Sehr geehrter Herr Filter,
die KfW sieht sich nicht als Behörde im Sinne des §1 Abs.1 Satz IFG. Sie übt den größten Teil ihrer Aufgaben ausschließlich privatrechtlich, und gerade nicht als öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe aus. Für die Anwendbarkeit des IFG genügt es nach Auffassung der KfW nicht, dass die KfW eine Anstalt und damit eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Maßgeblich für den Begriff der "Behörde" im Sinne des IFG ist ausschließlich der funktionale Behördenbegriff. Behörden sind demnach Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausüben. Dies ist sowohl von der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch der allgemeinen Ansicht in der Literatur anerkannt. Die KfW übt als Bank ihre Aufgaben grundsätzlich privatrechtlich aus. Sie kann deshalb nicht als Behörde in dem oben genannten Sinne eingeordnet werden.
Die KfW sieht sich demnach nur als "sonstige Bundeseinrichtung" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG unter diesem Gesetz als auskunftsverpflichtet an. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum IFG ist diese Einordnung in Bezug auf die "Kreditinstitute des Bundes" vom Gesetzgeber genau so gewollt (siehe BT-Drs. 15/4493, S. 8). Für sonstige Bundeseinrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gilt das IFG jedoch nur, soweit sie in ihrer Tätigkeit auch öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. In dem von Ihnen angesprochenen Zusammenhang (Überweisung im Zusammenhang mit Devisenswapgeschäften) übt die KfW ihre Aufgaben ausschließlich privatrechtlich, und gerade nicht öffentlich-rechtlich, aus.
Zwar hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 20.11.2019 ein anderslautendes Urteil (Az. 11 K 5067/17.F) erlassen, dieses ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die KfW hält daher an ihrer bisherigen Rechtsauffassung, wie dargestellt, fest.
Vor diesem Hintergrund kann die KfW Ihrem Wunsch auf Herausgabe von "Unterlagen zur Überweisung von 320 Euro an Lehman Brothers, die am 15.09.2008 um 8.37 Uhr getätigt wurde", nicht entsprechen.
Mit freundlichen Grüßen