Überwachung im Forum Confluentes (Koblenz) - Einhaltung des Datenschutzes

Leiten Sie dieses Schreiben bitte an den für dieses Objekt zuständigen Datenschutzbeauftragen weiter.
Vielen Dank.

Im Forum Confluentes sind zahlreiche technische Geräte mit Überwachungsfunktion installiert (RFID-Funkmodule, Zutritts-Kontrollsysteme im Eingangsbereich diverser Bereiche, 360-Grad Überwachungskameras (DOME-Kameras) etc..

Senden Sie mir bitte auf diesem elektronischem Wege die Ergebnisse Ihrer datenschutzrechtlichen Bewertung oben genannter Installation.

Obwohl von allen Koblenzern "finanziert", ist in der Stadtbibliothek Koblenz das Aufsuchen der dortigen Toiletten NUR für Besitzer eines Stadtbibliothek-Ausweises (mit RFID-Funkmodulen) möglich!
(RFID-Ausweis und RFID-Steuerungsgerät zur Türöffnung neben der Tür)

Das bedeutet u.a., dass
1) Besucher und Touristen dort überhaupt nicht die Toiletten KOSTENLOS benutzen können
bzw.
2) Ausweis-Besitzer bei ihren Toilettengang per RFID-Software erfasst (und gespeichert?) werden können.

3) Auch das Aufsuchen der dortigen Toiletten für die MITARBEITER könnte mittels RFID-Software überwachbar sein!

4) Besucher und Touristen werden dann evtl. auf kostenpflichtige Toiletten mit Drehkreuz im Keller des Forum Confluentes verwiesen?

Obwohl dort vermutlich während der Öffnungszeiten immer eine Reinigungskraft tätig ist, wird man auf dem Weg vom Aufzug/Treppe zum Toiletteneingang von mindestens 2 Decken-Dome-Kameras observiert.

5) Welche Alternativen für o.g. Übewachnungsmaßnahmen wurden überprüft und

6) aus welchen Gründen NICHT umgesetzt?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    10. August 2017
  • Frist
    12. September 2017
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Leiten Sie die…
An Stadtverwaltung Koblenz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Überwachung im Forum Confluentes (Koblenz) - Einhaltung des Datenschutzes [#24280]
Datum
10. August 2017 16:14
An
Stadtverwaltung Koblenz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Leiten Sie dieses Schreiben bitte an den für dieses Objekt zuständigen Datenschutzbeauftragen weiter. Vielen Dank. Im Forum Confluentes sind zahlreiche technische Geräte mit Überwachungsfunktion installiert (RFID-Funkmodule, Zutritts-Kontrollsysteme im Eingangsbereich diverser Bereiche, 360-Grad Überwachungskameras (DOME-Kameras) etc.. Senden Sie mir bitte auf diesem elektronischem Wege die Ergebnisse Ihrer datenschutzrechtlichen Bewertung oben genannter Installation. Obwohl von allen Koblenzern "finanziert", ist in der Stadtbibliothek Koblenz das Aufsuchen der dortigen Toiletten NUR für Besitzer eines Stadtbibliothek-Ausweises (mit RFID-Funkmodulen) möglich! (RFID-Ausweis und RFID-Steuerungsgerät zur Türöffnung neben der Tür) Das bedeutet u.a., dass 1) Besucher und Touristen dort überhaupt nicht die Toiletten KOSTENLOS benutzen können bzw. 2) Ausweis-Besitzer bei ihren Toilettengang per RFID-Software erfasst (und gespeichert?) werden können. 3) Auch das Aufsuchen der dortigen Toiletten für die MITARBEITER könnte mittels RFID-Software überwachbar sein! 4) Besucher und Touristen werden dann evtl. auf kostenpflichtige Toiletten mit Drehkreuz im Keller des Forum Confluentes verwiesen? Obwohl dort vermutlich während der Öffnungszeiten immer eine Reinigungskraft tätig ist, wird man auf dem Weg vom Aufzug/Treppe zum Toiletteneingang von mindestens 2 Decken-Dome-Kameras observiert. 5) Welche Alternativen für o.g. Übewachnungsmaßnahmen wurden überprüft und 6) aus welchen Gründen NICHT umgesetzt?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung Koblenz
WG: Anfrage Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14.08.2017. Gemäß § 11 Abs. 2 …
Von
Stadtverwaltung Koblenz
Betreff
WG: Anfrage
Datum
30. August 2017 15:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14.08.2017. Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG muss der Antrag die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen lassen. Wir geben Ihnen hiermit die Gelegenheit, Ihren Antrag mit Blick auf die Preisgabe Ihrer Identität zu präzisieren und verbleiben mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze R…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Überwachung im Forum Confluentes (Koblenz) - Einhaltung des Datenschutzes“ [#24280]
Datum
30. August 2017 16:04
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/24280 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil … das Landestransparenzgesetz eigentlich eine Verbesserung für den Bürger gegenüber dem vorhergehenden IFG darstellen sollte; so wurde es zumindest öffentlich "verkauft." Nach IFG konnten aber auch Anfragen anonym bzw. pseudonym gestellt werden, so wie es auch gemäß IFG auf Bundesebene der Fall ist. 1) Ist die Antwort nach Preisgabe der Identität eine andere als vorher? 2) Existiert eine Datensammlung oder ist eine solche geplant, in der MÜNDIGE Bürger, die ihr Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen wollen, erfasst werden? Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Vielen dank für Ihre Unterstützung Anfragenr: 24280 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Vermittlung bei Anfrage "Überwachung im Forum Confluentes Koblenz - Einhaltung des Datenschutzes" Der La…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Überwachung im Forum Confluentes Koblenz - Einhaltung des Datenschutzes"
Datum
8. September 2017 10:16
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 08.09.2017 Gesch.Z.: 4.03.17.093 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Vermittlung bei Anfrage "Überwachung im Forum Confluentes Koblenz - Einhaltung des Datenschutzes" Ihre E-Mail vom 30.08.2017 Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Ihre Eingabe habe ich erhalten. Der Vorgang wird hier unter dem o. g. Geschäftszeichen geführt. Ich werde die Angelegenheit aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht überprüfen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dies etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich werde auf die Angelegenheiten unaufgefordert zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Vermittlung bei der Informationsanfrage an die Stadt Koblenz bezüglich der Überwachung im Forum Confluentes Der La…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Vermittlung bei der Informationsanfrage an die Stadt Koblenz bezüglich der Überwachung im Forum Confluentes
Datum
19. September 2017 15:45
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 19.09.2017 Gesch.Z.: 4.03.17.093 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Vermittlung bei der Informationsanfrage an die Stadt Koblenz bezüglich der Überwachung im Forum Confluentes Ihre Email vom 30.08.2017 Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, wir haben uns in Ihrer Sache mit dem im Anhang befindlichen Schreiben an die Stadtverwaltung Koblenz gewandt und sie gebeten, Ihre Informationsanfrage zu beantworten. Bitte wenden Sie sich an uns, sollte Ihre Anfrage nicht zeitnah beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Vermittlung bei der Informationsanfrage an die Stadt Koblenz bezüglich der Überwachung im Forum Confluentes [#…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei der Informationsanfrage an die Stadt Koblenz bezüglich der Überwachung im Forum Confluentes [#24280]
Datum
20. September 2017 09:46
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Bemühungen und Antwort. Können Sie das in der Antwort erwähnte Schreiben bitte als Anhang ergänzen; das fehlte. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24280 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Vermittlung bei der Informationsanfrage an die Stadt Koblenz bezüglich der Überwachung im Forum Confluentes Der La…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Vermittlung bei der Informationsanfrage an die Stadt Koblenz bezüglich der Überwachung im Forum Confluentes
Datum
20. September 2017 14:11
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 20.09.2017 Gesch.Z.: 4.03.17.093 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Vermittlung bei der Informationsanfrage an die Stadt Koblenz bezüglich der Überwachung im Forum Confluentes Ihre Email vom 20.09.2017 Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, vielen Dank für Ihre Email vom 20.09.2017. Bitte entschuldigen Sie das fehlende Schreiben in meiner Email vom 19.09.2017. Sie finden dieses anbei. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Vermittlung bei der Informationsanfrage an die Stadt Koblenz bezüglich der Überwachung im Forum Confluentes [#…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei der Informationsanfrage an die Stadt Koblenz bezüglich der Überwachung im Forum Confluentes [#24280]
Datum
3. November 2017 08:25
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24280 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Informationsanfrage an die Stadt Koblenz bezüglich der Überwachung im Forum Confluentes Der Landesbeauftragte…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Informationsanfrage an die Stadt Koblenz bezüglich der Überwachung im Forum Confluentes
Datum
16. November 2017 10:19
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 16.11.2017 Gesch.Z.: 4.03.17.093 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Ihre Informationsanfrage an die Stadt Koblenz bezüglich der Überwachung im Forum Confluentes Ihre Email vom 03.11.2017 Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, § 11 Abs. 2 S. 1 Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) bestimmt, dass der Informationsantrag die Identität der Antragstellerin oder des Antragsstellers erkennen lassen muss. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass diese Vorschrift verfassungskonform ist (Beschluss vom 27. Oktober 2017, Aktenzeichen: VGH B 37/16). Es gibt somit keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Informationszugang ohne Preisgabe persönlicher Daten. Damit hat sich der VGH der Rechtsauffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI), die ich in meinem Schreiben an die Stadt Koblenz vom 19.09.2017 dargelegt habe, nicht angeschlossen. Aufgrund des Beschlusses des VGH kann ich Ihnen bei einer anonymen Antragsstellung daher leider nicht mehr weiterhelfen. Wenn Sie möchten, dass die Stadtverwaltung Koblenz Ihre Informationsanfrage bearbeitet, müssen Sie Ihre Identität zu erkennen geben. Dies ist eine Änderung gegenüber der Regelung im vorherigen Informationsfreiheitsgesetz Rheinland-Pfalz (LIFG). Nach der Kenntnis des LfDI existiert keine Datensammlung, in der Bürgerinnen und Bürger, die Anfragen nach dem Landestransparenzgesetz stellen, erfasst werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Informationsanfrage an die Stadt Koblenz bezüglich der Überwachung im Forum Confluentes [#24280] Sehr gee…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Informationsanfrage an die Stadt Koblenz bezüglich der Überwachung im Forum Confluentes [#24280]
Datum
7. Dezember 2017 12:35
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke für Ihren Hinweis auf das nachfolgende Urteil: https://verfgh.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Dokumente/Entscheidungen/VGH_B_37-16_Beschluss_vom_27-10-2017_-_anonym.pdf Leitsätze dazu: https://verfgh.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Dokumente/Entscheidungen/VGH_B_37-16_Leitsaetze.pdf Auf der Internetseite des Verwaltungsgerichtshofs Koblenz https://verfgh.justiz.rlp.de/de/presse-aktuelles/entscheidungen/ Ich gehe, wie Sie, davon aus, dass anonyme bzw. pseudonyme Anfragen NOCH möglich sein müssten; in einer WESTLICHEN Demokratie! Kritikpunkte: Das Urteil ist für Anfragen zu ganz normalem Verwaltungshandeln im Dienste der Bürger (!) NICHT zutreffend. 1) Das Urteil bezieht sich konkret auf Anfragen im FORSCHUNGSKONTEXT. Meine Anfragen beziehen sich stets auf Verwaltungshandeln für den Bürger und in dessen Auftrag (!), und NICHT auf einen FORSCHUNGSKONTEXT! 2) Ein urteilfällendes Gremium, dass sich zu großen Teilen aus Vertretern von Hochschulen und Verwaltungschefs zusammensetzt, die selbst von (unangehmen) Anfragen betroffen sein könnten, kann NICHT UNABHÄNGIG urteilen. Hier bestehen potentiell gravierende INTERESSENKONFLIKTE. Ich bitte Sie nochmals, das Thema zu behandeln. Unabhängig von dieser privaten Anfrage bitte ich Sie im Rahmen Ihrer behördlichen Aufsichtspflicht die angesprochene Thematik im Sinne ALLER VON DER ÜBERWACHUNG BETROFFENEN auf ihre Gesetzeskonformität zu überprüfen und darüber Transparenz herzustellen. Vielen Dank Anfragenr: 24280 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Informationsanfrage an die Stadt Koblenz bezüglich der Überwachung im Forum Confluentes Der Landesbeauftragte…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Informationsanfrage an die Stadt Koblenz bezüglich der Überwachung im Forum Confluentes
Datum
20. Dezember 2017 15:31
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 20.12.2017 Gesch.Z.: 4.03.17.093 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Ihre Informationsanfrage an die Stadt Koblenz bezüglich der Überwachung im Forum Confluentes Ihre Email vom 07.12.2017 Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, vielen Dank für Ihre Email vom 07.12.2017. Leider kann ich Ihnen, wie schon in meinem Schreiben vom 16.11.2017 ausgeführt, bei einer anonymen Antragsstellung aufgrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 27. Oktober 2017, Aktenzeichen: VGH B 37/16) nicht weiterhelfen. Die Ausführungen im Beschluss, die darlegen, warum kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf einen Informationszugang ohne Preisgabe persönlicher Daten gegeben ist, sind allgemeingültiger Natur und beziehen sich nicht ausschließlich auf Anfragen mit einem Bezug zur Forschung. Nach Ansicht der Richter ist der Schutzbereich der Informationsfreiheit nur in dem Umfang eröffnet, in dem der Gesetzgeber im Landestransparenzgesetz bestimmt, dass amtliche Informationen allgemein zugänglich sind. Hat der Gesetzgeber im Landestransparenzgesetz Modalitäten für die Zugänglichmachung der Informationen festgelegt, wie die Preisgabe der Identität des Antragsstellers, wird der Schutzbereich nur eröffnet, wenn diese Modalitäten erfüllt sind. Dies bedeutet, ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Informationszugang besteht nur dann, wenn der Antrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LTranspG die Identität des Antragstellers erkennen lässt. Mit freundlichen Grüßen