Übertragung der Lyme-Borreliose durch Bremsen

Neben den Zecken stehen Bremsen (Tabanidae) in Verdacht, die Borreliose-Erreger (Borrelia burgdorferi) zu übertragen.

In den ostdeutschen Bundesländern ist die Borreliose ja inzwischen meldepflichtig.

Unterstützen die existierenden Zahlen den Verdacht, dass Bremsen ebenfalls für die Übertragung und die Infektion mit Lyme-Borreliose verantworlich sind und falls ja, in welchem Umfang im Vergleich zu anderen Infektionswegen?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. August 2011
  • Frist
    3. September 2011
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Ulrich Schmitz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Details
Von
Ulrich Schmitz
Betreff
Übertragung der Lyme-Borreliose durch Bremsen
Datum
2. August 2011 14:16
An
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Status
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Neben den Zecken stehen Bremsen (Tabanidae) in Verdacht, die Borreliose-Erreger (Borrelia burgdorferi) zu übertragen. In den ostdeutschen Bundesländern ist die Borreliose ja inzwischen meldepflichtig. Unterstützen die existierenden Zahlen den Verdacht, dass Bremsen ebenfalls für die Übertragung und die Infektion mit Lyme-Borreliose verantworlich sind und falls ja, in welchem Umfang im Vergleich zu anderen Infektionswegen?
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen, Ulrich Schmitz Postanschrift Ulrich Schmitz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Schmitz

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Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Sehr geehrter Herr Schmitz, Meldungen über Infektionsverdacht, Erregernachweise sowie Erkrankung oder Tod der im …
Von
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Betreff
Antwort: WG: Übertragung der Lyme-Borreliose durch Bremsen
Datum
22. August 2011 14:20
Status
Information nicht vorhanden
Sehr geehrter Herr Schmitz, Meldungen über Infektionsverdacht, Erregernachweise sowie Erkrankung oder Tod der im Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Krankheiten müssen an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Die an das Gesundheitsamt gemeldeten Erkrankungen, Todesfälle sowie Nachweise von Krankheitserregern werden gemäß den nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a veröffentlichten Falldefinitionen zusammengeführt und wöchentlich, spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche, an die zuständige Landesbehörde sowie von dort innerhalb einer Woche an das Robert Koch-Institut ausschließlich übermittelt. Das Robert Koch-Institut hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zu entwickeln. Dies schließt die Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. Die Auswertung der Meldedaten liegen damit nicht im Zuständigkeitsbereich der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Mit freundlichen Grüßen, Birte Kirschbaum Referat 1-11 Referentin für Infektionsprävention; Präventiv-medizinische Aufgaben der gesundheitlichen Aufklärung Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, BZgA Ostmerheimer Straße 220 51109 Köln T: 0221/8992-291 F: 0221/8992-300 (Poststelle) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ist eine Fachbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. ----- Weitergeleitet von Heike Weber/bzga am 03.08.2011 14:30 ----- Ulrich<<Name und E-Mailadresse>> 02.08.2011 15:16 Bitte antworten an Ulrich<<Name und E-Mailadresse>> An <<E-Mailadresse>> Kopie Thema Übertragung der Lyme-Borreliose durch Bremsen Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang: Neben den Zecken stehen Bremsen (Tabanidae) in Verdacht, die Borreliose-Erreger (Borrelia burgdorferi) zu übertragen. In den ostdeutschen Bundesländern ist die Borreliose ja inzwischen meldepflichtig. Unterstützen die existierenden Zahlen den Verdacht, dass Bremsen ebenfalls für die Übertragung und die Infektion mit Lyme-Borreliose verantworlich sind und falls ja, in welchem Umfang im Vergleich zu anderen Infektionswegen? Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen, Ulrich Schmitz Postanschrift Ulrich Schmitz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>