ./. jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg - VG 2 K 17.17 - begründen wir für den Kläger die mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 ein-gelegte Klage wie folgt: Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übersendung einer Übersichtsliste mit allen Titeln der internen Weisungen des Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Das einzige von dem Beklagten gegen den Anspruch vorgebrachte soge-nannte Argument besteht darin, dass der Kläger dem Beklagten keinen Identitätsnachweis zukommen lassen wollte. Darauf kann der Beklagte die Ablehnung des Antrags nicht stützen. Denn erstens wird ein Identitätsnachweis vom Gesetz nicht verlangt. Er ist demgemäß auch nicht Voraussetzung des Informationszugangsrechts. Dass ein Identitätsnachweis nach dem IFG des Bundes gerade nicht gefordert werden kann, zeigt im Umkehrschluss übrigens auch ein Blick auf an-derslautende landesgesetzliche Vorschriften (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz), die eine solche Verpflichtung explizit vorsehen. Da der Bundesgesetzgeber eine solche Vorschrift nicht in das IFG des Bundes aufgenommen hat, zeigt, dass eine solche Verpflichtung nicht gewollt war – dies auch vor dem Hintergrund, dass die Stellung von Informationsfreiheitsanträgen möglich sein muss, ohne dass der An-tragsteller Furcht vor persönlichen Nachteilen durch die Antragstellung haben müsste. Anders gesagt: Die pseudonyme Antragstellung ist nicht nur zulässig, sie ist sogar gewollt. Hinzu tritt weiter, dass der Beklagte datenschutzrechtlich überhaupt nicht berechtigt ist, vom Kläger einen Identitätsnachweis zu verlangen. Das Ver-langen nach einem Identitätsnachweis ist eine Datenerhebung (§ 3 Abs. 3 BDSG). Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten nur erheben, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben der verant-wortlichen Stelle erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 BDSG). Dabei legitimiert die Aufgabe, die der datenverarbeitenden Stelle übertragen ist, die Erhebung personenbezogener Daten nur unter der Voraussetzung und in dem Um-fang, in dem der verantwortlichen Stelle die Aufgabe durch eine Rechts-vorschrift übertragen ist und die Stelle sich mit der Art und Weise der Erhe-bung im gesetzmäßigen Rahmen hält (Bettina Sokol/Philip Scholz, in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Auflage 2014, § 13, Rn. 19 m.w.N.). Erforderlich sind nur die Daten, ohne deren Kenntnis die öffentliche Stelle die gestellte Aufgabe im Sinne einer conditio sine qua non nicht, nicht vollständig, nicht rechtmäßig oder nicht in angemessener Zeit erfüllen könnte (Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 12. Auf-lage 2015, § 13, Rn. 3). Da das Informationsfreiheitsgesetz die Erhebung der Daten überhaupt nicht erfordert, ist die Datenerhebung unzulässig. Das Informationsfreiheitsgesetz begründet ein niederschwelliges, voraussetzungsloses Jedermannsrecht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb zur Erfüllung des Anspruchs aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ein Identitätsnachweis erforderlich sein sollte. Insbesondere hat der Beklagte mit dem Kläger telefoniert und korrespondiert und geht offenkundig auch davon aus, dass der Kläger ihm Gebühren schuldet (Widerspruchsbescheid, bereits vorliegend als Anlage K2). Die Post, die der Beklagte dem Kläger zugesandt hat, hat den Kläger erreicht. Die im Widerspruchsbescheid geforderte Gebühr hat er überwiesen. Insofern sind die Bedenken des Beklagten hinsichtlich der Identität des Klägers schwerlich nachvollziehbar. Insbesondere besteht auch keinerlei Anhaltspunkt für die vom Beklagten vorgebrachte, wohl auf § 9 Abs. 3 IFG abzielende Behauptung, er müsse überprüfen, ob nicht eventuell die gleiche Person unter unterschiedlichen Pseudonymen die gleichen Informationen schon einmal angefordert hat. Denn der Beklagte macht nicht geltend, die hier in Rede stehenden Infor-mationen überhaupt schon einmal herausgegeben zu haben. Der Kläger jedenfalls hat die Informationen bislang noch überhaupt nicht erhalten und bis auf den hier gegenständlichen auch noch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Dem Beklagten steht es frei, die Information von sich aus zu veröffentlichen und damit allgemein zugänglich zu machen. Dies würde das vom Beklagten ins Feld geführte Risiko mehrfacher Antragstellungen auf einfachstem und sicherstem Weg ausschließen und wäre daher im Rahmen einer Erforderlichkeitsprüfung nach § 13 BDSG sicherlich vorrangiges Mittel der Wahl gegenüber dem sehr invasiven Eingriff in das informationelle Selbst-bestimmungsrecht des Klägers. Auch die vorgeschobene Behauptung, die Datenerhebung sei erforderlich, um eventuelle Kostenansprüche durchsetzen zu können (S. 4 des angegrif-fenen Ausgangsbescheids), greift nicht durch. Der Beklagte macht nicht geltend, dass er im Fall der Auskunftserteilung Kosten erhoben hätte. Hätte der Beklagte die Erhebung von Kosten beabsichtigt, hätte er den Kläger darauf hinweisen und ggf. einen Kostenvorschuss anstelle eines Identitäts-nachweises anheimstellen können. Dass er dies nicht getan hat, zeigt nur, dass es dem Beklagten hier ganz offenkundig nicht um die Sicherung seiner eigenen legitimen Interessen geht, sondern darum, Antragsteller nach dem IFG zu schikanieren um einen abschreckenden Effekt herbeizuführen. Mit der Problematik pseudonymer Anträge hat sich im Übrigen unter ande-rem auch der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen bereits beschäftigt und hierzu in seinem Tätigkeitsbericht 2013 bis 2014 (wenngleich freilich zum IFG NRW) ausge-führt: „Über die Internetplattform ‚fragdenstaat.de‘ ist es möglich, anonyme oder pseudonyme Anträge auf Informationszugang zu stellen. Viele öf-fentliche Stellen lehnen die Bearbeitung solcher Anträge ab, solange keine postalische bzw. zustellungsfähige Adresse mitgeteilt wird. Dieses Vorgehen ist unzulässig: Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips ge-sehen wird und die Kontrollmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat gestärkt werden sollen, hat der Gesetzgeber be-wusst geringe Anforderungen an die Antragsteilung nach dem IFG NRW gestellt. Gesetzlich sind sowohl mündliche als auch elektronische Anträge vorgesehen. Der Gesetzgeber hat demnach gezielt und gewollt zwei Antragsarten zugelassen, bei denen eine sichere Identifizierung der oder des Antragstellenden zunächst ausgeschlossen ist. Grundsätzlich ist die Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Anträge im Übrigen auch deshalb sinnvoll und wichtig, um eventuellen negativen Folgen für die Antragstellenden vorzubeugen. Entscheidend ist jedoch Folgendes: Aus Gründen des Datenschutzes darf die verantwortliche Stelle die Postanschrift der Antragstellerinnen und -steiler nur dann ermitteln, wenn es zu ihrer Aufgabenerfüllung er-forderlich ist. Dass zum Beispiel die Erteilung eines förmlichen Ableh-nungsbescheides die Angabe einer Postanschrift erfordert, stellt kein durchgreifendes Argument dafür dar, bereits die Zulässigkeit eines An-trags von der Angabe einer zustellungsfähigen Adresse abhängig zu machen. Ob ein Informationsanspruch ganz oder teilweise abgelehnt werden muss, dürfte regelmäßig bei AntragsteIlung noch nicht festste-hen, so dass diese Erwägung kein Grund für eine Identifizierung sein kann. Ist dem Antrag stattzugeben, kann die gewünschte Information in der Regel erteilt werden, ohne dass es hierzu der Angabe einer Post-anschrift bedarf. In diesen Fällen ist die Feststellung der Identität der Antragstellenden für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle nicht erforderlich und somit unzulässig. Etwas anderes gilt, wenn die Gewährung eines Informationszugangs einen Gebührentatbestand nach der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW auslöst. Ein Gebührenbescheid wird erst wirksam, wenn er der Person, für die er bestimmt ist, bekanntgegeben wird. Damit der Gebührenbescheid im Zweifel auch vollstreckt werden kann muss nachweisbar sein, dass der Bescheid ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde, er folglich seine Adressatin oder seinen Adressaten erreicht hat. Auch eine eventuelle Vollstreckung der Gebührenforderung ist nur bei Kenntnis des Namens und der Anschrift der informationssuchenden Person möglich. In diesem Fall ist es für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle daher erforderlich, den Namen und die Adresse der oder des Informationssuchenden zu erfahren. Demgegenüber kann die Ablehnung eines Antrags der informations-suchenden Person zunächst per E-Mail mitgeteilt werden. Soweit letztere in diesem Zusammenhang auf Nachfrage die Mitteilung einer pos-talischen Anschrift zur Erteilung eines förmlichen Ablehnungsbescheids verweigert, kann ihr ein solcher eben nicht zugestellt werden und ihr stehen damit keine weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, worauf sie von der verantwortlichen Stelle hingewiesen werden sollte. Auf materieller Ebene kann die Identifizierbarkeit des Informationssu-chenden in Ausnahmefällen erforderlich sein. Gemäß § 9 Abs. 1 Buch-staben a) und e) IFG NRW können grundsätzlich zu schützende perso-nenbezogene Daten offenbart werden, wenn die betroffene Person entweder in die Offenlegung eingewilligt hat oder die Antragstellerin oder der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Infor-mation geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. Eine Ein-willigung kann nur dann wirksam erteilt werden, wenn der betroffenen Person alle maßgeblichen Aspekte der Offenlegung bekannt sind; dazu gehört grundsätzlich auch, welche Person die Offenlegung begehrt, es sei denn, die betroffene Person erklärt sich allgemein mit der Offenle-gung der sie konkret betreffenden personenbezogenen Daten einver-standen. Im Rahmen des § 9 Abs. 1 Buchstabe e) IFG NRW hat die öf-fentliche Stelle unter anderem zu prüfen, ob die antragstellende Person ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend machen kann. Auch hier ist die Identität der oder des Informa-tionssuchenden maßgeblich. Soweit es hingegen auf die Verweige-rungsgründe des § 9 IFG NRW nicht ankommt, kann die fehlende Identifizierbarkeit oder die fehlende Postanschrift nicht zur Ablehnung des Antrags führen.“ (22. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen für Jahre 2013 und 2014, dort Seite 100 f.). Dies entspricht auch der Rechtsauffassung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Tätigkeitsbericht zur Informati-onsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013, dort S. 67). Wenngleich die dortigen Ausführungen etwas knapper gehalten sind, kommt sie doch zum gleichen Ergebnis. Falsch ist übrigens auch die von dem Beklagten aufgestellte Behauptung, nur natürliche Personen seien nach dem IFG antragsberechtigt. Im Gegen-teil müsste gerade der Beklagte wissen, dass der Kreis der Anspruchsbe-rechtigten durchaus weiter ist, musste sich doch die Bundesagentur für Arbeit vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof darüber belehren lassen, dass sogar juristische Personen des öffentlichen Rechts einen Anspruch auf Informationszugang haben können (BayVGH NVwZ 2016, 1107, 1108 f.). Zwei beglaubigte Abschriften anbei.

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Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
IFG-8-2016_2017_03_24_Antrag_Herausgabe_Übersichtsliste_Titel_Interne_Weisungen_Semsrott_Bewilligung Sehr geehrter…
Von
Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Betreff
IFG-8-2016_2017_03_24_Antrag_Herausgabe_Übersichtsliste_Titel_Interne_Weisungen_Semsrott_Bewilligung
Datum
24. März 2017 12:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, Unter dem 07.11.2016 beantragten Sie über den Webservice https://fragdenstaat.de unter Angabe der E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>> die Übersendung einer Übersichtsliste mit allen Titeln der internen Weisungen des Jobcenters Berlin Friedrichshain-Kreuzberg, welcher mit Bescheid vom 02.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2017 zu-nächst abschlägig beschieden wurde. Mit Schreiben vom 07.03.2017 (GeschZ. 15-720-1/001 II#0174) teilte die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit, dass „…jedenfalls bei Erteilung „einfacher Auskünfte“ eine Verifikation von Name und (zustellungstauglicher) Postanschrift nicht geboten ist, sofern und solange mit der behördlichen Entscheidung keine belastenden Rechtswirkungen für den Antragsteller wie z.B. eine teilweise Ablehnung des Informationszuganges und/oder die Festsetzung einer Gebühr zu erwarten ist oder Drittbetroffene zu beteiligen sind…“. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts, mit dem lediglich die Übersendung einer Übersichtsliste der im Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg vorhandenen Hausinternen Anweisungen gewünscht ist, und der vorstehenden Stellungnahme ist dem Antrag zu entsprechen. Der Antragsgegner weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass in anders gelagerten Fällen, insbesondere wenn eine Teilablehnung oder aber eine Gebührenerhebung in Frage kommt, die von hier geübte Praxis der Verifikation von Namen und Postanschrift weiterhin zur An-wendung gelangt. Die gewünschte Übersichtsliste liegt als Anlage bei. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.