Überprüfung der Vorgaben der Stellplatzsatzung der Stadt Regensburg in Bezug auf Fahrradstellplätze

bitte erläutern Sie wie und in welchen Abständen die Stadt Regensburg die Vorgaben im Hinblick auf die erforderliche Anzahl an Abstellmöglichkeiten für Fahrräder gemäß den Regelungen der Stellplatzsatzung überprüft und damit deren regelhaftes Vorhandensein sicherstellt.

Ich sehe keinen gangbaren Weg darin, dass die Bürger jeden Verstoß eines Geschäftsinhabers in Bezug auf mangelnde oder mangelhafte Fahrradabstellanlagen zur Anzeige zu bringen. Dies obliegt eindeutig dem Wirkungsbereich der Stadtverwaltung bzw. dem des Ordnungsamtes.

Ist im Hinblick auf die Vorgaben des Entwaltungsentwurfes des Regensburg Plan 2040 zur Reduktion des MIV und Förderung des Radverkehrs eine Anpassung der Stellplatzsatzung mit Reduktion der KFz Stellplätze und Erhöhung der notwendigen Anzahl an Fahrradstellplätzen geplant?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. Juni 2022
  • Frist
    15. Juli 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Regensburg, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG), Verbr…
An Stadtverwaltung Regensburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Überprüfung der Vorgaben der Stellplatzsatzung der Stadt Regensburg in Bezug auf Fahrradstellplätze [#251142]
Datum
11. Juni 2022 15:17
An
Stadtverwaltung Regensburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Regensburg, Umweltinformationsgesetz Bayern (BayUIG), Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bitte erläutern Sie wie und in welchen Abständen die Stadt Regensburg die Vorgaben im Hinblick auf die erforderliche Anzahl an Abstellmöglichkeiten für Fahrräder gemäß den Regelungen der Stellplatzsatzung überprüft und damit deren regelhaftes Vorhandensein sicherstellt. Ich sehe keinen gangbaren Weg darin, dass die Bürger jeden Verstoß eines Geschäftsinhabers in Bezug auf mangelnde oder mangelhafte Fahrradabstellanlagen zur Anzeige zu bringen. Dies obliegt eindeutig dem Wirkungsbereich der Stadtverwaltung bzw. dem des Ordnungsamtes. Ist im Hinblick auf die Vorgaben des Entwaltungsentwurfes des Regensburg Plan 2040 zur Reduktion des MIV und Förderung des Radverkehrs eine Anpassung der Stellplatzsatzung mit Reduktion der KFz Stellplätze und Erhöhung der notwendigen Anzahl an Fahrradstellplätzen geplant?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Regensburg (Informationsfreiheitssatzung - IFS) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach der Tarifnummer 001 c) der Anlage der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Regensburg (Kostensatzung - RKS) bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 4 Abs. 1 IFS/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 5 Abs. 1 IFS. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251142 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251142/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadtverwaltung Regensburg
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 11. Juni 2022 haben wir erhalten und können Ihnen hierzu…
Von
Stadtverwaltung Regensburg
Betreff
AW: Überprüfung der Vorgaben der Stellplatzsatzung der Stadt Regensburg in Bezug auf Fahrradstellplätze [#251142]
Datum
14. Juli 2022 08:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 11. Juni 2022 haben wir erhalten und können Ihnen hierzu Folgendes mitteilen: Ihrem Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Regensburg (Informationsfreiheitssatzung - IFS) kann nicht stattgegeben werden. Die Aufgaben der Stadt Regensburg lassen sich in Angelegenheiten des eigenen und übertragenen Wirkungskreises unterteilen. Zum übertragenen Wirkungskreis zählen alle staatlichen Aufgaben, welche kraft Gesetz zur Auftragsverwaltung übertragen wurden. Die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden sind in Art. 54 Bayerische Bauordnung (BayBO) geregelt. Gem. Art. 54 Abs. 1 BayBO sind die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden Staatsaufgaben; für die Gemeinden sind sie übertragene Aufgaben. Stellplätze sind in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit bei Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, herzustellen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung - BayBO). Die Stadt Regensburg hat für die Berechnung der Anzahl der notwendigen Stellplätze die Stellplatzsatzung der Stadt Regensburg (StS) nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO erlassen. Diese Satzung liegt trotzdem im übertragenen Wirkungskreis der Stadt Regensburg. Demnach ist § 1 Abs. 2 IFS nicht anwendbar, da von der Satzung ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Regensburg betroffen sind. Umweltinformationen gem. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), sowie Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), sind nicht betroffen sind. Damit besteht kein Anspruch auf die von Ihnen erbetenen Informationen. Allgemein kann aber mitgeteilt werden, dass bei Erteilung einer Baugenehmigung die Bauaufsichtsbehörden bei Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (vgl. Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Durch die Bauüberwachung wird die Erfüllung dieser Pflichten überprüft. Falls Stellplätze bei einem ausgeführten Bauvorhaben fehlen sollten, werden diese durch das Bauordnungsamt nachgefordert. Eine routinemäßige Kontrolle wird aber nicht durchgeführt. Wir hoffen Ihr Anliegen konnte mit diesem Schreiben abschließend geklärt werden. Mit freundlichen Grüßen