Übersendung des Schriftverkehrs bzg. Zaun beim Golfplatzes Syburg und dem Wegerecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte übersenden Sie mir den Schriftverkehr bzg. dem Zaun [1] beim Golfplatzes Syburg und dem Wegerecht zwischen der Stadt Dortmund und dem Pätchter des Golfpaltzes.

[1] https://www.ruhrnachrichten.de/dortmund-sued/golfplatz-syburg-verwaltung-gibt-keine-antworten-heraus-w1763836-p-2000554319/?utm_source=rule&utm_medium=email&utm_campaign=dortmund_abendnewsletter

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    16. Juni 2022
  • Frist
    19. Juli 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Übersendung des Schriftverkehrs bzg. Zaun beim Golfplatzes Syburg und dem Wegerecht [#251608]
Datum
16. Juni 2022 20:23
An
Kommunalverwaltung Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte übersenden Sie mir den Schriftverkehr bzg. dem Zaun [1] beim Golfplatzes Syburg und dem Wegerecht zwischen der Stadt Dortmund und dem Pätchter des Golfpaltzes. [1] https://www.ruhrnachrichten.de/dortmund-sued/golfplatz-syburg-verwaltung-gibt-keine-antworten-heraus-w1763836-p-2000554319/?utm_source=rule&utm_medium=email&utm_campaign=dortmund_abendnewsletter
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251608 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251608/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Dortmund
Ihre Email vom 16.06.2022 Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Guten Tag << Antragsteller:in >> <&…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Ihre Email vom 16.06.2022
Datum
20. Juni 2022 11:53
Status
Warte auf Antwort
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Guten Tag << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Mail vom 16.06.2022. Diese habe ich an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Eine Antwort werden Sie von dort erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Dortmund
Ablehnung, gem §7 Abs. 2a IFG NRW
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Via
Briefpost
Betreff
Antwort Übersendung des Schriftverkehrs bzg. Zaun beim Golfplatzes Syburg und dem Wegerecht
Datum
22. Juni 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,9 MB
Ablehnung, gem §7 Abs. 2a IFG NRW
Kommunalverwaltung Dortmund
IFG: Übersendung des Schriftverkehrs bzgl. des Zaunes und des Weges am Golfplatz Syburg Stadt Dortmund Der Oberbür…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
IFG: Übersendung des Schriftverkehrs bzgl. des Zaunes und des Weges am Golfplatz Syburg
Datum
27. Juni 2022 13:31
Status
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Fachbereich Liegenschaften Guten Tag, die Antwort auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz erhalten Sie auf dem Postwege. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Dortmund
IFG: Übersendung des Schriftverkehrs bzgl. des Zaunes und des Weges am Golfplatz Syburg Stadt Dortmund Der Oberbür…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
IFG: Übersendung des Schriftverkehrs bzgl. des Zaunes und des Weges am Golfplatz Syburg
Datum
27. Juni 2022 14:01
Status
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Fachbereich Liegenschaften Guten Tag, die Antwort auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW wurde heute versandt. Mit freundlichen Grüßen

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Wiederspruch AW: IFG: Übersendung des Schriftverkehrs bzgl. des Zaunes und des Weges am Golfplatz Syburg [#251608]…
An Kommunalverwaltung Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wiederspruch AW: IFG: Übersendung des Schriftverkehrs bzgl. des Zaunes und des Weges am Golfplatz Syburg [#251608]
Datum
14. Juli 2022 11:40
An
Kommunalverwaltung Dortmund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Antwort. Meine Anfrage bezieht sich nicht auf "Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung", sondern auf die Beratungsgrundlagen. Wie das Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1642/05: 1 [1] schon im Jahr 2006 festgestellt hat - Die Nichtöffentlichkeit der Rats- und Ausschusssitzungen soll die Vertraulichkeit der Beratung gewährleisten. Dieser Schutz erstreckt sich aber nicht auf das Beratungsergebnis und die Beratungsgrundlagen. Soweit die Beratungsgrundlagen lediglich Fakten darstellen und keinen Rückschluss auf den Beratungsablauf und den Prozess der Willensbildung geben, greift die Schutzfunktion der Nichtöffentlichkeit der Sitzung nicht ein. Auch lese ich in den "Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz" des LDI [2], das "Der Verweigerungsgrund erfasst somit nicht – wie häufig vorschnell angenommen wird – alle Informationen, die mit einem Willensbildungsprozess in irgendeinem Zusammenhang stehen. Da letztlich nahezu jede einer öffentlichen Stelle vorliegende Information in irgendeiner Beziehung zu deren Willensbildung steht, liefe das Informationsfreiheitsgesetz ansonsten praktisch leer. Geschützt sind vielmehr nur Informationen, die einen solchen Prozess inhaltlich wiedergeben. Dieser muss aus dem Informationsträger also gewissermaßen „herausgelesen“ werden können. Nicht offen zu legen sind demnach nur solche Unterlagen, an Hand derer die zum Willensbildungsprozess gehörenden Vorgänge (innerbehördliche Beratschlagungen, Diskussionen oder Anweisungen) nachvollziehbar werden. " Sollten Sie bei ihrer Auffassung bleiben, werde ich den LDI um Vermittlung bitten. [1] https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2006/8_A_1642_05urteil20060517.html [2] https://www.ldi.nrw.de/system/files/media/document/file/_7_0_1.pdf Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 251608 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]