Sehr
geehrteAntragsteller/in
in vorgenannter Angelegenheit wurde ihr Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) bezüglich der Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr vom Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg zuständigkeitshalber an das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) abgegeben. Ich wurde damit beauftragt, Ihr Anliegen zu bearbeiten.
Die Prüfung Ihres Antrages hat ergeben, das alle Ihrem Begehren zugrunde liegenden Rechtsvorschriften für das Land Brandenburg im Internet zur Verfügung stehen. Diese können von Ihnen selber recherchiert werden kann, da die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können.
Dennoch gebe ich Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick über die Erlasse und Verordnungen, die im Hinblick auf die Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr für Ordnungsämter und Polizei in Brandenburg gelten.
1) § 78 Absatz 2 Brandenburgisches Polizeigesetz (Zuständigkeit des Polizeipräsidiums, des Zentraldienstes der Polizei
mit seiner Zentralen Bußgeldstelle und der Polizeivollzugsbediensteten)
https://bravors.brandenburg.de/gesetz...
2) § 47 Absatz 2, 3, 3a des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Besondere Regelungen über die Zuständigkeit)
https://bravors.brandenburg.de/gesetz...
3) Verkehrsordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung
https://bravors.brandenburg.de/verord...
4) Erlass „Verkehrsüberwachung durch die Polizei“ im Punkt 5.2, letzter Absatz geregelt: „Die Polizei überwacht - unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeiten der Ordnungsbehörden - den ruhenden Verkehr ausschließlich dort, wo unzulässiges Abstellen von Fahrzeugen Gefährdungen oder erhebliche Behinderungen verursacht.“
https://bravors.brandenburg.de/verwal...
Weitere Regelungen für die Polizei gibt es nicht, da diese vordergründig für die Verkehrsunfallbekämpfung zuständig ist.
5) Verwaltungsvorschrift des Ministers des Innern zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes, im Punkt 47.1 (Überwachung des ruhenden Verkehrs) ist ausgeführt: Die Überwachungskompetenz für den ruhenden Straßenverkehr beinhaltet auch die Befugnis der örtlichen Ordnungsbehörden geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr können in diesem Zusammenhang das Versetzen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch das Abschleppen eines Fahrzeuges sein. Ein Fahrzeug soll nur dann abgeschleppt werden, wenn eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht (z. B. ein Kraftfahrzeug ist vor einer Feuerwehrausfahrt abgestellt worden, so dass ein möglich notwendiger Einsatz der Feuerwehr behindert wird), der Kraftfahrzeughalter nicht erreichbar oder nicht geeignet ist, um die Gefahr abzuwehren und durch andere Maßnahmen (z. B. Versetzen des Kraftfahrzeuges) ein drohender Schaden nicht abgewendet werden kann. Im Übrigen ist der Runderlass des Ministeriums des Innern bezüglich der Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei vom 09.09.1991 - IV/2-2744 - (ABl. S. 565) von den örtlichen Ordnungsbehörden sinngemäß anzuwenden; eine Bindung an den Mustervertrag besteht nicht.
https://bravors.brandenburg.de/verwal...
Über besondere Maßnahmen zur Stärkung der brandenburgischen Ordnungsämter und der Polizei, welche die Durchsetzung der in Brandenburg geltenden Regelungen ermöglichen, liegen dem MIK keine Informationen vor, so dass Akteneinsichtsgewährung rein faktisch nicht möglich ist.
Sollten Sie über die oben stehenden Informationen hinaus Amtshandlungen nach dem AIG begehren, so weise ich vorsorglich auf § 10 AIG hin, wonach Ihnen entsprechend des Aufwandes Gebühren und Auslagen entstehen würden.
Hierzu müssten Sie dann eine entsprechende Anforderung tätigen.
Mit freundlichen Grüßen