UdSSR-Renten

Die Deutsche Rentenversicherung Bund gibt Informationen zur Renten der Russischen Föderation und anderen Republiken der UdSSR?

Aus welchem Grund wird aber keine Information über UdSSR-Renten veröffentlicht? Es gibt Menschen, die Anspruch auf UdSSR-Rente erarbeitet haben. Werden UdSSR-Renten trotz Anspruch rechtswidrig nicht bezahlt? Falls ja, warum informiert die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht darüber?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. September 2021
  • Frist
    22. Oktober 2021
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Deutsche Rent…
An Deutsche Rentenversicherung Bund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
UdSSR-Renten [#228564]
Datum
19. September 2021 18:44
An
Deutsche Rentenversicherung Bund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Deutsche Rentenversicherung Bund gibt Informationen zur Renten der Russischen Föderation und anderen Republiken der UdSSR? Aus welchem Grund wird aber keine Information über UdSSR-Renten veröffentlicht? Es gibt Menschen, die Anspruch auf UdSSR-Rente erarbeitet haben. Werden UdSSR-Renten trotz Anspruch rechtswidrig nicht bezahlt? Falls ja, warum informiert die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht darüber?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228564 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228564/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutsche Rentenversicherung Bund
Unser Az. 3070-333-007-24/2021 (Bitte stets angeben) Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang na…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hier: UdSSR-Renten [#228564]
Datum
21. September 2021 08:13
Status
Warte auf Antwort
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5,5 KB


Unser Az. 3070-333-007-24/2021 (Bitte stets angeben) Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vom 19.09.2021 ist im Referat für Datenschutz der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegangen. Wir bestätigen Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihres Antrages und sind um eine zeitnahe Erledigung bemüht. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass nach § 10 IFG grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden können, deren Höhe sich nach dem Gebühren- und Anlagenverzeichnis der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) richtet. Dieses ist zu Ihrer Information beigefügt. (See attached file: GebuehrenOrdngIFG.pdf) Sofern es sich nicht um gebührenfreie einfache Auskünfte handelt (vgl. Ziff. 1.1 Teil A der Anlage), wurde vom Bundesministerium des Innern eine Mindestgebühr von 15,- Euro angesetzt. Sobald wir entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang Ihrem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, werden wir prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren tatsächlich entstehen könnten. Sollte sich dabei eine voraussichtliche Gebührenforderung in nicht unbeträchtlicher Höhe ergeben, werden wir Sie hierüber informieren und Ihnen die Gelegenheit geben, Ihr Informationsbegehren entweder zu präzisieren oder ggf. einzuschränken, um die Kosten in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Außerdem erhalten Sie in diesem Fall auch die Möglichkeit, Argumente anzuführen, die unter Umständen zu einer Ermäßigung der Gebühren führen könnten (§ 2 IFGGebV). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Deutsche Rentenversicherung Bund gibt Informationen zu Renten aus: - Estland, Lett…
An Deutsche Rentenversicherung Bund Details
Von
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Betreff
AW: Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hier: UdSSR-Renten [#228564]
Datum
10. Oktober 2021 15:55
An
Deutsche Rentenversicherung Bund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Deutsche Rentenversicherung Bund gibt Informationen zu Renten aus: - Estland, Lettland und Litauen - Republik Moldau - Ukraine - Russische Föderation - Weitere Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion siehe folgende Stellungnahme. Über UdSSR-Renten wird in dieser Stellungnahme geschwiegen, als ob es keine Ansprüche auf diese Renten existieren. https://www.bundestag.de/resource/blob/832790/30bbc7d54a6165d9c560feaaddfcdee4/19-11-1005-SN-Verband-DRV-data.pdf Zu UdSSR-Renten fehlt jede Info. Aus welchem Grund wird aber keine Information über UdSSR-Renten veröffentlicht? Es gibt Menschen, die Anspruch auf UdSSR-Rente erarbeitet haben. Werden UdSSR-Renten trotz Anspruch rechtswidrig nicht bezahlt? Falls ja, warum informiert die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht darüber? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228564 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228564/
Deutsche Rentenversicherung Bund
Unser Az. 3070-333-007-24/2021 (Bitte stets angeben) Sehr Antragsteller/in Ihre weiteren Schreiben auf Informat…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hier: Fremdrentengesetz [#230665] und UdSSR-Renten [#228564]
Datum
13. Oktober 2021 12:32
Status
Anfrage abgeschlossen
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Unser Az. 3070-333-007-24/2021 (Bitte stets angeben) Sehr Antragsteller/in Ihre weiteren Schreiben auf Informationszugang nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vom 06.10. und 10.10.2021 sind im Referat für Datenschutz der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegangen. Da die Anfragen die gleiche Thematik behandeln ordnen wir dies Ihrem bisherigen Aktenzeichen zu. Den Vorgang haben wir der Fachabteilung zur Prüfung und Stellungnahme übersandt. Im Anschluss erhalten Sie von uns eine entsprechende Mitteilung. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie nochmals vorsorglich darauf hinweisen, dass nach § 10 IFG grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden können, deren Höhe sich nach dem Gebühren- und Anlagenverzeichnis der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) richtet. Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Rentenversicherung Bund
Unser Az. 3070-333-007-24/2021 (Bitte stets angeben) Sehr Antragsteller/in Ihre weiteren Schreiben auf Informat…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hier: Fremdrentengesetz [#230665] und UdSSR-Renten [#228564]
Datum
13. Oktober 2021 12:32
Status
Warte auf Antwort
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Unser Az. 3070-333-007-24/2021 (Bitte stets angeben) Sehr Antragsteller/in Ihre weiteren Schreiben auf Informationszugang nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vom 06.10. und 10.10.2021 sind im Referat für Datenschutz der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegangen. Da die Anfragen die gleiche Thematik behandeln ordnen wir dies Ihrem bisherigen Aktenzeichen zu. Den Vorgang haben wir der Fachabteilung zur Prüfung und Stellungnahme übersandt. Im Anschluss erhalten Sie von uns eine entsprechende Mitteilung. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie nochmals vorsorglich darauf hinweisen, dass nach § 10 IFG grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden können, deren Höhe sich nach dem Gebühren- und Anlagenverzeichnis der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) richtet. Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Rentenversicherung Bund
Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hier: Rentenans…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hier: Rentenansprüche der ehemaligen UdSSR und deren Nachfolgestaaten [#228564]
Datum
22. Oktober 2021 09:37
Status
Anfrage abgeschlossen
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Unser Az. 3070-333-007-21/2021 (Bitte stets angeben) Sehr Antragsteller/in im Nachgang zu unserer Eingangsbestätigungen vom 21.09. und 13.10.2021 teilen wir Ihnen mit, dass unsere Ermittlungen nunmehr abgeschlossen werden konnten. Im Rahmen von §§ 1 und 7 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) teilen wir Ihnen zunächst mit, dass es grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung gehört, Auskünfte über ausländisches Rentenrecht zu erteilen. Ausnahmen hiervon können sich durch die Anwendung von über– oder zwischenstaatlichem Recht (Europarecht bzw. Sozialversicherungsabkommen) ergeben. Auch in diesen Fällen beschränkt sich die Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung auf allgemeine Auskünfte, rechtsverbindliche individuelle Auskünfte zu Leistungsansprüchen können nur durch den zuständigen ausländischen Versicherungsträger erteilt werden. Für die Nachfolgestaaten der UdSSR existiert über- oder zwischenstaatliches Recht nur im Verhältnis zu Estland, Lettland und Litauen (Europarecht) sowie zur Republik Moldau (Sozialversicherungsabkommen). Mit der Ukraine befindet sich derzeit ein Sozialversicherungsabkommen in Vorbereitung, welches bis dato von ukrainischer Seite noch nicht ratifiziert wurde. Allgemeine Informationen zu den geltenden Vorschriften in den jeweiligen Ländern können im Internet über die Plattform der Deutschen Rentenversicherung rvRecht öffentlich über folgenden Link aufgerufen werden: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms/Suche/DokumentSuche/dokumentSuche_Formular.html?nn=1504698&pathNonRecursive=%2FLitInternet%2FSharedDocs%2FrvRecht%2F02_GRA_EU_SVA%2F04_Laender +%2FLitInternet%2FSharedDocs%2FrvRecht_Ergaenzungen%2F02_GRA_EU_SVA%2F04_Laender Weiterhin hat die Deutsche Rentenversicherung für diese Länder auch Broschüren erstellt, in denen sowohl das deutsche als auch das ausländische Recht sowie jeweilige Länderbesonderheiten dargestellt werden. Diese können online abgerufen oder auch in Papierform bestellt werden, der Link dafür lautet wie folgt: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Mediathek/Broschueren/Broschueren_Ausland/broschueren_ausland.html Für die weiteren Nachfolgestaaten liegt weder über- noch zwischenstaatliches Recht vor, so dass kein ständiger Austausch mit dem ausländischen Versicherungsträger erfolgt. Infolgedessen sind auch die vorliegenden Informationen über die Rechtslage in den Ländern nicht vollständig geklärt und wahrscheinlich nicht auf dem aktuellen Stand. Allgemeine Informationen können jedoch auch hier über die Plattform der Deutschen Rentenversicherung rvRecht unter folgendem Link entnommen werden: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/03_GRA_FRG_FANG/03_Recht_der_Herkunftsgebiete/gra_re_herkunft_runsowjetunion_vorbemerkung.html Für rechtsverbindliche Auskünfte nach aktuellem Recht ist hier jedoch zwingend eine Anfrage beim jeweils zuständigen ausländischen Versicherungsträger erforderlich. Gebühren und Kosten werden nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hier: Rente…
An Deutsche Rentenversicherung Bund Details
Von
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Betreff
AW: Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hier: Rentenansprüche der ehemaligen UdSSR und deren Nachfolgestaaten [#228564]
Datum
22. Oktober 2021 10:37
An
Deutsche Rentenversicherung Bund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az. 3070-333-007-21/2021 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Information. Ich mache Sie aufmerksam, dass Sie in Ihrer Antwort nur über die Nachfolgestaaten der UdSSR sprechen. "Im Rahmen von §§ 1 und 7 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) teilen wir Ihnen zunächst mit, dass es grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung gehört, Auskünfte über ausländisches Rentenrecht zu erteilen." Ja. Diese Regelung existiert. Meine Anfrage zielt aber in die andere Richtung. Sie geben Informationen zu Renten auf dem Territorium der UdSSR (Beispiel Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund anlässlich der öffentlichen Anhörung vor dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 12. April 2021) und in dieser Ihrer Stellungnahme fehlt die Information über UdSSR-Renten. Obwohl diese Information wichtiger ist, als die Information zu einzelnen Nachfolgestaaten der UdSSR. 1. wie wurde die Zahlung der UdSSR-Renten geregelt? 2. wer hat die Pflichten aus UdSSR-Renten übernommen? 3. wer ist zuständig? Ein in Deutschland lebender UdSSR-Rentenanwärter, der Anspruch nur auf UdSSR-Rente hat, beim welchen Staat muss er den Rentenantrag auf seine UdSSR-Rente stellen? Die Russische Föderation (Rentenfond) schreibt, dass sie dafür nicht zuständig ist. Dann bleibt nur eins: Rentenantrag bei UdSSR. Zu Renten der Nachfolgestaaten der UdSSR kann man diese Staaten kontaktieren. Die UdSSR kann man dagegen nicht kontaktieren. erwähnte Stellungnahme https://www.bundestag.de/resource/blob/832790/30bbc7d54a6165d9c560feaaddfcdee4/19-11-1005-SN-Verband-DRV-data.pdf Ich brauche konkrete Informationen zu UdSSR-Renten (die in der Stellungnahme fehlen). Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228564 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228564/
Deutsche Rentenversicherung Bund
Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hier: Rentenans…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hier: Rentenansprüche der ehemaligen UdSSR und deren Nachfolgestaaten [#228564]
Datum
16. November 2021 10:01
Status
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Unser Az. 3070-333-007-21/2021 (Bitte stets angeben) Sehr Antragsteller/in ergänzend zu unserer Stellungnahme vom zu unseren Eingangsbestätigungen vom 22.10.2021 erlauben wir uns den Hinweis, dass die UdSSR mit der Alma-Ata-Deklaration vom 21.12.1991 zum 31.12.1991 endgültig aufgelöst wurde. Die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten der UdSSR werden seitdem von der Russischen Föderation wahrgenommen. Neue Rentenansprüche nach dem Recht der UdSSR können deshalb nicht mehr entstehen. Für bereits zu Zeiten der UdSSR festgestellte Rentenansprüche ist keine Zuständigkeitsklärung mehr erforderlich, da diese bereits nach Auflösung der UdSSR erfolgte. Die Zuständigkeit für die Prüfung von heutigen Rentenansprüchen, die sich gegebenenfalls aus Versicherungszeiten in der ehemaligen UdSSR herleiten könnten, ergibt sich regelmäßig aus dem damaligen Beschäftigungsort in der UdSSR. Nach unserer Kenntnis ist grundsätzlich der Versicherungsträger desjenigen Nachfolgestaats zuständig, auf dessen heutigem Gebiet die damalige Beschäftigung in der UdSSR ausgeübt wurde. Lag der Beschäftigungsort beispielsweise zu Zeiten der UdSSR durchgehend auf dem heutigen Gebiet der Kasachischen SSR, so wäre für die Prüfung des Rentenanspruchs der kasachische Versicherungsträger zuständig. Für den Fall, dass Beschäftigungen in der UdSSR auf den Gebieten mehrerer Nachfolgestaaten zurückgelegt wurden (also beispielsweise in der Kasachischen SSR und der Russischen SFSR), existieren nach unserer Kenntnis zwischen diversen Nachfolgestaaten Vereinbarungen über die Berücksichtigung der Zeiten. Genaue Angaben hierzu liegen uns jedoch nicht vor. Für individuelle Auskünfte sollten in diesen Fällen (nacheinander) alle infrage kommenden ausländischen Versicherungsträger der Nachfolgestaaten (im Beispiel also der kasachische sowie der russische Versicherungsträger) kontaktiert werden, um eine Zuständigkeitsklärung zu veranlassen. Mit freundlichen Grüßen

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Deutsche Rentenversicherung Bund
Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hier: Fremdrent…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) hier: Fremdrentengesetz [#230665]
Datum
16. Dezember 2021 12:14
Status
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Unser Az. 3070-333-007-25/2021 (Bitte stets angeben) Sehr Antragsteller/in ergänzend zu unserer Eingangsbestätigung vom 13.10.2021 teilen wir Ihnen mit, dass unsere Ermittlungen zu dem im Betreff genannten Anliegen nunmehr abgeschlossen werden konnten. Wir bitten für die mit den Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie verbundene Verzögerung ausdrücklich um Entschuldigung. Im Rahmen von §§ 1 und 7 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) erlauben wir uns zunächst voranzustellen, dass wir die von Ihnen beschriebenen "Konstellationen" nicht bestätigen können. Die Rentenansprüche von Spätaussiedlern regelt das Fremdrentengesetz (FRG). Zu diesem Punkt erlauben wir uns, auf die Broschüre "Aussiedler und ihre Rente" zu verweisen, mit der die Deutsche Rentenversicherung über dieses Gesetz und seine Auswirkungen für Vertriebene und Aussiedler informiert. Die Broschüre kann im Internet über die Plattform der Deutschen Rentenversicherung öffentlich über folgenden Link aufgerufen werden: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/aussiedler_und_ihre_rente.html Auf der Seite 10 der genannten Broschüre wird auf den Faktor 0,6 eingegangen, mit dem die Werte, die sich aus dem Fremdrentengesetz ergeben, vervielfältigt werden. Wie eine ausländischen Rente nach dem Fremdrentengesetz angerechnet wird, ist auf den Seiten 13 und 14 erklärt. Die Anrechnung erfolgt abhängig davon, in welchem Umfang die Zeiten der ausländischen und der Rente nach dem Fremdrentengesetz deckungsgleich sind. Es kommt entsprechend eine volle oder eine anteilige Anrechnung in Betracht. Ein anschauliches Beispiel ist auf der Seite 14 der genannten Broschüre nachzulesen. Die Anrechnung vermindert sich nicht durch den Faktor 0,6. Sind keine Zeiten nach dem Fremdrentengesetz anzuerkennen, findet keine Anrechnung der ausländischen Rente im Rahmen des Fremdrentengesetzes statt. Die gesetzliche Vorschrift für den Faktor 0,6 ist § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz, die für die Anrechnung der ausländischen Rente § 31 Fremdrentengesetz. Gebühren und Kosten werden nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen