Überwachung Straßenreinigungspflicht

Übersicht der in 2016 und 2017 durchgeführten Kontrollen zur Einhaltung der Straßenreinigungspflicht in der VG mit Angaben:

Wann

Wo (Gemeinde, Straßen)

Durch wen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. August 2017
  • Frist
    26. September 2017
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Übersicht der …
An Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Überwachung Straßenreinigungspflicht [#24421]
Datum
24. August 2017 10:46
An
Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Übersicht der in 2016 und 2017 durchgeführten Kontrollen zur Einhaltung der Straßenreinigungspflicht in der VG mit Angaben: Wann Wo (Gemeinde, Straßen) Durch wen
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Überwachung Straßenreinigungspflicht“ vom 24.0…
An Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Überwachung Straßenreinigungspflicht [#24421]
Datum
4. Oktober 2017 18:44
An
Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Überwachung Straßenreinigungspflicht“ vom 24.08.2017 (#24421) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 9 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24421 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Mail vom 24.08.2017 beantworten wir wie folgt: Kontrollen zur Einhaltung der St…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen
Betreff
AW: Überwachung Straßenreinigungspflicht [#24421]
Datum
5. Oktober 2017 10:47
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Mail vom 24.08.2017 beantworten wir wie folgt: Kontrollen zur Einhaltung der Straßenreinigungspflicht werden in allen unseren zehn Ortsgemeinden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ordnungsbehörde regelmäßig, im Rahmen der wöchentlich stattfindenden Routinekontrollen durchgeführt. Festgestellte Verstöße werden entsprechend geahndet. Wobei dies sowohl durch persönliche Ansprache der Betroffenen oder durch Einleitung von Verfahren erfolgen kann. Mit freundlichen Grüßen