Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Regensburg, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG), Verbraucherinformationsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bitte erläutern Sie wie und in welchen Abständen die Stadt Regensburg die Vorgaben im Hinblick auf die erforderliche Anzahl an Abstellmöglichkeiten für Fahrräder gemäß den Regelungen der Stellplatzsatzung überprüft und damit deren regelhaftes Vorhandensein sicherstellt.
Ich sehe keinen gangbaren Weg darin, dass die Bürger jeden Verstoß eines Geschäftsinhabers in Bezug auf mangelnde oder mangelhafte Fahrradabstellanlagen zur Anzeige zu bringen. Dies obliegt eindeutig dem Wirkungsbereich der Stadtverwaltung bzw. dem des Ordnungsamtes.
Ist im Hinblick auf die Vorgaben des Entwaltungsentwurfes des Regensburg Plan 2040 zur Reduktion des MIV und Förderung des Radverkehrs eine Anpassung der Stellplatzsatzung mit Reduktion der KFz Stellplätze und Erhöhung der notwendigen Anzahl an Fahrradstellplätzen geplant?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt
Regensburg (Informationsfreiheitssatzung - IFS) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach der Tarifnummer 001 c) der Anlage der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Regensburg (Kostensatzung - RKS) bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 4 Abs. 1 IFS/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 5 Abs. 1 IFS. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
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