Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr - Ordnungsamt/Polizei

- Auflistungen der Erlasse/Verordnungen seitens Ministerium im Zusammenhang zur Durchsetzung der Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr für Ordnungsamt und Polizei
- Maßnahmen zur Stärkungen der Ordnungsämter und Polizeireviere welche die Durchsetzungen der Erlasse/Verordnungen ermöglichen in Personeller und organisatorischen Ausrüstung

vgl. Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr des MINISTERIUM FÜR VERKEHR Baden Württemberg
https://fragdenstaat.de/anfrage/umsetzung-des-erlass-zur-uberwachung-und-sanktionierung-von-ordnungswidrigkeiten-im-ruhenden-verkehr/532236/anhang/ErlasszurberwachungundSanktionierungvonOrdnungsdwidrigkeitenimruhendenVerkehr.pdf

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. Dezember 2020
  • Frist
    16. Januar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bi…
An Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr - Ordnungsamt/Polizei [#205671]
Datum
13. Dezember 2020 21:19
An
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Auflistungen der Erlasse/Verordnungen seitens Ministerium im Zusammenhang zur Durchsetzung der Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr für Ordnungsamt und Polizei - Maßnahmen zur Stärkungen der Ordnungsämter und Polizeireviere welche die Durchsetzungen der Erlasse/Verordnungen ermöglichen in Personeller und organisatorischen Ausrüstung vgl. Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr des MINISTERIUM FÜR VERKEHR Baden Württemberg https://fragdenstaat.de/anfrage/umsetzung-des-erlass-zur-uberwachung-und-sanktionierung-von-ordnungswidrigkeiten-im-ruhenden-verkehr/532236/anhang/ErlasszurberwachungundSanktionierungvonOrdnungsdwidrigkeitenimruhendenVerkehr.pdf
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 205671 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205671/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
20201214-PE 1271-Überwachung+Sanktionierung OWi ruhenden Verkehr- Ordnungsamt/Polizei [#205671]-akteneinsicht Ihre…
Von
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Betreff
20201214-PE 1271-Überwachung+Sanktionierung OWi ruhenden Verkehr- Ordnungsamt/Polizei [#205671]-akteneinsicht
Datum
15. Dezember 2020 12:46
Status
Warte auf Antwort
Ihre Email vom 13.12.2020 Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr - Ordnungsamt/Polizei [#205671] Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Email. Diese habe ich zuständigkeitshalber an das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg Referat 44 Henning-von-Tresckow-Str. 9-13 14467 Potsdam weitergeleitet. Bitte gedulden Sie sich ein wenig. Sie erhalten unaufgefordert von dort eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Sehr geehrteAntragsteller/in in vorgenannter Angelegenheit wurde ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informat…
Von
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Betreff
Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr - Ordnungsamt/Polizei - Anfrage vom 13. Dezember 2020 des Herrn << Adresse entfernt >> (FragdenStaat.de)
Datum
6. Januar 2021 13:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in in vorgenannter Angelegenheit wurde ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) bezüglich der Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr vom Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg zuständigkeitshalber an das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) abgegeben. Ich wurde damit beauftragt, Ihr Anliegen zu bearbeiten. Die Prüfung Ihres Antrages hat ergeben, das alle Ihrem Begehren zugrunde liegenden Rechtsvorschriften für das Land Brandenburg im Internet zur Verfügung stehen. Diese können von Ihnen selber recherchiert werden kann, da die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können. Dennoch gebe ich Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick über die Erlasse und Verordnungen, die im Hinblick auf die Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr für Ordnungsämter und Polizei in Brandenburg gelten. 1) § 78 Absatz 2 Brandenburgisches Polizeigesetz (Zuständigkeit des Polizeipräsidiums, des Zentraldienstes der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle und der Polizeivollzugsbediensteten) https://bravors.brandenburg.de/gesetz... 2) § 47 Absatz 2, 3, 3a des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Besondere Regelungen über die Zuständigkeit) https://bravors.brandenburg.de/gesetz... 3) Verkehrsordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung https://bravors.brandenburg.de/verord... 4) Erlass „Verkehrsüberwachung durch die Polizei“ im Punkt 5.2, letzter Absatz geregelt: „Die Polizei überwacht - unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeiten der Ordnungsbehörden - den ruhenden Verkehr ausschließlich dort, wo unzulässiges Abstellen von Fahrzeugen Gefährdungen oder erhebliche Behinderungen verursacht.“ https://bravors.brandenburg.de/verwal... Weitere Regelungen für die Polizei gibt es nicht, da diese vordergründig für die Verkehrsunfallbekämpfung zuständig ist. 5) Verwaltungsvorschrift des Ministers des Innern zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes, im Punkt 47.1 (Überwachung des ruhenden Verkehrs) ist ausgeführt: Die Überwachungskompetenz für den ruhenden Straßenverkehr beinhaltet auch die Befugnis der örtlichen Ordnungsbehörden geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr können in diesem Zusammenhang das Versetzen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch das Abschleppen eines Fahrzeuges sein. Ein Fahrzeug soll nur dann abgeschleppt werden, wenn eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht (z. B. ein Kraftfahrzeug ist vor einer Feuerwehrausfahrt abgestellt worden, so dass ein möglich notwendiger Einsatz der Feuerwehr behindert wird), der Kraftfahrzeughalter nicht erreichbar oder nicht geeignet ist, um die Gefahr abzuwehren und durch andere Maßnahmen (z. B. Versetzen des Kraftfahrzeuges) ein drohender Schaden nicht abgewendet werden kann. Im Übrigen ist der Runderlass des Ministeriums des Innern bezüglich der Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei vom 09.09.1991 - IV/2-2744 - (ABl. S. 565) von den örtlichen Ordnungsbehörden sinngemäß anzuwenden; eine Bindung an den Mustervertrag besteht nicht. https://bravors.brandenburg.de/verwal... Über besondere Maßnahmen zur Stärkung der brandenburgischen Ordnungsämter und der Polizei, welche die Durchsetzung der in Brandenburg geltenden Regelungen ermöglichen, liegen dem MIK keine Informationen vor, so dass Akteneinsichtsgewährung rein faktisch nicht möglich ist. Sollten Sie über die oben stehenden Informationen hinaus Amtshandlungen nach dem AIG begehren, so weise ich vorsorglich auf § 10 AIG hin, wonach Ihnen entsprechend des Aufwandes Gebühren und Auslagen entstehen würden. Hierzu müssten Sie dann eine entsprechende Anforderung tätigen. Mit freundlichen Grüßen