Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Antwort. Meine Anfrage bezieht sich nicht auf "Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung", sondern auf die Beratungsgrundlagen.
Wie das Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1642/05: 1 [1] schon im Jahr 2006 festgestellt hat -
Die Nichtöffentlichkeit der Rats- und Ausschusssitzungen soll die Vertraulichkeit der Beratung gewährleisten. Dieser Schutz erstreckt sich aber nicht auf das Beratungsergebnis und die Beratungsgrundlagen. Soweit die Beratungsgrundlagen lediglich Fakten darstellen und keinen Rückschluss auf den Beratungsablauf und den Prozess der Willensbildung geben, greift die Schutzfunktion der Nichtöffentlichkeit der Sitzung nicht ein.
Auch lese ich in den "Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz" des LDI [2], das
"Der Verweigerungsgrund erfasst somit nicht – wie häufig vorschnell angenommen wird – alle Informationen, die mit einem Willensbildungsprozess in irgendeinem Zusammenhang stehen. Da letztlich nahezu jede einer öffentlichen Stelle vorliegende Information in irgendeiner
Beziehung zu deren Willensbildung steht, liefe das Informationsfreiheitsgesetz ansonsten praktisch leer. Geschützt sind vielmehr nur Informationen, die
einen solchen Prozess inhaltlich wiedergeben. Dieser muss aus dem Informationsträger also gewissermaßen „herausgelesen“ werden können.
Nicht offen zu legen sind demnach nur solche Unterlagen, an Hand derer
die zum Willensbildungsprozess gehörenden Vorgänge (innerbehördliche
Beratschlagungen, Diskussionen oder Anweisungen) nachvollziehbar werden. "
Sollten Sie bei ihrer Auffassung bleiben, werde ich den LDI um Vermittlung bitten.
[1]
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2006/8_A_1642_05urteil20060517.html
[2]
https://www.ldi.nrw.de/system/files/media/document/file/_7_0_1.pdf
Mit freundlichen Grüßen
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Mit freundlichen Grüßen
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